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Bis zu 30 % weniger? GKV-Spargesetz bringt ab 2027 mehrere Belastungen für Radiologen
Bis zu 30 % weniger? GKV-Spargesetz bringt ab 2027 mehrere Belastungen für Radiologen
Das GKV-Spargesetz könnte die Radiologie ab 2027 gleich an mehreren Stellen treffen - von einer möglichen Kürzung technischer Leistungsanteile um 20 bis 30 Prozent bis zum Wegfall verschiedener Zuschläge und der Rückführung bisher extrabudgetärer Leistungen in die MGV.
10.08.2026
Mit dem am 10.07.2026 vom Bundestag verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommen auf radiologische Praxen ab 2027 erhebliche Veränderungen bei der Vergütung zu.
Ursprünglich vorgesehene Kürzungen wurden im parlamentarischen Verfahren teilweise erweitert. Besonders kritisch ist der geplante Eingriff in die Bewertung technisch aufwendiger Leistungen.
Für Radiologen stehen mehrere Veränderungen gleichzeitig an:
- mögliche Kürzung des technischen Leistungsanteils
- Wegfall des Hygienezuschlags
- Streichung bestimmter Vergütungen für die elektronische Patientenakte (ePA)
- Wegfall von Zuschlägen für über Terminservicestellen und Hausärzte vermittelte Patienten
- Rückführung zahlreicher bisher extrabudgetär vergüteter Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
- stärkere Bindung der Honorarentwicklung an die Beitragssatzstabilität
Damit könnte sich die wirtschaftliche Situation insbesondere für kleinere und mittlere radiologische Praxen deutlich verschärfen.
Technischer Leistungsanteil könnte um bis zu 30 % sinken
Die größte Unsicherheit betrifft die Bewertung technisch besonders aufwendiger Leistungen in Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin.
Die Finanzkommission Gesundheit hatte bereits am 30.03.2026 vorgeschlagen, den technischen Leistungsanteil entsprechender EBM-Leistungen zu überprüfen. Im ursprünglichen Regierungsentwurf vom 26.05.2026 war dieser Prüfauftrag zunächst nicht enthalten.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde er jedoch wieder aufgenommen.
Der Bewertungsausschuss muss nun bis spätestens 31.03.2027 untersuchen, wie die technischen Kostenanteile bei Leistungen mit besonders hohem Technikanteil künftig bewertet werden.
Nach der Gesetzesbegründung könnte eine Absenkung des technischen Leistungsanteils in einer Größenordnung von 20 bis 30 % liegen.
Für die Radiologie wäre das besonders relevant, weil zahlreiche Leistungen hohe Investitions- und Betriebskosten verursachen. Dazu gehören unter anderem:
- CT
- MRT
- Röntgendiagnostik
- interventionelle Verfahren
- nuklearmedizinische Untersuchungen
- technisch aufwendige Untersuchungen mit hohem Geräte- und Wartungsaufwand
Gerade für kleinere Praxen könnte eine solche Neubewertung erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.
Hygienezuschlag fällt weg
Auch der bisherige Hygienezuschlag soll ab 2027 gestrichen werden.
Derzeit erhalten Radiologen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für bestimmte Konsiliarpauschalen einen Zuschlag von 2 Punkten beziehungsweise 0,25 Cent.
Die Streichung wurde erst im späteren Gesetzgebungsverfahren ergänzt.
Bei einer angenommenen Zahl von 1.800 Behandlungsfällen pro Quartal wird der daraus resultierende Einnahmeverlust auf etwa 1.800 € pro Jahr geschätzt.
Ob neben den Zuschlägen auf Versicherten- und Grundpauschalen tatsächlich auch die entsprechenden Zuschläge auf Konsiliarpauschalen sämtlicher betroffener Fachgruppen entfallen, ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung nicht vollständig eindeutig.
Fachlich wird jedoch davon ausgegangen.
Vergütung für ePA-Tätigkeiten entfällt
Eine weitere Einnahmequelle verschwindet ab 2027: Die Vergütung für bestimmte Tätigkeiten rund um die elektronische Patientenakte wird gestrichen.
Betroffen sind die EBM-Positionen:
- Nr. 01431
- Nr. 01647
- Nr. 01648
Dazu gehören insbesondere Leistungen für die Erstbefüllung und Aktualisierung der ePA.
Die bisherige Vergütung für die erstmalige Befüllung nach Nr. 01648 beträgt 89 Punkte beziehungsweise 11,34 €. Diese Zahlung bleibt nach einem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses noch bis zum 31.12.2026 bestehen.
Ab 2027 fällt die entsprechende Vergütung weg.
TSVG-Zuschläge werden gestrichen
Auch die bisherigen Zuschläge für bestimmte Terminvermittlungen entfallen.
Betroffen ist unter anderem die radiologische Konsiliarpauschale mit dem TSVG-Zuschlag nach Nr. 24228.
Damit verschwinden Zuschläge für Patienten, die beispielsweise
- über einen Hausarzt an einen Facharzt vermittelt werden oder
- über eine Terminservicestelle (TSS) einen Termin erhalten.
Die Streichung steht im Zusammenhang mit einer grundlegenden Änderung der Vergütung solcher Vermittlungsfälle.
TSVG-Leistungen werden künftig budgetiert
Besonders relevant für die Radiologie ist die Rückführung der bislang extrabudgetär vergüteten TSVG-Leistungen.
Ab 2027 sollen sämtliche Leistungen in TSVG-Vermittlungsfällen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) abgerechnet werden.
Damit besteht grundsätzlich wieder das Risiko einer Mengenbegrenzung.
Die MGV soll zwar entsprechend erhöht werden. Gleichzeitig soll über die Honorarverteilungsmaßstäbe sichergestellt werden, dass die zusätzlichen Mittel der jeweiligen Fachgruppe zugutekommen.
