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Apotheken: Neue pharmazeutische Dienstleistungen für GKV-Versicherte

Apotheken: Neue pharmazeutische Dienstleistungen für GKV-Versicherte

Der Katalog an neuen pharmazeutischen Dienstleistungen inkl. Vergütung steht: Künftig dürfen Apotheken 5 neue Leistungen anbieten und mit der GKV abrechnen.

14.06.2022

Der Katalog an neuen pharmazeutischen Dienstleistungen inkl. Vergütung steht: Künftig dürfen Apotheken 5 neue Leistungen anbieten und mit der GKV abrechnen.

 

Die Ärzteschaft ist indes empört und sieht die neuen Leistungen als Angriff auf die hausärztliche Versorgung. Laut Dr. Andreas Gassen, KBV-Vorstandsvorsitzender, seien die besonderen Betreuungsleistungen sowohl "inhaltlich fragwürdig" als auch "teuer".

 

Bei den Dienstleistungen handelt es sich um Blutdruckmessen zur Risikoerfassung bei hohem Blutdruck, Betreuung von Patienten nach Organtransplantation sowie unter oraler Antitumortherapie, Schulungen zu Inhalativa und eine erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation.

 

Zum Hintergrund: Eigentlich haben GKV-Versicherte schon seit 01/2022 Anspruch auf die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen, da dies der Gesetzgeber so im Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz festgeschrieben hat. Bezüglich des konkreten Dienstleistungspakets musste die Schiedsstelle eine Entscheidung treffen, nachdem es zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband zu keiner Einigung gekommen war.

 

Hier die neuen Dienstleistungen im Überblick

  • Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation: 
    • Patienten, die dauerhaft 5 oder mehr Arzneimittel verordnet bekommen, sollen eine „erweiterte Medikationsberatung" mit dem Ziel erhalten, die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern. GKV-Versicherte können diese Beratung einmal jährlich, „bei erheblichen Umstellungen der Medikation auch häufiger", beanspruchen.
    • Vergütung: Die Leistung wird mit 90 € (netto) honoriert.
  • Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten:
    • Organtransplantierte, denen Immunsuppressiva verordnet werden, können in den ersten 6 Monaten nach der Transplantation sowie nach einer Neuverordnung eines Immunsuppressivums eine Beratung erhalten, um potenzielle arzneimittelbezogene Probleme zu erkennen bzw. zu vermeiden.
    • Vergütung: 90 € für eine Erstberatung, 17,55 € für eine Folgeberatung im Abstand von 2 - 6 Monaten.
  • Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie:
    • Eine spezifische Beratung sollen auch Patienten erhalten, die orale Krebsmedikamente einnehmen.
    • Auch hier geht es um die Optimierung der Therapiesicherheit in einem Erstgespräch sowie einer Folgeberatung 2 - 6 Monate später.
    • Vergütung: 90 € für ein Erstgespräch, 17,55 € für eine Zweitberatung.
  • Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck:
    • Kunden mit diagnostiziertem Bluthochdruck und Verordnung eines Antihypertensivums können sich 1 x pro Jahr in der Apotheke den Blutdruck kontrollieren lassen. Dort wird der Mittelwert aus 3 Messungen gebildet). Anschließend sollen im Rahmen einer Beratung ggf. konkrete Empfehlungen gegeben werden. Bei Messwerten oberhalb definierter Grenzwerte sollen die Kunden darüber hinaus zu einem Arztbesuch aufgefordert werden.
    • Vergütung: 11,20 € netto; die Leistung darf auch vom pharmazeutischen Personal erbracht werden.
  • Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik:
    • Asthmatiker ab dem 6. Lebensjahr können sich in der Apotheke künftig in die Anwendung ihrer inhalativen Medikamente einweisen lassen und die korrekte Inhalationstechnik üben. Der Anspruch besteht nach Neuverordnung eines Inhalationsgerätes oder bei einem Gerätewechsel zu einem neuen Device. Eine Wiederholung ist nach 12 Monaten möglich, wenn laut Selbstauskunft keine anderweitige Einweisung stattgefunden hat und der Patient sich nicht zwischenzeitlich in das Disease Management Program (DMP) für Asthma und COPD eingeschrieben hat.
    • Vergütung: 20 € netto; die Leistung darf auch vom pharmazeutischen Personal erbracht werden.

 

Bzgl. der weiteren abrechnungstechnischen Details, Anforderungen etc. halten wir Sie in MedMaxx weiter auf dem Laufenden.

