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Apothekenreform: Möglicherweise im November im Kabinett?
Apothekenreform: Möglicherweise im November im Kabinett?
Kommt sie oder kommt sie nicht? Diese Frage stellt sich in Bezug auf die Apothekenreform immer wieder. Der aktuelle Stand: Vielleicht wird sich das Bundeskabinett im November damit beschäftigen.
07.10.2024
Kommt sie oder kommt sie nicht? Diese Frage stellt sich in Bezug auf die Apothekenreform immer wieder. Der aktuelle Stand: Vielleicht wird sich das Bundeskabinett im November damit beschäftigen.
- Das Apothekenreformgesetz von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) steckt weiterhin fest. Bei jeder neuen Zeitplanung des Kabinetts fragt man sich: Wird das Vorhaben auf die Tagesordnung des Bundeskabinetts kommen? Die Planung steht jedoch stets unter Vorbehalt („Termine können sich jederzeit verschieben"), und manche Vorhaben werden bewusst offen gelassen. Diese gelten dann als "mögliche Themen" für eine Sitzung.
- Laut dem neuesten Planungsstand vom 4. Oktober 2024 gibt es weiterhin Anzeichen für eine Verzögerung. Während zuvor Termine im Oktober „in Betracht" gezogen wurden - das nächste Treffen des Bundeskabinetts ist für den 16. Oktober geplant -, wird nun der 6. oder 13. November als möglicher Termin genannt.
- Eventuell kann Lauterbach am kommenden Mittwoch in seinem digitalen Grußwort zum Deutschen Apothekertag den aktuellen Stand des Vorhabens darlegen. Gibt es überhaupt klärende Gespräche mit dem FDP-geführten Forschungsministerium, das gegen den Gesetzentwurf ein Veto eingelegt hat? Steht er vor so viel Widerstand, dass er das Vorhaben lieber auf Eis legt? Oder sind für den Minister seine anderen Projekte wie die Krankenhausreform und die bevorstehende Einführung der elektronischen Patientenakte momentan wichtiger? Vielleicht gibt es nächste Woche neue Informationen...
Livestreams am Arbeitsplatz: Pfleger nach Vorfall entlassen
Livestreams am Arbeitsplatz: Pfleger nach Vorfall entlassen
Pflegekraft streamte während der Nachtschicht live auf TikTok und vernachlässigte Bewohner - Ermittlungen wegen Datenschutz- und Strafrechtsverstößen eingeleitet.
07.10.2024
Ein Pflegemitarbeiter in Nürnberg wurde entlassen, weil er während seiner Nachtschichten mehrfach Videos auf TikTok live gestreamt haben soll. Dabei hat er die Namen von Bewohnern genannt und sich über sie lustig gemacht. Zudem soll er die Versorgung der Pflegebedürftigen vernachlässigt haben, um mehr Zeit zum Streamen zu haben. Das Bayrische Rote Kreuz (BRK) bestätigte den Vorfall und erklärte, dass eine strafrechtliche und datenschutzrechtliche Prüfung eingeleitet wurde. Angehörige und Bewohner seien ebenfalls informiert worden.
Details zum Vorfall:
- Der Pfleger arbeitete in einer Einrichtung des BRK in Nürnberg.
- Während der Nachtschichten streamte er mehrfach live auf TikTok.
- Er nannte dabei die Namen von Bewohnern und machte sich über sie lustig.
- Seine Pflichten in der Versorgung der Bewohner vernachlässigte er zugunsten der Livestreams.
Konsequenzen und Prüfungen:
- Der Vorfall wird sowohl strafrechtlich als auch datenschutzrechtlich untersucht.
- Das BRK hat den Sachverhalt öffentlich bestätigt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet.
- Angehörige und die betroffenen Bewohner wurden über den Vorfall informiert.
Aufdeckung und Reaktionen:
- Der Vorfall wurde durch den YouTuber Kevin Hartwig, einen Intensivpfleger aus Essen, aufgedeckt.
- Hartwig wies darauf hin, dass solche Vorfälle keine Einzelfälle sind.
- Er fordert verstärkte Schulungen zum Thema Datenschutz in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, um solche Verstöße in Zukunft zu verhindern.
