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SVR-Gutachten 2023: Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen

SVR-Gutachten 2023: Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege (SVR) hat am 19. Januar 2023 sein aktuelles Gutachten "Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen" an das Bundesministerium für Gesundheit übergeben. Das Gutachten wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

02.02.2023

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege (SVR) hat am 19. Januar 2023 sein aktuelles Gutachten "Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen" an das Bundesministerium für Gesundheit übergeben. Das Gutachten wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

  • Laut des SVR-Vorsitzenden Prof. Dr. med. Ferdinand Gerlach wurden aus den aktuellen Krisen bislang nicht die notwendigen Schlüsse gezogen.
  • Was den überfälligen Strukturwandel insbesondere in der Krankenhausversorgung und die Krisenvorbereitung angehe, herrsche laut Gerlach weniger ein Erkenntnis- als ein Daten- und Umsetzungsdefizit.
  • Die bisherige Selbstwahrnehmung, dass in Deutschland alles gut organisiert sei und man angesichts eines ausdifferenzierten Rettungs- und Gesundheitssystems bestens auch auf unvorhergesehene Entwicklungen vorbereitet sei, sei trügerisch.
  • Das Gesundheitssystem sei hochkomplex, ein "behäbiges Schönwettersystem", das unter unzulänglicher Digitalisierung und einem formaljuristisch leerlaufenden Datenschutzverständnis leidet, so Gerlach.
  • Zum leidigen Thema "Ärztemangel" spricht Gerlach Klartext, indem er der Meinung ist: "Wir haben keinen allgemeinen Ärztemangel."
  • International liege Deutschland in der Arzt-Einwohner-Relation ganz weit vorn. Daher handele es sich in unserem System vor allem um eine "groteske Fehlverteilung".
  • Die Fehlverteilung zeige sich in zweifacher Hinsicht: Einmal nach Fachgebieten (da es an Hausärzten, aber auch an konservativen Augenärzten, Psychiatern oder Neurologen mangele) und außerdem nach Regionen. Laut Gerlach seien die meisten Ärzte dort niedergelassen, wo sie am wenigsten benötigt werden.
  • Die Zahl der berufstätigen Ärzte sei seit der Wende extrem gestiegen: Von 1990 mit 238.000 bis 2021 mit 416.000. Jedes Jahr kämen etwa 6.000 - 7.000 berufstätige Ärzte netto hinzu. Und es seien auch bereits jede Menge neue Studienplätze geschaffen worden, sowie neue Fakultäten.
  • Von den vielen Ärzten würden aber nur etwa 13 % Allgemeinmediziner.

Das Gutachten finden Sie hier als PDF zum kostenfreien Download.

2022: Größter jährlicher Verlust an Apotheken

2022: Größter jährlicher Verlust an Apotheken

Laut einer aktuellen Meldung des Branchendachverbands ABDA hat sich die Abnahme der Apothekenbetriebe auch 2022 bundesweit fortgesetzt. Dabei kam es 2022 sogar zu einem Rekord...

01.02.2023

Nach einer aktuellen Meldung des Branchendachverbands ABDA hat sich die Abnahme der Apothekenbetriebe auch 2022 bundesweit fortgesetzt. Dabei kam es 2022 sogar zu einem Rekord: Laut ABDA kam es im vergangenen Jahr zum größten jährlichen Verlust an Apotheken in der Geschichte der Bundesrepublik.

  • Aktuell gibt es nur noch 18.068 Betriebsstätten, bestehend aus Haupt- und Filialapotheken.
  • Im vergangenen Jahr haben 393 Betriebe geschlossen.
  • Auffallend sei laut ABDA, dass nicht nur die Anzahl der selbstständigen Apotheker zurückgegangen ist (um 363 Personen), sondern erstmals auch die Anzahl der Filialbetriebe (um 30).
  • Die Apothekendichte liegt aktuell bei 22 Apotheken pro 100.000 Einwohnern (EU-Durchschnitt: 32).
  • Die seit einigen Jahren bestehende Konsolidierung auf dem Apothekenmarkt bietet zwar den verbleibenden Apotheken tendenziell größere Umsatzchancen, dennoch dürfte die Entwicklung in der Branche nicht als positives Signal aufgefasst werden.
  • Gründe für die vielfachen Schließungen sind vor allem massive Schwierigkeiten qualifiziertes Personal zu finden und zu halten sowie die Nachfolge/Übernahme der Apotheke zu sichern. Auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hatten kürzlich nochmals angezogen, indem der Kassenabschlag erhöht wurde. Die damit einhergehende Absenkung des Apothekenhonorars für 2 Jahre wird in der Apothekerschaft als Zwangsmaßnahme wahrgenommen. Ebenso wünschen sich die Apotheker schon lange den Abbau bürokratischer Lasten.
  • Laut ABDA drohen bis 2029 etwa 10.000 unbesetzte Stellen, wenn der Entwicklung nicht gegengesteuert wird.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Apothekenklima-Index 2022

Apothekenklima-Index 2022

Trübe Stimmung aufgrund Personalknappheit & Co. - Der aktuelle Index zeichnet ein sehr düsteres Bild über die Apothekenbranche.