Das bedeutet: Die zusätzlichen Mittel sollen nicht automatisch anderen Fachgruppen zugutekommen, nur weil Radiologen ihre bisherigen TSVG-Leistungen künftig innerhalb der MGV abrechnen.
Welche Leistungen bleiben extrabudgetär?
Das Gesetz schränkt den Kreis der Leistungen, die weiterhin außerhalb der MGV vergütet werden, deutlich ein.
Gesetzlich vorgesehen sind künftig insbesondere:
- nichtärztliche Dialyseleistungen
- neue EBM-Leistungen, für die noch keine Abrechnungsdaten aus mindestens 8 Kalenderquartalen vorliegen
- Leistungen der Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit
- bestimmte Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Der Bewertungsausschuss kann zwar weitere Leistungen als extrabudgetär einstufen. Dafür müssen diese jedoch nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit erheblich verbessern.
Hierfür sollen verbindliche und objektiv überprüfbare Kriterien entwickelt werden.
PET-CT und Kardio-CT unter Vorbehalt
Für die Radiologie besonders interessant ist die Frage, wie künftig bestimmte innovative und kostenintensive Untersuchungen vergütet werden.
Die bisherige extrabudgetäre Vergütung für
- PET-CT
- Kardio-CT
steht künftig unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Entscheidung des Bewertungsausschusses.
Ob diese Leistungen dauerhaft außerhalb der MGV bleiben, ist damit noch nicht abschließend geklärt.
Orientierungspunktwert wird stärker ausgebremst
Auch bei der jährlichen Anpassung des Orientierungspunktwerts (OW) verändert sich die Ausgangslage.
Künftig muss bei der Festlegung des OW ausdrücklich der Grundsatz der Beitragssatzstabilität berücksichtigt werden.
Welche konkreten Folgen dies für die Honorarentwicklung 2027 haben wird, ist derzeit noch offen. Der (Erweiterte) Bewertungsausschuss soll in den kommenden Wochen über die Anpassung des Orientierungspunktwerts entscheiden.
Für Praxen bedeutet dies zusätzliche Unsicherheit bei der Kalkulation von Einnahmen und Investitionen.
Radiologen warnen vor wirtschaftlichen Folgen
Der Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) und die Radiologengruppe 2020 hatten bereits im März 2026 gegen eine Kürzung des technischen Leistungsanteils protestiert.
Ihre zentrale Argumentation: Die wirtschaftlichen Spielräume radiologischer Praxen seien ohnehin begrenzt, weil die Fachrichtung hohe laufende Kosten und erhebliche Investitionsbedarfe habe.
Besonders gefährdet sehen die Verbände kleinere und mittlere Praxen. Eine zusätzliche Absenkung der technischen Bewertung könne dort nach ihrer Einschätzung die wirtschaftliche Belastungsgrenze überschreiten.
Die Kritik richtet sich damit nicht nur gegen eine einzelne Honorarkürzung, sondern gegen das Zusammenspiel mehrerer Maßnahmen.
Mehrere Kürzungen treffen gleichzeitig auf hohe Fixkosten
Für radiologische Praxen entsteht ab 2027 ein Bündel von Belastungen:
- möglicher Rückgang der technischen Leistungsbewertung um 20 bis 30 %
- Wegfall des Hygienezuschlags
- Verlust der ePA-Vergütung
- Streichung der TSVG-Zuschläge
- mögliche Budgetierung bislang extrabudgetärer Vermittlungsleistungen
- Unsicherheit bei der zukünftigen Vergütung von PET-CT und Kardio-CT
- stärkere Begrenzung der Honorarentwicklung durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität
Die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahmen hängt dabei stark von der jeweiligen Praxisstruktur, dem Leistungsspektrum und dem Anteil technisch aufwendiger Untersuchungen ab.
KBV spricht von Verschlechterung der Versorgung
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bewertet das Gesetz kritisch. Die KBV bezeichnete den Beschluss als erheblichen Rückschritt für Patienten und medizinische Versorgung.
Nach Einschätzung der KBV seien durch nachträgliche Änderungsanträge problematische Regelungen in das Gesetz aufgenommen worden. Kritisiert werden sowohl handwerkliche Schwächen als auch rechtliche Unsicherheiten.
Aus Sicht der Ärzteschaft besteht deshalb die Gefahr, dass die Sparmaßnahmen nicht nur die Einkommen der Praxen treffen, sondern mittelbar auch Investitionen, Kapazitäten und damit die Versorgung beeinflussen.
Fazit: Radiologie steht vor einer schwierigen Kalkulation
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt für die Radiologie ab 2027 einen tiefgreifenden Umbau der Vergütung. Besonders die mögliche Absenkung des technischen Leistungsanteils um 20 bis 30 % könnte weitreichende Folgen haben.
Zusammen mit dem Wegfall verschiedener Zuschläge und der stärkeren Budgetierung entsteht für radiologische Praxen eine neue wirtschaftliche Unsicherheit. Gleichzeitig bleiben wichtige Fragen – etwa zur zukünftigen Bewertung von PET-CT und Kardio-CT sowie zur Höhe des Orientierungspunktwerts 2027 – zunächst offen.
Damit dürfte die Diskussion über die angemessene Finanzierung technisch aufwendiger Medizin noch lange nicht beendet sein.
KV Westfalen-Lippe setzt 40 Mio. Euro auf Verius-Fonds – Totalverlust droht
KV Westfalen-Lippe setzt 40 Mio. Euro auf Verius-Fonds - Totalverlust droht
Neue Recherchen zeigen weitere hohe Verluste durch Anlagen in die Verius-Fonds. Neben mindestens 17 betroffenen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen könnten nach Informationen aus Finanzkreisen sogar 28 Einrichtungen mehr als 500 Mio. Euro investiert haben.
