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Apothekenwirtschaftsbericht: Umsatz 2022

Apothekenwirtschaftsbericht: Umsatz 2022

Der aktuelle Apothekenwirtschaftsbericht beleuchtet die derzeitige Situation der Apotheken in Deutschland: Neuer Höchstwert beim Durchschnittsumsatz 2022 pro Apotheke mit 3,23 Mio. € (2021: 3,1 Mio. €)!

05.05.2023

Der aktuelle Apothekenwirtschaftsbericht beleuchtet die derzeitige Situation der Apotheken in Deutschland.

 

Hier einige Zahlen, Daten und Fakten zum Apothekenmarkt:

 

  • Die Apotheken waren bereits gut durch das erste Corona-Jahr (2020) gekommen, 2021 toppte dies jedoch noch.
  • Corona bescherte den Apotheken 2021 das beste (umsatzstärkste) Jahr seit 1994 (Aufzeichnungsbeginn des Statistischen Bundesamts).
  • Branchenumsatz 2021 stieg um 7,8 % zum Vorjahr (um 15,4 % zum Vor-Corona-Jahr 2019).
  • 2022: Rückgang der Corona-Extra-Einnahmen
    • Trotzdem verbesserte sich der Gesamtumsatz der öffentlichen Apotheken um 3 % auf 64,9 Mrd. €.
  • Neuer Höchstwert beim Durchschnittsumsatz 2022 pro Apotheke mit 3,23 Mio. € (2021: 3,1 Mio. €)
  • Betriebsergebnis für einen Inhaber (= Gewinn v. St.) 2022: 163.000 €
    • Liegt um 23 % unter dem Best-Jahr 2021
    • Allerdings immer noch über Vor-Corona-Niveau 2019 (148.000 €)!
  • 2022 Rückgang der pandemiebedingten Sondereffekte um 76 %

Rekordhoch: Gesundheitsausgaben 2021

Rekordhoch: Gesundheitsausgaben 2021

Aufgrund der Corona-Pandemie haben die Gesundheitsausgaben in Deutschland 2021 ein Rekordhoch erreicht, so aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis).

28.04.2023

Aufgrund der Corona-Pandemie haben die Gesundheitsausgaben in Deutschland 2021 ein Rekordhoch erreicht, so aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis).

  • Demnach stiegen die Gesundheitsausgaben 2021 auf 474,1 Mrd. €, was pro Einwohner 5.699 € entspricht - ein Anstieg gegenüber 2020 um 7,5 %.
  • Dies ist übrigens der stärkste Ansteig seit Beginn der Berechnungen im Jahr 1992, so Destatis.
  • Insgesamt lagen die Gesundheitsausgaben 2021 um 33,1 Mrd. € höher als 2020, dem ersten "Corona-Jahr".
  • Mit 53,8 % trug die GKV mehr als die Hälfte dieser Ausgaben.
  • 60,2 Mrd. € (12,7 %) trugen private Haushalte und private Organisationen.
  • Die PKV gab 1,3 Mrd. € aus, das sind 7,7 % der Gesundheitsausgaben.
  • Insgesamt 30,6 Mrd. € der Gesundheitsausgaben im Jahr 2021 standen mit der Corona-Pandemie in Zusammenhang, so Destatis. Zum Vergleich: 2020 waren es nur 18,2 Mrd. € gewesen.
  • Den größten Ausgabenposten stellten dabei die öffentlichen Corona-Tests (Selbsttests aus dem Handel nicht mitgewertet) dar: Sie kosteten 9,9 Mrd. € (rund 1/3 der pandemiebedingten Ausgaben). 
  • Ausgleichszahlungen für pandemiebedingte Einnahmeausfälle und Corona-Prämien betrugen 9,3 Mrd. €.
  • Die Impfkampagne (zur Hälfte Impfzentren und Impfstoffe) verursachte 2021 Ausgaben von 7,0 Mrd. € - rund 23 % der Ausgaben im Corona-Zusammenhang.
  • Blick auf 2022: Auch für das Jahr 2022 geht Destatis davon aus, dass die Gesundheitsausgaben weiter gestiegen sind - laut Schätzung 498,1 Mrd. € (24 Mrd. € oder 5,1 % mehr als im Vorjahr).