25.01.2023

Beim Apothekenklima-Index, für den seit 2016 bundesweit jährlich 500 Apothekeninhaber befragt werden, handelt es sich um eine repräsentative Meinungsumfrage von MARPINION im Auftrag der ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände). 

  • Der Index 2022 zeichnet ein sehr düsteres Bild über die Apothekenbranche: Aktuell hat die Stimmung unter den selbstständigen Pharmazeuten sogar ihren bisherigen Tiefstand erreicht.
  • In Bezug auf das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz erwarten mehr als 82,8 % der Apotheker eine negative wirtschaftliche Entwicklung der Branche in den nächsten Jahren.
    • Zum Hintergrund: Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz erhöhte den Apothekenabschlag von bisher 1,77 € auf künftig 2,- € pro abgegebener Arzneimittelpackung - zunächst befristet für 2 Jahre.
  • Neben den wirtschaftlichen Sorgen nehmen auch die Schwierigkeiten, pharmazeutische Nachwuchskräfte zu finden, zu.
  • So gehören für 77,8 % der Apothekenleiter heutzutage Personal- und Nachwuchsprobleme zu den größten Defiziten im Versorgungsalltag.
  • Momentan suchen 71,2 % der Chefs händeringend nach qualifiziertem pharmazeutischen Personal.

Pflicht ab 01/2023: Arbeitgeber müssen AU-Daten digital abrufen

Pflicht ab 01/2023: Arbeitgeber müssen AU-Daten digital abrufen

Die eAU-Abfrage ist ab Januar 2023 für alle Arbeitgeber Pflicht. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden", die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

11.01.2023

Die eAU-Abfrage ist ab Januar 2023 für alle Arbeitgeber Pflicht.

  • Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden", die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten müssen die Arbeitgeber elektronisch bei den Krankenkassen abrufen - die Regelungen für Arbeitgeber betreffen auch Vertragsärzte und Vertrags­psychotherapeuten, die Personal beschäftigen: Auch sie müssen ab Januar die AU-Daten bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen, sofern sie als Arzt nicht selbst die AU-Bescheinigung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben.
  • Zum Ablauf:
    • Das Verfahren zur elektronischen AU-Bescheinigung sieht vor, dass Ärzte die Daten der Krankschreibung digital an die Krankenkassen senden.
    • Diese wiederum übermitteln die Daten an die Arbeitgeber.
    • Ein Papierausdruck ist somit weder für die Kassen noch für den Arbeitgeber erforderlich.
    • Arbeitnehmer sind ab Januar weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber, zum Beispiel per Telefon oder E-Mail, unverzüglich darüber zu informieren, dass sie krankheitsbedingt ausfallen.
    • Liegt eine AU-Bescheinigung vor, kann der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse des Beschäftigten elektronisch abrufen. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen.
    • Für den Abruf der Daten benötigen Firmen, Behörden oder Arztpraxen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software.
    • Praxen oder Firmen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgen kann.
  • Wichtig: Die Umstellung auf das elektronische Verfahren betrifft nur die AU-Bescheinigung, die in der Vergangenheit auf dem „gelben Schein" (Muster 1) ausgestellt wurde. Bei privat Krankenversicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten. Das neue Verfahren gilt auch nicht für Zeiten von Reha- und Vorsorgemaßnahmen, Minijobs in Privathaushalten und durch Privatärzte festgestellte AU-Zeiten.
  • Mit der Umstellung auf das neue digitale Verfahren müssen Arztpraxen nur noch in Ausnahmefällen ihren Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber aushändigen, bspw. für Arbeitslose.

Finanzierung der gematik 2023: GKV zahlt 1,51 € je Versichertem

Finanzierung der gematik 2023: GKV zahlt 1,51 € je Versichertem

Laut einer Meldung im Bundesanzeiger wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 2023 je Mitglied 1,51 € an die Gesellschaft für Telematik zahlen.

10.01.2023

Laut einer Meldung im Bundesanzeiger wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 2023 je Mitglied 1,51 € an die Gesellschaft für Telematik (gematik) zahlen.