07.08.2026
Was zunächst wie eine Serie einzelner Fehlinvestitionen aussah, entwickelt sich zu einer grundsätzlichen Debatte darüber, wie sorgfältig Krankenkassen und KVen bei der Anlage von Beitragsgeldern Risiken prüfen müssen.
Weitere 40 Mio. € bei der KV Westfalen-Lippe
Die Liste der bekannten Verluste im Zusammenhang mit den Verius-Fonds wird länger.
Nach Recherchen von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung hat die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) insgesamt 40 Mio. € in 2 Immobilienfonds des Verius-Umfelds investiert.
Bei den Fonds wird inzwischen von einem möglichen Totalverlust für die Anleger ausgegangen.
Zusammen mit den erst kürzlich bekannt gewordenen 5,5 Mio. €, die die AOK Bremen in einen Verius-Fonds investiert hatte und nun offenbar verlieren könnte, steigt die öffentlich bekannte Schadenssumme aus fragwürdigen Anlagen von Krankenkassen und KVen auf knapp 220 Mio. €.
Noch größer könnte allerdings das tatsächliche Ausmaß sein.
Möglicherweise mehr als 500 Mio. € investiert
Nach Informationen aus Finanzkreisen sollen insgesamt 28 Krankenkassen und KVen mehr als 500 Mio. € in die Verius-Fonds investiert haben.
Damit klaffen die bisher öffentlich bekannten Verluste und das möglicherweise tatsächlich investierte Volumen deutlich auseinander.
Viele betroffene Einrichtungen halten sich bislang zurück:
- Nur wenige Krankenkassen und KVen haben öffentlich gemacht, ob sie in die Fonds investiert haben.
- Teilweise bleibt auch offen, wie hoch mögliche Verluste sind.
- Neue Vorstände bei der KVWL und der AOK Bremen wollen die Vorgänge nun transparenter aufarbeiten.
- Externe Rechtsanwälte wurden eingeschaltet.
- Geprüft werden soll auch, ob frühere Verantwortliche oder andere Beteiligte haftbar gemacht werden können.
Mehrere Einrichtungen ziehen vor Gericht
Inzwischen haben mindestens 5 Einrichtungen rechtliche Schritte eingeleitet. Dazu gehören unter anderem die KV Baden-Württemberg und die Kaufmännische Krankenkasse KKH.
Sie klagen vor dem Landgericht Frankfurt gegen Finanzunternehmen, die hinter den Verius-Fonds stehen.
Der zentrale Vorwurf: Die Einrichtungen seien davon ausgegangen, dass es sich um sichere Anlagen handele und ein Verlust praktisch ausgeschlossen sei.
In den Klageschriften wird unter anderem auf folgende Kontakte und Unterlagen verwiesen:
- persönliche Gespräche,
- Telefonkonferenzen,
- Präsentationen und weitere Anlageunterlagen,
- Aussagen zur angeblichen Sicherheit der Investments,
- Hinweise darauf, dass die Anlagen den besonderen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs entsprechen sollten.
Die beklagte Hauck Aufhäuser Fund Services S.A. weist den Vorwurf einer Täuschung zurück. Nach Darstellung des Unternehmens seien die Anleger anhand von Prospekt- und Vertragsunterlagen über den Charakter der Produkte, die damit verbundenen Risiken und ihre eigenen Prüfpflichten informiert worden.
Fondsprospekt nennt 27 Risiken
Besonders brisant ist der Blick in den offiziellen Verkaufsprospekt der Verius-Fonds.
Dort werden insgesamt 27 verschiedene Risiken aufgeführt:
- 5 Risiken werden als „gering“ eingestuft.
- 19 Risiken gelten als „mittel“.
- 3 Risiken werden ausdrücklich als „hoch“ bewertet.
Der Prospekt weist zudem darauf hin, dass ein teilweiser oder vollständiger Verlust des investierten Kapitals möglich ist.
Genau hier entsteht ein zentraler Konflikt: Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Krankenkassen und KVen ihre Mittel so anlegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint.
Die entscheidende Frage lautet deshalb: War das tatsächliche Risiko mit den gesetzlichen Anforderungen an die Anlage von Beitragsgeldern vereinbar?
Hohe Zinsen als Warnsignal
Finanzexperte Stefan Loipfinger hält die im Verkaufsprospekt beschriebenen Risiken für relevant. Besonders aufmerksam hätte aus seiner Sicht die Finanzierung der Immobilienprojekte machen müssen.
Die Bauträgergesellschaften, in die das Fondsvermögen floss, seien teilweise bereits damals wirtschaftlich problematisch gewesen. Für das vom Verius-Fonds bereitgestellte Kapital mussten sie Zinssätze zwischen 15 % und 18,5 % zahlen.
Für Loipfinger ist das ein deutlicher Hinweis auf ein erhöhtes Ausfallrisiko.
Seine Argumentation:
- Unternehmen zahlen normalerweise keine derart hohen Zinsen, wenn sie problemlos günstige Bankkredite erhalten.
- Zinssätze von 15 % bis 18 % sprechen nach seiner Einschätzung regelmäßig dafür, dass klassische Finanzierer das Risiko als zu hoch bewerten.
- Krankenkassen und KVen hätten dieses Signal deshalb besonders kritisch hinterfragen müssen.
Hauck Aufhäuser hält dagegen, dass die konkreten Fondsinvestments einschließlich der jeweiligen Zinssätze in den Jahresabschlüssen dokumentiert worden seien. Diese Unterlagen seien seit Auflage des Fonds öffentlich im Handelsregister zugänglich.
Welche Rolle spielten Wirtschaftsprüfer?
Eine weitere wichtige Frage betrifft die Gutachten, mit denen offenbar für die Fonds geworben wurde.
Mehrere Krankenkassen berichten von rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Bewertungen, die grundsätzlich eine Investition ermöglichten.