Abrechnungsbetrug, da ihr Mann mehr verdiente: Zahnärztin rechnet nicht erbrachte Leistungen ab

Abrechnungsbetrug, da ihr Mann mehr verdiente: Zahnärztin rechnet nicht erbrachte Leistungen ab

Da ihr Umsatz stagnierte und ihr Ehemann (auch Zahnarzt) mehr verdiente, rechnete eine Zahnärztin aus Leipzig nicht erbrachte Leistungen i. H. v. 67.000 € ab.

26.04.2023

Da ihr Umsatz stagnierte und ihr Ehemann (auch Zahnarzt) mehr verdiente, rechnete eine Zahnärztin aus Leipzig nicht erbrachte Leistungen i. H. v. 67.000 € ab.

  • Seit ca. 30 Jahren arbeitet das Zahnarzt-Ehepaar Dr. Heike (63) und Dr. Matthias G. (64) in Leipzig.
  • Da ihr Mann mit Impantologieleistungen mehr verdiente und ihr eigener Umsatz stagnierte, entwickelte die Ehefrau zusammen einem Helfer ein System, bei Pflegebedürftigen vermeintliche Fälle zu generieren und nicht erbachte Leistungen abzurechnen. Der Betrug begann im 1. Quartal 2013 und endete zum 2. Quartal 2017. In dem Zeitraum rechnete sie sich Hunderte Male nicht erbrachte zahnärztliche Leistungen ab.
  • Zum Ablauf: Da Frau Dr. G. mehrere Jahre neben ihrer Arbeit in der Praxis in einem Pflegeheim arbeitete, hatte sie Zungang zu einer Vielzahl Pflegebedürftiger. Der dortige Pflegedienstleiter brachte ihr immer zum Ende des Quartals mehrere Versichertenkarten - teilweise über 100 Stück. Die Zahnärztin trug erfundene Behandlungen ein, welche eine Praxis-Mitarbeiterin später abrechnete. Hierbei entstand ein Gesamtschaden i. H. v. 67.000 €.
  • Nachdem die Machenschaften aufgeflogen waren, gab es 2017 eine Razzia im Wohnhaus des Ehepaars sowie in der Praxis.
  • Frau Dr. G. wurde zu 14 Monaten und Dr. Matthias G. zu 12 Monaten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt - je zu 2 Jahren auf Bewährung. Ihr Mann wurde verurteilt, weil er davon wusste und die Taten billigend in Kauf genommen hatte. 
  • Die Zahnärztin hat bereits vor Anklageerhebung den finanziellen Schaden an die KV zurückgezahlt.
  • Das Verfahren gegen den Pflegedienstleiter wurde unter Zahlung von 30.000 € innerhalb 6 Monate an verschiedene Projekte und die Staatskasse vorläufig eingestellt. 

Lieferengpässe: Apotheken dürfen Arzneimittel an andere Apotheken abgeben

Lieferengpässe: Apotheken dürfen Arzneimittel an andere Apotheken abgeben

Apotheken dürfen Arzneimittel sowie Rezeptur- und Defekturarzneimittel ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere Apotheken abgeben, auch wenn diese nicht zum selben Filialverbund gehören.

14.04.2023

Kürzlich hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass § 17 Abs. 6 c Ziff. 5 Apothekenbetriebsordnung bei Lieferengpässen von dringend benötigten Medikamenten Anwendung findet.

  • Demnach dürfen Apotheken Arzneimittel sowie Rezeptur- und Defekturarzneimittel ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere Apotheken abgeben, auch wenn diese nicht zum selben Filialverbund gehören.
    • Ausnahme: Betäubungsmittel und reine Wirkstoffe
  • Abgaben und Wareneingänge sind mit Chargenbezeichnungen lückenlos zu dokumentieren.

2022: Apotheken erwirtschaften rund 413 Mio. € mit Coronatests!

2022: Apotheken erwirtschaften rund 413 Mio. € mit Coronatests!

Wie der "Spiegel" berichtet, haben die Apotheken (sowohl Vor-Ort- als auch Versand-Apotheken) im vergangenen Jahr in Deutschland mit dem Verkauf von Coronatests fast 413 Mio. € umgesetzt.

11.04.2023

Wie der "Spiegel" berichtet, haben die Apotheken (sowohl Vor-Ort- als auch Versand-Apotheken) im vergangenen Jahr in Deutschland mit dem Verkauf von Coronatests fast 413 Mio. € umgesetzt.