  • Aufgrund der Inflation hat das Bundesministerium für Gesundheit kürzlich eine Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der gematik für 2023 erlassen, welche nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
  • Ursprünglich sollte der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 1,50 € je Mitglied zahlen (gesetzlich vorgesehen).
  • Umgerechnet auf rund 74 Mio. GKV-Versicherte bringt die zunächst unscheinbar wirkende Verordnung eine zusätzliche Belastung von rund 740.000 € mit sich.
  • Damit bezahlt die GKV 2023 insgesamt 111,74 Mio. € an die gematik. 

Aktuelle Änderungen

Aktuelle Änderungen 2023

Alle Jahre wieder stehen einige wichtige Änderungen an, die sowohl Steuern, den Krankenkassenbeitrag als auch die Arbeitswelt betreffen.

09.01.2023

Alle Jahre wieder stehen einige wichtige Änderungen an, die sowohl Steuern, den Krankenkassenbeitrag als auch die Arbeitswelt betreffen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt im Jahr 2023 auf 4.987,50 € monatlich (59.850 € jährlich).
    • Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.
    • Bis zu diesem Betrag müssen Versicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
  • Die Pflichtversicherungsgrenze steigt 2023 auf 66.600 €.
  • Im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes werden die Krankenkassenbeiträge 2023 im Schnitt auf 16,2 % des Bruttolohns angehoben.
    • Bisher lag der Beitragssatz noch bei 14,6 %.
    • Aktuelle Informationen bzgl. der Höhe der jeweiligen GKV-Zusatzbeiträge (individuell je Kasse) finden Sie auf www.gkv-spitzenverband.de.
  • Rentenversicherung: Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge lassen sich ab 2023 komplett von der Steuer absetzen.
    • Ab sofort werden Renten erst in der Auszahlungsphase im Alter besteuert, was zu einer Gesamt-Entlastung der Beschäftigten i. H. v. 3,2 Mrd. € führen soll.
    • Die Reform gilt für jeden, der in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge (Rürup) einzahlt.
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) anstatt des "gelben Scheins": Ab Januar 2023 gilt die Pflicht zur eAU.
    • Die Arbeitsunfähigkeit wird ab sofort nicht mehr in Papierform bescheinigt, sondern in elektronischer Form von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt.
    • Ab 2023 müssen Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher selbst bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen.
    • Die Abfrage erfolgt elektronisch; die Daten sind generell immer erst ab dem Folgetag nach der Krankschreibung verfügbar.
  • Die Home Office-Pauschale wird 2023 fortgeführt und sogar erhöht: Ab 01/2023 steigt der Gesamtbetrag fürs Arbeiten im Home Office, der steuerlich geltend gemacht werden kann, auf maximal 1.260 € (bisher 600 €).
    • Somit können pro Jahr 210 Home Office-Tage von der Steuer abgesetzt werden (täglich 6,- €).
    • Bisher sind es 120 Tage im Jahr.
    • Wichtig: Die Pauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Der Grundfreibetrag wird 2023 angehoben - auf 10.623 €.
    • Diese Änderung ist Teil des Inflationsausgleichsgesetzes, welches die Steuerlast an die Inflation anpassen und die Bürger entlasten soll. 
  • Änderung Spitzensteuersatz: Dieser wird 2023 um mehr als 3.000 € auf 61.972 €/Jahr angehoben.
    • Der "Reichensteuersatz", der ab einem Einkommen von 277.836 € beginnt, bleibt gleich.
  • Ab 01.01.2023 erhöht sich auch das Kindergeld: Die staatliche Unterstützung wird zum 01.01.2023 einheitlich auf 250 € monatlich erhöht.
    • Das wären für die ersten beiden Kinder 31 € mehr als bisher.
    • Ursprünglich war geplant, das Kindergeld lediglich um 18 € monatlich für das erste und zweite Kind und um 12 € monatlich für das dritte und weitere Kinder zu erhöhen.
  • Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht - von aktuell 5.620 € auf 5.760 € ab 2023. 
  • Für Pflegekräfte kommt es zu einer weiteren Erhöhung des Mindestlohns: Die erste Erhöhung des Mindestgehalts ist auf Mai 2023 angesetzt, die zweite auf Dezember 2023.
  • Midijob: Wer in einem sog. Midijob tätigt ist, darf ab 01.01.2023 bis zu 2.000 € verdienen.
    • Die bisherige Verdienstgrenze liegt bei 1.600 € monatlich.
    • Wichtig: Im Unterschied zum Minijob sind die Arbeitnehmer bei einem Midijob sozialversicherungspflichtig.