Orientierungswert 2023: Aktuelle Preissteigerungen sollen berücksichtigt werden

Orientierungswert 2023: Aktuelle Preissteigerungen sollen berücksichtigt werden

Aktuelle Preissteigerungen schlagen sich in der Praxis erst 2 Jahre später im Orientierungswert nieder. Die Vertreterversammlung der KBV fordert daher eine Änderung dieser Regelung.

02.06.2022

Aktuelle Preissteigerungen schlagen sich in der Praxis erst 2 Jahre später im Orientierungswert nieder. Die Vertreterversammlung der KBV (KBV-VV) fordert daher eine Änderung dieser Regelung.

  • Momentan ist es laut KBV so, dass die Praxen die Kostensteigerungen 2 Jahre lang vorfinanzieren, weil der Bewertungsausschuss für seine Berechnungen die letzten beiden verfügbaren abgeschlossenen Datenjahre verwende.
  • Die KBV-VV fordert nun, dass sich die zusätzliche Belastung der Personalkosten und die aktuellen Preissteigerungen bereits im Orientierungswert 2023 niederschlagen.
    • Hintergrund ist u. a. der Wettbewerb um die Fachkräfte in den Praxen.
  • Zusätzlich soll der Vorstand der KBV ein Modell entwickeln, das auch die Inflation im Orientierungswert berücksichtigt.
  • Wird die hohe Inflationsrate nicht berücksichtigt, könnte dies für viele Arztpraxen über kurz oder lang zum Problem werden und die wirtschaftliche Existenz der Praxen bedrohen.

Steuerentlastungsgesetz: Diese Regelungen sind vorgesehen

Steuerentlastungsgesetz: Diese Regelungen sind vorgesehen

Kürzlich hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12.05.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

31.05.2022

Kürzlich hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12.05.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

 

Folgende steuerentlastende Regelungen sind von dem neuen Gesetz u. a. vorgesehen:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Rückwirkend zum 01.01.2022 wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € angehoben.
  • Energiepreispauschale: Alle aktiv tätigen Erwerbspersonen haben für 2022 einmalig Anspruch auf eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 €. 
  • Kindergeld: Für jedes Kind, das zum Stand 07/2022 Kindergeld bezieht, erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag ("Kinderbonus") von 100 €. 
  • Grundfreibetrag: Rückwirkend zum 01.01.2022 steigt der Grundfreibetrag für 2022 von aktuell 9.984 € um 363 € auf 10.347 €.
  • Pendlerpauschale: Rückwirkend zum 01.01.2022 wird die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer auf 38 Ct. vorgezogen.
  • Weiterer Fortgang:  Nachdem der Bundespräsident unterzeichnet hat, wird das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
  • Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, partiell rückwirkend zum 01.01.2022 (s. o.).

126. Deutscher Ärztetag: GOÄ bleibt auf Lauterbachs Reformagenda unberücksichtigt

126. Deutscher Ärztetag: GOÄ bleibt auf Lauterbachs Reformagenda unberücksichtigt

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) stellte aktuell in Bremen auf dem 126. Deutschen Ärztetag seine Reform-Agenda vor. Hier machte er jedoch den Ärzten wenig Hoffnung in Bezug auf die neue GOÄ.

27.05.2022

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) stellte aktuell in Bremen auf dem 126. Deutschen Ärztetag seine Reform-Agenda vor. Hier machte er jedoch den Ärzten wenig Hoffnung in Bezug auf die neue GOÄ.

  • Viele Ärzte hofften in diesem Zusammenhang auf eine klare Botschaft des Bundesgesundheitsministers. Dass er nun zur neuen GOÄ schwieg, stößt in der Ärzteschaft auf Kritik.
  • BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt überreichte Lauterbach zuvor die neue Gebührenordnung, der diese vorurteilsfrei prüfen wollte, machte der Ärzteschaft jedoch keine Hoffnung auf "große Sprünge" in der GOÄ, da der Spielraum sehr eng sei.
  • Andere Themen beim diesjährigen Deutschen Ärztetag waren u. a. der Tarifvertrag für ÖGD-Ärzte sowie die Gewinnung neuer Medizinstudenten.

4. Corona-Steuerhilfegesetz: Steuerfreier Corona-Bonus in Gesundheitseinrichtungen bis Ende 2022 i. H. v. 4.500 € möglich!