Die AOK Bremen erklärt beispielsweise, ihre Risikoeinschätzung habe sich unter anderem auf ein Gutachten von KPMG gestützt. Darin seien Investments in die Verius-Fonds grundsätzlich als mit den strengen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs IV vereinbar bewertet worden.
Auch die IKK Classic berichtet, dass ein Finanzvermittler auf ein aufsichtsrechtliches Gutachten hingewiesen habe. Darin sei bestätigt worden, dass der Erwerb der Anlage für Krankenkassen und KVen grundsätzlich möglich sei.
Die IKK Classic entschied sich trotzdem gegen das Investment.
2 Gutachten mit ähnlichem Ergebnis
Konkret geht es unter anderem um 2 Gutachten:
- Eine Luxemburger Steuerkanzlei erstellte ein 6-seitiges Memo. Darin wurde die grundsätzliche Erwerbbarkeit der Fondsanteile für Krankenkassen und KVen bejaht.
- Ein 20-seitiges KPMG-Gutachten kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Investition grundsätzlich mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sei.
Allerdings enthielt das KPMG-Gutachten gleichzeitig einen wichtigen Hinweis: Die wirtschaftliche Bewertung des Investments müsse der jeweilige Investor eigenverantwortlich vornehmen.
Damit war die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit nicht automatisch mit einer positiven wirtschaftlichen Anlageentscheidung gleichzusetzen.
KPMG verweist inzwischen auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und äußert sich nicht zu den damaligen Beratungen. Auch die Luxemburger Kanzlei lehnt eine Stellungnahme unter Hinweis auf ihre Verpflichtungen gegenüber Mandanten ab.
Nicht alle Kassen erhielten dieselben Informationen
Die BKK Gildemeister Seidensticker weist darauf hin, dass bei ihrer ersten Investition der Verkaufsprospekt noch gar nicht veröffentlicht gewesen sei.
Nach Darstellung der Kasse enthielten die damals vorliegenden Unterlagen deshalb keine detaillierte Aufstellung der Risiken.
Zudem sei die Kasse nach eigenen Angaben nicht rechtzeitig über bestimmte Strukturen der Investments und die Höhe der erzielten Zinssätze informiert worden.
Damit stellt sich eine weitere Frage: Welche Informationen lagen den einzelnen Krankenkassen und KVen tatsächlich vor, als sie ihre Anlageentscheidungen trafen?
Zwischen gesetzlicher Zulässigkeit und wirtschaftlichem Risiko
Der Fall zeigt einen wichtigen Unterschied: Ein Investment kann grundsätzlich rechtlich zulässig sein, ohne deshalb automatisch wirtschaftlich sinnvoll oder risikoarm zu sein.
Gerade für Krankenkassen und KVen gelten besonders strenge Anforderungen, weil es sich um Beitragsgelder handelt.
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stehen deshalb mehrere Fragen:
- Wurden die gesetzlichen Anlagevorschriften eingehalten?
- Waren die erheblichen Risiken ausreichend bekannt?
- Wurden die Kassen und KVen über die tatsächlichen Finanzierungsstrukturen informiert?
- Haben die Verantwortlichen die hohen Zinssätze als Warnsignal bewertet?
- Welche Rolle spielten externe Gutachten bei den Anlageentscheidungen?
- Wurden wirtschaftliche Risiken trotz rechtlicher Zulässigkeit ausreichend geprüft?
- Haben einzelne Berater oder Finanzunternehmen möglicherweise ein zu positives Bild der Anlagen vermittelt?
Gericht muss über Verantwortung entscheiden
Ob die betroffenen Krankenkassen und KVen tatsächlich zu hohe Risiken eingegangen sind oder möglicherweise über wesentliche Aspekte der Investments getäuscht wurden, dürfte letztlich die Justiz klären.
Ein Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ist bereits terminiert. Die Verhandlung soll allerdings erst im Dezember stattfinden.
Bis dahin dürfte die Liste der betroffenen Einrichtungen weiter wachsen. Denn während bislang mindestens 17 Krankenkassen und KVen mit einem Verlust von rund 170 Mio. € in Verbindung gebracht wurden und die öffentlich bekannte Schadenssumme inzwischen bei knapp 220 Mio. € liegt, steht nach Informationen aus Finanzkreisen möglicherweise ein wesentlich größeres Investmentvolumen im Raum:
28 Einrichtungen sollen insgesamt mehr als 500 Mio. € in die Verius-Fonds investiert haben.
Damit geht es längst nicht mehr nur um einzelne missglückte Immobilienanlagen, sondern um die grundsätzliche Frage, wie professionell und risikobewusst mit Beitragsgeldern umgegangen wurde.
GOÄneu bekommt ein Update: Neue Leistungen, weniger Bürokratie – Überarbeiteter Entwurf liegt dem Gesundheitsministerium vor
GOÄneu bekommt ein Update: Neue Leistungen, weniger Bürokratie - Überarbeiteter Entwurf liegt dem Gesundheitsministerium vor
Die überarbeitete GOÄneu bringt zahlreiche neue medizinische Leistungen und weniger Abrechnungsbürokratie, sorgt mit geplanten Neubewertungen - insbesondere bei Labor und Radiologie - aber weiterhin für erheblichen Widerstand.
06.08.2026
Die geplante neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄneu) ist erneut überarbeitet worden.
Bundesärztekammer (BÄK) und Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben dem neuen Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) Ende Juli eine aktualisierte Fassung vorgelegt. Der Entwurf enthält zahlreiche medizinische Verfahren, die in der bisherigen Version aus 2025 noch nicht berücksichtigt waren. Gleichzeitig soll die Abrechnung einfacher und digitaler werden.
Beschlossen ist die neue GOÄ allerdings noch nicht. Das letzte Wort haben das Bundesgesundheitsministerium als Verordnungsgeber und anschließend der Gesetzgeber.