Der Fall zeigt, dass unerlaubtes Streamen in Pflegeeinrichtungen nicht nur datenschutzrechtliche Probleme aufwirft, sondern auch schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Krankenhausbehandlungen in Deutschland 2023 gestiegen
Krankenhausbehandlungen in Deutschland 2023 gestiegen
Im Jahr 2023 wurden rund 17,2 Millionen Menschen in deutschen Krankenhäusern stationär behandelt. Dies entspricht einem Anstieg von 2,4 % im Vergleich zu 2022, liegt aber 11,4 % unter dem Niveau von 2019, dem Jahr vor der Pandemie.
02.10.2024
Im Jahr 2023 wurden rund 17,2 Millionen Menschen in deutschen Krankenhäusern stationär behandelt. Dies entspricht laut Statistischem Bundesamt einem Anstieg von 2,4 % im Vergleich zu 2022, liegt aber 11,4 % unter dem Niveau von 2019, dem Jahr vor der Pandemie.
- Durchschnittliche Verweildauer: Die Patienten blieben im Schnitt 7,2 Tage im Krankenhaus, ein Wert, der seit 2018 konstant ist. Je nach Fachabteilung variiert die Verweildauer:
- Innere Medizin: 5,3 Tage
- Allgemeine Chirurgie: 5,1 Tage
- Geriatrie: 15,3 Tage
- Psychiatrische Abteilungen: 24,4 bis 45,3 Tage
- Krankenhauskapazitäten: Die Zahl der Betten in den insgesamt 1.874 Krankenhäusern sank um 0,7 % auf 476.924, darunter 26.158 Intensivbetten. Die Bettenauslastung stieg um 3,1 % auf 71,2 %.
- Personalentwicklung:
- Ärztlicher Dienst: Ende 2023 arbeiteten etwa 212.000 Personen im ärztlichen Dienst, ein Anstieg um 2,2 % im Vergleich zu 2022.
- Nichtärztlicher Dienst: Rund 1,1 Millionen Beschäftigte waren im nichtärztlichen Dienst tätig, 2,5 % mehr als im Vorjahr.
- Auszubildende: Die Zahl der Schülerinnen, Schüler und Auszubildenden im Gesundheitsbereich stieg um 3,9 % auf 118.240.
Damit zeigt sich ein klarer Anstieg sowohl bei den Behandlungszahlen als auch beim Krankenhauspersonal im Vergleich zu den Vorjahren, allerdings bleibt das Niveau unter dem Stand vor der Corona-Pandemie.
Kardiologen kritisieren drastische Abwertung in neuem GOÄ-Entwurf
Kardiologen kritisieren drastische Abwertung in neuem GOÄ-Entwurf
Die Arbeitsgemeinschaft Leitende Kardiologische Krankenhausärzte (ALKK) hat den Entwurf zur Novellierung der GOÄ scharf kritisiert, da er Abwertungen von kardiologischen Leistungen um bis zu 60 % vorsieht.
30.09.2024
Die Arbeitsgemeinschaft Leitende Kardiologische Krankenhausärzte (ALKK) hat aktuell den Entwurf zur Novellierung der GOÄ scharf kritisiert, da er Abwertungen von kardiologischen Leistungen um bis zu 60 % vorsieht.
- Abwertung von 50 bis 60 %: Kardiologische Leistungen wie Herzkatheterinterventionen und elektrophysiologische Untersuchungen sollen laut dem Entwurf um 50 bis 60 % abgewertet werden. Lediglich die Herzschrittmacherchirurgie zeigt geringfügige Abwertungen.
- Kardiologen anders als Radiologen und Laborärzte: Im Gegensatz zu Radiologen und Laborärzten, deren Leistungen als "technisch" eingestuft werden, betonen die Kardiologen, dass ihre Leistungen hochpersönlich und zeitintensiv seien. Sie erfordern ständige Präsenz und zählen eher zu "operativen Eingriffen" und nicht zu technischen Leistungen.
- Unverständnis für Abwertung: Die Kardiologen argumentieren, dass ihre Leistungen als unmittelbare Patientenversorgung betrachtet und daher aufgewertet werden sollten, ähnlich wie es für andere Bereiche mit einer Steigerung von 6 % und einer weiteren von 9 % über drei Jahre geplant ist.