4. Corona-Steuerhilfegesetz: Steuerfreier Corona-Bonus in Gesundheitseinrichtungen bis Ende 2022 i. H. v. 4.500 € möglich!

Ursprünglich waren maximal 3.000 € Bonus vorgesehen, was nun auf 4.500 € angehoben wurde.

23.05.2022

Aktuell hat der Bundestag das 4. Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. 

  • Dem Beschluss zufolge können Arbeitgeber von Gesundheitseinrichtungen ihren Mitarbeitern noch bis Ende 2022 einen steuerbefreiten Corona-Bonus ausbezahlen.
  • Zum Hintergrund: Ursprünglich waren maximal 3.000 € Bonus vorgesehen, was nun auf 4.500 € angehoben wurde.
  • Die steuerfreie Corona-Prämie können folgende Personengruppen erhalten:
    • Mitarbeiter in Krankenhäusern
    • Mitarbeiter bei ambulanten Pflegediensten
    • Mitarbeiter voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Personen
    • Beschäftigte in Einrichtungen des ambulanten Operierens, in Vorsorge-, Reha- und Dialyseeinrichtungen 
    • Beschäftigte in Arzt- und Zahnarztpraxen
    • Beschäftigte bei Rettungsdiensten
  • Der aktuelle Beschluss eröffnet auch für 2022 die Möglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in diesem Jahr angeschafft wurden/werden, degressiv abzuschreiben. Hardware und Software, die seit dem 1. Januar 2021 angeschafft worden ist oder noch wird, kann im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden - unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Wer möchte, kann diese Art von Wirtschaftsgütern auch wie bisher über 3 Jahre abschreiben. Die Neuregelung gilt auch 2022 sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, die die Geräte/Software für die geschäftliche Nutzung angeschafft haben.
  • Das 4. Corona-Steuerhilfegesetz verlängert auch die Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022, d. h. Arbeitnehmer, die kein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, dürfen auch 2022 für jeden Homeoffice-Arbeitstag einen Betrag von 5,- € absetzen, maximal 600 € auf das ganze Jahr gerechnet.

Den Gesetzesbeschluss vom 19.05.2022 finden Sie hier.

Gesundheitsberufe: Ausbildung zur MFA 2021 sehr beliebt

Gesundheitsberufe: Ausbildung zur MFA 2021 sehr beliebt

In Summe verzeichnen die Gesundheitsberufe einen Rückgang von 2,9 % im Vergleich zum Vorjahr.

13.05.2022

Aktuell ist der Berufsbildungsbericht 2022 des Bundesbildungsministeriums erschienen. Dieser zeigt die jährliche Entwicklung der bundesweiten beruflichen Bildung und nimmt den Ausbildungsmarkt unter die Lupe.

  • Der diesjährige Report zeigt, dass 2021 insgesamt 473.063 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen wurden (ein Anstieg um 1,2 %).
  • Im Vergleich zum Vor-Pandemie-Wert von 2019 sind es jedoch rund 10 % weniger.
  • Unterschiede zwischen den Geschlechtern:
    • In mehr als 17.000 Fällen entschieden sich junge Frauen für eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA), womit dieser Gesundheitsberuf die Liste der Top-Favoriten unter den Ausbildungsberufen darstellt.
    • Bei den Männern sind Gesundheitsberufe nach wie vor nicht so stark nachgefragt - hier steht auf Platz 1 mit weitem Abstand der Kfz-Mechatroniker.
  • In Summe verzeichnen die Gesundheitsberufe einen Rückgang von 2,9 % im Vergleich zum Vorjahr.
  • Den größten Anstieg der Azubis im 1. Ausbildungsjahr im Bereich der Gesundheitsberufe gab es in der zahlenmäßig kleinsten Auszubildendengruppe, bei den Orthoptisten (35,7 %).
  • Den höchsten Rückgang gab es wiederum bei der Ausbildung zur Hebamme und zum Entbindungspfleger (- 23,2 %). 
  • Ergotherapie-Ausbildung + 5,8 %
  • Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Radiologieassistenz (MTRA) + 4,7 %
  • Ausbildung zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz (MTLA) + 4,6 %
  • Ausbildung zum Notfallsanitäter + 3,1 %
  • Ausbildung zum Logopäden + 2,6 %
  • Ausbildung zum Physiotherapeuten +1,2 %
  • Ausbildung zur Diätassistenz +1,1 %
  • Ausbildung zum Masseur / medizinischen Bademeister + 0,9 %

Weitere Informationen finden Sie hier.