Nach Angaben von BÄK und PKV soll sich am grundsätzlichen Vergütungsniveau der Privatabrechnung durch die Überarbeitung nichts ändern. Sämtliche Anpassungen bewegten sich innerhalb des zuvor vereinbarten Prognoserahmens.
Medizinischer Fortschritt soll schneller in die GOÄ einfließen
Ein Schwerpunkt der neuen Fassung ist die Aufnahme moderner Diagnose- und Behandlungsmethoden. Leistungen, die bei der Erstellung der Version von 2025 noch nicht berücksichtigt wurden, sollen künftig unmittelbar über eigene Gebührenpositionen abgebildet werden können.
Zu den neu aufgenommenen Verfahren gehören unter anderem:
- Sonografie bei Frakturen: Die Ultraschalluntersuchung soll als strahlensparende Alternative beziehungsweise Ergänzung zur klassischen Diagnostik eine eigene Position erhalten (GOÄneu-Nr. 1331).
- Kontrastverstärkte Miktionsurosonografie (MUS): Die Untersuchung soll insbesondere bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden.
- Leberdiagnostik: Die Messung von Lebersteifigkeit und Steatosegrad mittels CAP (Controlled Attenuation Parameter) beziehungsweise LSM (Liver Stiffness Measurement) wird als neue Leistung aufgenommen (Nr. 3246).
- Genetische Diagnostik: Dazu zählt unter anderem die Liquid Biopsy zur Bestimmung des Mutations- oder Methylisierungsstatus eines Gens (Nr. 13123).
- Transkutane Bilirubinmessung
- Line-field-konfokale optische Kohärenztomografie
- High Resolution Anoskopie (Die High Resolution Anoskopie (HRA) ist eine besonders detaillierte Untersuchung des Analkanals mit einem speziellen Vergrößerungsinstrument. Dabei wird die Schleimhaut stark vergrößert betrachtet, um auffällige Zellveränderungen möglichst früh zu erkennen.)
Die neuen Positionen gehen laut PKV-Verband unter anderem auf Gespräche mit medizinischen Fachverbänden und Fachgesellschaften zurück.
Analogabrechnung soll einfacher werden
Mit der Aufnahme neuer medizinischer Verfahren verändert sich auch die Systematik der Analogabrechnung. Der bisher im Paragrafenteil verankerte Stichtag für Analogabrechnungen nach § 6 soll entfallen.
Nach einer möglichen Verabschiedung der neuen GOÄ soll künftig eine gemeinsame Kommission, die sogenannte GeKo, eine wichtige Rolle übernehmen. In dem Gremium sollen Vertreter von BÄK, PKV und Beihilfe zusammenarbeiten. Eine ihrer Aufgaben soll darin bestehen, über die Aufnahme neuer medizinischer Innovationen in die Gebührenordnung zu beraten.
Damit soll die GOÄ schneller auf den medizinisch-technischen Fortschritt reagieren können, ohne dass für jede neue Methode das gesamte Gebührenwerk grundlegend überarbeitet werden muss.
Rechnungen sollen übersichtlicher werden
Auch bei der Abrechnung selbst sieht der neue Entwurf Veränderungen vor. Das Rechnungsformular wurde grundlegend überarbeitet und soll nach Angaben des PKV-Verbands stärker auf eine einfache Anwendung ausgerichtet sein.
Die Vergütung soll auf der Rechnung übersichtlich in Tabellenform dargestellt werden.
Eine weitere Erleichterung betrifft die Dokumentation von Beratungsleistungen:
- Bisher musste die genaue Dauer einer Beratung dokumentiert werden.
- Künftig soll grundsätzlich die in der Leistungsbeschreibung geforderte Mindestdauer angegeben werden.
- Eine minutengenaue Dokumentation der tatsächlichen Beratungszeit wäre damit nicht mehr erforderlich.
Damit soll vor allem der administrative Aufwand in den Praxen sinken.
Rechnungstellung über die Telematikinfrastruktur möglich
Neu beziehungsweise ausdrücklich vereinbart ist außerdem die Möglichkeit, Rechnungen über die Telematikinfrastruktur (TI) zu übermitteln.
Für Privatärzte war dieser Punkt bislang umstritten. Der aktualisierte Entwurf sieht jedoch zugleich vor, dass eine Rechnung auch ohne TI-Nutzung fällig werden kann, wenn dafür das vorgesehene maschinenlesbare Rechnungsformular verwendet wird.
Damit soll die digitale Abrechnung ermöglicht werden, ohne Praxen zwingend auf einen einzigen Übertragungsweg festzulegen.
Weitere Anpassungen bei einzelnen Leistungen
Neben den neuen Leistungen wurden zahlreiche bereits bestehende Gebührenpositionen verändert oder ergänzt.
Dazu gehören unter anderem:
- ausführliche Beratung bei klimakterischen Beschwerden (Nr. 123)
- Leistungen der außerklinischen Intensivpflege (Nrn. 1137 und 1138)
- Leistungen im Bereich der Liposuktion (Nrn. 6715–6718)
- neue Beratungsleistungen bei Behandlungen mit Unterstützung durch Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), unter anderem Nrn. 7 und 4432
- Anpassungen bei Leistungen im Schlaflabor (Nrn. 1509 und 1519)
- neues geriatrisches Screening und Assessment (Nrn. 119–121)
- Überarbeitung molekularbiologischer Leistungen (Nrn. 12320–12322)
Besondere Aufmerksamkeit gilt zudem Verfahren, deren technologische Entwicklung besonders schnell voranschreitet. Dazu zählen:
- robotisch assistierte Operationen
-
Neuronavigationssysteme (hochpräzise digitale Navigationssysteme für Operationen am Gehirn, Rückenmark und Nervensystem)
Weitere neue oder veränderte Positionen könnten nach dem geplanten Inkrafttreten der GOÄneu im Jahr 2028 hinzukommen.