- Zweifel an der Rechtssicherheit: Die ALKK äußerte Zweifel an der Rechtssicherheit der geplanten Vergütung und betonte, dass die aktuell vorgesehenen Gebührenziffern keine angemessene und rechtssichere Vergütung für kardiologische Leistungen darstellen.
Haushaltsplan 2025 beschlossen
Haushaltsplan 2025 beschlossen
Der Haushaltsentwurf, der von der Ampelkoalition verabschiedet wurde, wurde am 25.09.2024 vom Haushaltsausschuss ohne Änderungen beschlossen.
27.09.2024
Der Haushalt 2025 des Bundesgesundheitsministeriums sieht nahezu keine Änderungen im Vergleich zu 2024 vor. Es sind keine zusätzlichen Steuermilliarden für Gesundheit und Pflege geplant.
- Der Haushaltsentwurf, der von der Ampelkoalition verabschiedet wurde, wurde am 25.09.2024 vom Haushaltsausschuss ohne Änderungen beschlossen. Änderungen sind noch im Rahmen einer Bereinigungssitzung möglich.
- Gesundheitsetat: Die Ausgaben für 2025 sind mit 16,44 Mrd. € angesetzt, fast gleich wie die 16,71 Mrd. € im Jahr 2024.
- Größter Kostenblock --> Gesundheitsfonds: Die pauschale Abgeltung für Krankenkassenaufwendungen beträgt wie in den Vorjahren 14,5 Mrd. €.
- Pflegevorsorge und soziale Sicherung: Geplante Ausgaben steigen leicht auf 81,77 Mio. € (2024: 79,61 Mio. €).
- Steuerzuschuss zur Pflegeversicherung: Bleibt weiterhin ausgesetzt; die Ampel hatte bereits im Vorjahr entsprechende Kürzungen vorgenommen.
- Gesamtvolumen Bundeshaushalt 2025: 488,67 Mrd. €, leicht rückläufig im Vergleich zu 488,88 Mrd. € in 2024.
- Neuverschuldung: Soll bei 51,3 Mrd. € liegen, unter der zulässigen Nettokreditaufnahme nach der Schuldenregel.
GOÄneu: Videokonsultationen werden Teil der Versorgung
GOÄneu: Videokonsultationen werden Teil der Versorgung
Im aktuellen Entwurf zur neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Videosprechstunde nicht mit einer eigenen Ziffer versehen. Die Regelungen sind jedoch weit gefasst und ermöglichen eine flexible Nutzung.
25.09.2024
Im aktuellen Entwurf zur neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Videosprechstunde nicht mit einer eigenen Ziffer versehen. Die Regelungen sind jedoch weit gefasst und ermöglichen eine flexible Nutzung.
Hier sind die wesentlichen Informationen und Änderungen des gemeinsamen Entwurfs von der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV):
- Eine spezielle Ziffer für die Videosprechstunde gibt es auch in der neuen GOÄ nicht. Leistungen, die sich für eine Videoübertragung eignen, können aber über die bereits bestehenden Ziffern abgerechnet werden.
- Ärztliche Beratungen bis zu 10 Minuten werden über die Ziffer Nr. 1 mit 14,11 € abgerechnet.
- Längere Beratungen können über Ziffer Nr. 2 mit 21,21 € abgerechnet werden, wobei diese Leistung bis zu 5 Mal pro Kalendertag abgerechnet werden kann. Die genaue Dauer des Gesprächs muss in der Rechnung vermerkt werden.
- Zum Vergleich: In der alten GOÄ wird die Nr. 1 (2,3-facher Satz) mit 10,72 € bewertet.
- Eine symptombezogene Untersuchung wird in der neuen GOÄ höher eingestuft: Statt der alten Ziffer Nr. 5 (10,72 € bei 2,3-fachem Satz) wird die neue Ziffer Nr. 14 für die symptombezogene klinische Erstuntersuchung mit 14,36 € bewertet.
Diese neuen Regelungen befinden sich derzeit in der Verbändeprüfung und könnten sich bis zur finalen Verabschiedung noch ändern. Für eine tatsächliche Umsetzung müsste das Bundesgesundheitsministerium mit Zustimmung des Bundesrats die GOÄ offiziell ändern.