  • Basis sind aktuelle Berechnungen des Analyseunternehmens IQVIA.
  • Demnach wurden mehr als 38 Mio. Coronatests in den Apotheken abgegeben - v. a. Antigentests, die eine akute Infektion mit dem Erreger anzeigen.
  • Ebenfalls in die Berechnung eingeflossen sind Antikörpertests, die eine bereits zurückliegende Infektion anzeigen können.
  • Vorjahresvergleich: Laut IQVIA-Zahlen ging der Umsatz mit den über Apotheken verkauften Tests im Vergleich zum Jahr 2021 um 23 % zurück.
  • Auch für 2023 ist damit zu rechnen, dass der Erlös mit Schnelltests, die nur auf das Coronavirus testen, weiter abnimmt.

Hybrid-DRG: Verhandlungen gescheitert – Rechtsverordnung des BMG mit Spannung erwartet

Hybrid-DRG: Verhandlungen gescheitert - Rechtsverordnung des BMG mit Spannung erwartet

Nachdem die aktuellen Verhandlungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Deutscher Klinikgesellschaft und GKV-Spitzenverband zur Festlegung einer sektorgleichen Vergütung gescheitert sind (Hybrid-DRG), ist nun das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die Leistungen sowie die Hybrid-DRG festzulegen.

06.04.2023

Nachdem die aktuellen Verhandlungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), Deutscher Klinikgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband (GKV-SV) zur Festlegung einer sektorgleichen Vergütung gescheitert sind (Hybrid-DRG), ist nun das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die Leistungen sowie die Hybrid-DRG festzulegen.

  • Zum Hintergrund:
    • Bis zum 31.03.2023 hatten die Verbände Zeit, eine Vereinbarung zu den Hybrid-DRG (= Leistungen, die bisher sowohl ambulant als auch stationär erbracht wurden) zu erarbeiten.
    • Die Erarbeitung der Ausgestaltung der sog. speziellen sektorengleichen Vergütung war gesetzlich im neuen § 115 f im SGB V durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz festgelegt wor­den.
    • Das BMG ist gesetzlich per Ersatzvornahme berechtigt, mit einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die sektorengleiche Vergütung und die entspre­chenden Leistungen zu bestimmen, da es zwischen den Verbänden keine Einigung innerhalb der Frist gegeben hat.
  • Warum genau innerhalb der festgelegten Frist keine Einigung erzielt werden konnte, ist bisher nicht bekannt. Bisher wurde lediglich mitgeteilt, dass fristgerecht bis zum 31. März „kein Konsens für eine vollständige Vereinbarung zur Einführung der speziellen sektorgleichen Vergütung" erzielt werden konnte.
  • Höchstwahrscheinlich klafften die Vorstellungen, für welche Leistungen des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen (AOP) die Hybrid-DRG zum Einsatz kommen sollen, zwischen den Parteien weit auseinander: So fordert die KBV eine große Auswahl, die Kassen hingegen nur ein enges Spektrum.
  • Nicht nur bei der Auswahl der Leistungen, sondern auch hinsichtlich der konkreten Honorierung dürften die Meinungen auseinander gegangen sein: Der GKV-SV plädierte für einen "Mischpreis aus EBM und DRG", die KBV forderte indes einen pauschalen Abschlag von den Fallpauschalen.
  • Hinsichtlich der Vereinbarung zu den neuen Tagesstationären Behandlungen in Krankenhäusern scheint es dagegen reibungsloser voranzugehen: So konnten bspw. bereits die Anforderungen an die Dokumentation schon fristgemäß Ende Januar vereinbart werden.
  • Weiterer Fortgang: 
    • Bis Ende 06/2023 sollen DKG und GKV-SV die Details zur Berechnung der Entgelte und zur Prüfung der Übernachtungsnotwendigkeit regeln.
    • Läuft hier weiter alles glatt, können Tagesstationäre Behandlungen rückwirkend, „d.h. mit Aufnahme ab 28.1.2023", erfolgen.
    • Wann mit einer Rechtsverordnung des BMG zur sektorengleichen Vergütung gerechnet werden kann, ist noch nicht bekannt. Wir halten Sie hierzu weiter auf dem Laufenden.