Laborbereich bleibt ein großer Streitpunkt
Trotz der zahlreichen Neuerungen stößt der Entwurf weiterhin auf deutliche Kritik aus einzelnen medizinischen Fachgebieten.
Im Laborbereich wurde das Gebührengefüge nach Darstellung des PKV-Verbands erneut überarbeitet. Einige überholte Leistungen wurden gestrichen, andere neu aufgenommen oder in ihrer Systematik verändert.
Der Verband Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM) erkennt zwar an, dass zahlreiche fachliche Vorschläge aus der Branche berücksichtigt wurden. Bei der Bewertung der Leistungen sieht der Verband jedoch weiterhin erhebliche Probleme.
Nach Einschätzung des ALM-Vorsitzenden Dr. Michael Müller liegen bestimmte Leistungen inzwischen zwar ungefähr auf dem Niveau der EBM-Bewertungen von 2024. Andere Positionen seien jedoch erneut abgesenkt worden.
Das Ergebnis sei aus Sicht des Verbandes eine Abwertung von rund 34 % für Facharztlabore.
Damit gehören Laborärzte weiterhin zu den besonders kritischen Stimmen gegenüber der geplanten GOÄneu.
Auch Radiologen sehen keine ausreichende Verbesserung
Kritik kommt ebenfalls aus der Radiologie. Der Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) bewertet die jüngsten Änderungen nicht als grundlegende Verbesserung für das Fachgebiet.
Besonders problematisch seien aus Sicht des Verbandes die vorgesehenen Bewertungen für technisch aufwendige Untersuchungen wie:
- Computertomografie (CT)
- Magnetresonanztomografie (MRT)
Der BDR sieht nach wie vor keine ausreichende betriebswirtschaftliche Grundlage für die Kalkulation der Leistungen. Zudem wird eine Umverteilung zulasten technikintensiver Fachrichtungen kritisiert.
Aus Sicht des Verbandes müssen Radiologen deshalb weiterhin mit erheblichen Einnahmeverlusten rechnen.
Neue GOÄ zwischen Innovation und Verteilungskonflikt
Der aktualisierte Entwurf verfolgt damit mehrere Ziele gleichzeitig: Moderne Medizin soll schneller abgebildet, die Abrechnung vereinfacht und der bürokratische Aufwand reduziert werden. Gleichzeitig bleibt die Frage der angemessenen Vergütung einzelner Fachrichtungen ungelöst.
Besonders bei Labor und Radiologie zeigt sich, dass die zentrale Auseinandersetzung nicht allein darin besteht, welche Leistungen künftig abrechenbar sind, sondern vor allem darin, wie diese Leistungen bewertet werden.
Der Entwurf soll nach derzeitiger Planung 2028 in Kraft treten. Bis dahin sind weitere Änderungen möglich. Gerade bei stark technik- und kostenintensiven Leistungen dürfte die Diskussion zwischen Ärzteschaft, PKV, Beihilfe und Politik deshalb weitergehen.
Hier die aktuellste Version des Entwurfs.
79,25 Mio. Euro für ländliche Kliniken – 128 Krankenhäuser erhalten Sicherstellungszuschlag
79,25 Mio. Euro für ländliche Kliniken - 128 Krankenhäuser erhalten Sicherstellungszuschlag
GKV, PKV und Deutsche Krankenhausgesellschaft haben die Empfängerliste für den Sicherstellungszuschlag 2027 beschlossen. Insgesamt werden 128 bedarfsnotwendige Krankenhäuser mit 79,25 Mio. Euro unterstützt. Die DKG hält die Zahl der geförderten Standorte und die Höhe der Mittel jedoch für unzureichend.
17.07.2026
GKV, PKV und Deutsche Krankenhausgesellschaft haben die Empfängerliste für den Sicherstellungszuschlag 2027 beschlossen. Insgesamt werden 128 bedarfsnotwendige Krankenhäuser mit 79,25 Mio. € unterstützt. Die DKG hält die Zahl der geförderten Standorte und die Höhe der Mittel jedoch für unzureichend.
Auch 2027 werden ländliche Krankenhäuser mit Sicherstellungszuschlägen unterstützt, doch nach Ansicht der DKG reichen weder die Zahl der geförderten Kliniken noch die bereitgestellten Mittel aus, um die Versorgung langfristig zu sichern.
128 Krankenhäuser erhalten Sicherstellungszuschlag
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben sich auf die Empfänger der Sicherstellungszuschläge für 2027 verständigt.
Die wichtigsten Zahlen:
- 128 Krankenhäuser erhalten 2027 einen Sicherstellungszuschlag.
- Insgesamt stehen 79,25 Mio. € zur Verfügung.
- Die Mittel stammen gemeinsam von GKV und PKV.
- Ziel ist die Sicherung der wohnortnahen stationären Grundversorgung im ländlichen Raum.
Zahl der geförderten Kliniken verändert sich
Die Anzahl der geförderten Krankenhausstandorte hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach verändert.
Entwicklung der geförderten Krankenhäuser:
- 2024: 136 Kliniken
- 2025: 121 Kliniken
- 2026: 129 Kliniken
- 2027: 128 Kliniken
Damit sinkt die Zahl gegenüber 2026 leicht um einen Standort.
Förderung besteht seit 2019
Die Sicherstellungszuschläge werden bereits seit 2019 gezahlt und ergänzen die reguläre Krankenhausfinanzierung.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der für die Grundversorgung erforderlichen Fachabteilungen.
Fördermodell:
- 500.000 € bei 1 oder 2 notwendigen Fachabteilungen
- 250.000 € zusätzlich für jede weitere relevante Fachabteilung
- maximale Förderung pro Krankenhaus: 1 Mio. €
Verteilung der Zuschläge 2027
Die Fördergelder verteilen sich auf drei Förderstufen.
2027 erhalten:
- 88 Krankenhäuser jeweils 500.000 €
- 19 Krankenhäuser jeweils 750.000 €
- 21 Krankenhäuser jeweils 1 Mio. €
Damit liegt die Förderung je Standort zwischen 500.000 € und 1 Mio. €.
Welche Krankenhäuser förderfähig sind
Welche Kliniken einen Sicherstellungszuschlag erhalten, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) anhand festgelegter Kriterien fest.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Krankenhaus der Grundversorgung
- Fachabteilung für Innere Medizin
- Fachabteilung für Chirurgie
- alternativ bzw. zusätzlich Geburtshilfe oder Kinder- und Jugendmedizin
- geringe Einwohnerdichte im Einzugsgebiet
- dadurch bedingt niedriger Versorgungsbedarf und wirtschaftliche Nachteile
Der GKV-Spitzenverband betont ausdrücklich, dass ein Defizit in der Krankenhausbilanz keine Voraussetzung für die Förderung ist.
Bundesländer mit den meisten geförderten Kliniken
Die meisten Sicherstellungszuschläge gehen 2027 an Krankenhäuser in dünn besiedelten Bundesländern.
Spitzenreiter sind:
- Brandenburg: 27 Krankenhäuser
- Mecklenburg-Vorpommern: 24 Krankenhäuser
- Bayern: 14 Krankenhäuser
Keine geförderten Standorte gibt es in:
- Berlin
- Hamburg
- Bremen
- Saarland
Änderungen gegenüber dem Vorjahr
Neu in die Förderung aufgenommen wurden:
- Kliniken am Goldenen Steig – Krankenhaus Freyung (Bayern)
- Helios Klinik Zerbst (Sachsen-Anhalt)
Nicht mehr gefördert werden:
- Kreiskrankenhaus Schotten (Hessen)
- LUP-Klinikum am Crivitzer See (Mecklenburg-Vorpommern)
- Heidekreis-Klinikum Krankenhaus Soltau (Niedersachsen)
GKV und PKV sehen Förderung als wichtiges Instrument
Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands stärkt die Förderung Krankenhäuser, die für die regionale Versorgung unverzichtbar sind.
Auch in dünn besiedelten Regionen müsse die stationäre Grund- und Basisversorgung dauerhaft gewährleistet bleiben.
Der PKV-Verband betont ebenfalls die Bedeutung der Zuschläge. Die Förderung unterstütze gezielt Krankenhäuser, die trotz schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen für die Versorgung einer Region unverzichtbar seien. Außerdem funktioniere das Instrument unabhängig von den geplanten Vorhaltepauschalen der Krankenhausreform.
DKG fordert deutlich mehr Unterstützung
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft bewertet die Einigung deutlich kritischer.
Nach Ansicht der DKG:
- benötigen deutlich mehr als 128 Krankenhäuser finanzielle Unterstützung,
- reichen 79,25 Mio. € nicht aus, um die tatsächlichen Kosten der betroffenen Kliniken zu decken,
- sind viele weitere Krankenhäuser im ländlichen Raum für die Versorgung unverzichtbar.
Außerdem kritisiert die DKG die Auswahlkriterien des G-BA. Insbesondere die Grenzwerte zur Einwohnerdichte seien zu streng und führten dazu, dass zahlreiche bedarfsnotwendige Krankenhäuser keine Förderung erhalten. Aus Sicht der Krankenhausgesellschaft sollten diese Kriterien überarbeitet werden, um mehr Kliniken in die Förderung einzubeziehen.
Gericht stoppt Honorarkürzung für Psychotherapeuten – KBV erzielt ersten Erfolg im Rechtsstreit
Gericht stoppt Honorarkürzung für Psychotherapeuten - KBV erzielt ersten Erfolg im Rechtsstreit
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die zum 1. April 2026 beschlossene Kürzung der psychotherapeutischen Vergütung per Eilbeschluss ausgesetzt. Bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung darf die Honorarsenkung nicht umgesetzt werden.
15.07.2026
Mit dem Eilbeschluss hat die KBV einen wichtigen Zwischenerfolg erzielt: Die umstrittene Kürzung der psychotherapeutischen Honorare um 4,5 % ist bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorerst gestoppt.
Landessozialgericht stoppt Honorarabsenkung
Im Streit um die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen ersten juristischen Erfolg erzielt.
- Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses per Eilbeschluss ausgesetzt.
- Damit gilt: Die beschlossene Honorarkürzung darf vorerst nicht angewendet werden. Sie bleibt solange ausgesetzt, bis das Gericht im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden hat.
Hintergrund der Auseinandersetzung
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte im März 2026 gegen die Stimmen der KBV beschlossen, die Vergütung für psychotherapeutische Leistungen ab 1. April 2026 um 4,5 % zu senken.
- Die Entscheidung stieß bundesweit auf erhebliche Kritik und führte zu Protesten von Psychotherapeuten.
- Befürchtet wurde unter anderem, dass geringere Honorare die ohnehin angespannte Versorgung mit Therapieplätzen weiter verschlechtern könnten.
KBV klagte gegen die Entscheidung
Die KBV reichte gegen den Beschluss Klage ein und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz, um die sofortige Umsetzung der Honorarkürzung zu verhindern.
- Diesem Antrag hat das Landessozialgericht nun stattgegeben.
- Nach Angaben des Gerichts darf die Honorarsenkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht umgesetzt werden.
Gericht sieht rechtliche Zweifel
Nach Auffassung des Landessozialgerichts bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Berechnungsmethode, auf der die Honorarkürzung basiert.
- Insbesondere äußerten die Richter Zweifel an der Methodik der vorgenommenen Vergleichsrechnung, die Grundlage für die Absenkung der Vergütung war.
- Die KBV sieht sich dadurch in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
KBV wertet Entscheidung als wichtigen Zwischenerfolg
Die KBV-Vorstände Dr. Andreas Gassen, Dr. Stephan Hofmeister und Dr. Sibylle Steiner bewerten den Beschluss als wichtigen ersten Erfolg.
- Nach ihrer Einschätzung hat das Gericht die wesentlichen Argumente der KBV aufgegriffen und erhebliche rechtliche Zweifel an der Berechnung geäußert.
- Die KBV zeigt sich deshalb optimistisch für das nun folgende Hauptsacheverfahren.
Hauptverfahren steht noch aus
Mit dem aktuellen Beschluss ist der Rechtsstreit noch nicht beendet.
- Das Landessozialgericht hat bislang ausschließlich im Eilverfahren entschieden.
- Eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Honorarkürzung wird erst im Hauptsacheverfahren getroffen. Wann dieses abgeschlossen wird, ist derzeit noch offen.
Bis dahin bleibt die beschlossene 4,5-%-Honorarkürzung für psychotherapeutische Leistungen außer Kraft.
ePA-Ausbau im Juli: Push-Nachrichten und digitaler Medikationsplan kommen
ePA-Ausbau im Juli: Push-Nachrichten und digitaler Medikationsplan kommen
Elektronische Patientenakte wird erweitert: Neue Funktionen für Benachrichtigungen und Medikationsmanagement starten
13.07.2026
Ab Juli 2026 erhält die elektronische Patientenakte schrittweise neue Funktionen. Versicherte können künftig Push-Benachrichtigungen aktivieren, zudem startet die Pilotphase des elektronischen Medikationsplans, der langfristig den bisherigen bundeseinheitlichen Medikationsplan ersetzen soll.
ePA wird im Juli um neue Funktionen erweitert
Die elektronische Patientenakte (ePA) erhält im Juli 2026 mehrere neue Funktionen. Ziel ist es, den Informationsfluss zwischen Versicherten und Leistungserbringern zu verbessern sowie das digitale Medikationsmanagement weiter auszubauen. Nach Angaben der Gematik werden die Neuerungen schrittweise eingeführt.
Push-Benachrichtigungen für Versicherte
Ab Juli erhalten die ePA-Apps der Krankenkassen nach und nach ein Update mit neuen Benachrichtigungsfunktionen.
Versicherte können künftig selbst festlegen, ob und worüber sie informiert werden möchten. Dazu gehören beispielsweise:
- Hochladen neuer Dokumente wie eines Entlassbriefes nach einem Krankenhausaufenthalt
- Zugriffe neuer Arztpraxen auf die elektronische Patientenakte
- Weitere Aktivitäten innerhalb der persönlichen ePA
Der Vorteil: Nutzer müssen ihre ePA-App nicht mehr regelmäßig öffnen, sondern werden automatisch über relevante Änderungen informiert.
Elektronischer Medikationsplan startet ab Mitte Juli
Ein weiterer wichtiger Baustein ist der schrittweise Beginn der Pilotierung des elektronischen Medikationsplans (eMP) als Bestandteil des digital gestützten Medikationsprozesses (dgMP).
Zunächst nehmen ausgewählte Einrichtungen aus den Modellregionen sowie weitere interessierte Einrichtungen mit entsprechender Softwareunterstützung an der Pilotphase teil. Weitere Softwarehersteller sollen im Verlauf hinzukommen.
eMP soll bisherigen Medikationsplan langfristig ersetzen
Langfristig soll der elektronische Medikationsplan den bisherigen bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) ablösen.
Im Unterschied zur bereits verfügbaren elektronischen Medikationsliste (eML) bietet der eMP deutlich umfangreichere Informationen.
Zu den Vorteilen gehören:
- Übersicht über die vollständige aktuelle Medikation eines Versicherten
- Zusammenführung der Arzneimittelinformationen verschiedener behandelnder Einrichtungen
- Zusätzliche Hinweise zur sicheren Arzneimitteltherapie
- Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung
Damit soll das Medikationsmanagement transparenter werden und die Arzneimitteltherapiesicherheit steigen.
Weitere Funktionen der ePA
Mit der neuen Ausbaustufe werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen.
Neu sind unter anderem:
- Nachträge zu OTC-Arzneimitteln in der elektronischen Medikationsliste
- Dokumentation von Betäubungsmitteln in der eML
- Erweiterte digitale Unterstützung des gesamten Medikationsprozesses
Zweifel am Zeitplan
Ob der Starttermin eingehalten werden kann, wird unterschiedlich bewertet.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) äußert Zweifel daran, dass der elektronische Medikationsplan bereits im Juli flächendeckend eingeführt werden kann. Nach Einschätzung der KBV sollen erste Softwaremodule voraussichtlich erst Ende August verfügbar sein. Zudem würden zunächst nur wenige Hersteller teilnehmen, die zusammen lediglich rund 25 % der Marktabdeckung erreichen.
Die Gematik hält dagegen am bisherigen Zeitplan fest und erklärt, dass die Pilotierung weiterhin ab Mitte Juli beginnen soll.
Ziel des Ausbaus
Mit den neuen Funktionen verfolgt die Gematik mehrere Ziele:
- schnellere Information der Versicherten über Änderungen in ihrer ePA
- bessere digitale Kommunikation zwischen Patienten und Leistungserbringern
- umfassenderes Medikationsmanagement
- höhere Arzneimitteltherapiesicherheit
- schrittweise Digitalisierung der sektorenübergreifenden Versorgung
Die Einführung erfolgt zunächst im Rahmen einer Pilotphase und soll anschließend schrittweise auf weitere Einrichtungen und Softwareanbieter ausgeweitet werden.
--> Mit dem Ausbau der ePA sollen Transparenz, Kommunikation und Arzneimitteltherapiesicherheit verbessert werden – auch wenn es weiterhin Zweifel am vorgesehenen Zeitplan gibt.