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Hausarztzentrierte Versorgung in Baden-Württemberg: Erfolgsmodell mit wachsender Reichweite
Hausarztzentrierte Versorgung in Baden-Württemberg: Erfolgsmodell mit wachsender Reichweite
Mehr als 2 Mio. Versicherte, rund 9.000 beteiligte Ärzte und nachweislich bessere Ergebnisse gegenüber der Regelversorgung
16.02.2026
Die hausarztzentrierte Versorgung in Baden-Württemberg zeigt seit Jahren bessere Qualität, geringere Kosten und hohe Beteiligung - und entwickelt sich zunehmend zu einem tragenden Pfeiler der ambulanten Versorgung.
Die hausarztzentrierte Versorgung (HZV) in Baden-Württemberg gilt auch 2025 als leistungsfähiger Bestandteil der ambulanten Medizin und übertrifft weiterhin die klassische Regelversorgung. Grundlage sind aktuelle Evaluationen des Universitätsklinikums Heidelberg und der Goethe-Universität Frankfurt, die das Modell seit Jahren begleiten. Die Versorgung ist populations- und patientenorientiert aufgebaut, stärkt die koordinierende Rolle des Hausarztes und soll Über-, Unter- sowie Fehlversorgung reduzieren.
Zentrale Kennzahlen und Entwicklungen:
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Einführung der HZV: seit 2008 in Baden-Württemberg, rechtliche Basis § 73b SGB V
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Wissenschaftliche Begleitung: kontinuierlich durch Universitätsklinikum Heidelberg und Goethe-Universität Frankfurt
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Teilnahme: über 2 Mio. AOK-Versicherte in Baden-Württemberg (Q1/2025)
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Facharzt-Programm: mehr als 1 Mio. Teilnehmer zusätzlich (Q4/2025)
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Beteiligte Leistungserbringer: rund 9.000 Ärzte und Psychotherapeuten
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Bundesweite Dimension: etwa 10 Mio. Teilnehmer an HZV-Strukturen insgesamt
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Baden-Württemberg gesamt: rund 3,3 Mio. Versicherte kassenübergreifend in der HZV
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Hausärzte im Land: ca. 5.900 HZV-Teilnehmer
Strukturelle Entwicklung und Ausbau:
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erster HZV-Vertrag: 2008 zwischen AOK Baden-Württemberg und ärztlichen Partnerorganisationen
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Weiterentwicklung: seit 2010 Facharzt-Programm nach § 140a SGB V
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aktuelle Abdeckung: 13 Fachrichtungen integriert
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zeitliche Erweiterung der Fachrichtungen:
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Kardiologie: Start
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Gastroenterologie: 2011
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Psychotherapie: 2012
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Neurologie & Psychiatrie: 2013
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Orthopädie & Chirurgie: 2014
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Urologie: 2017
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Diabetologie: 2017
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Rheumatologie: 2018
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Kinder- und Jugendpsychiatrie: 2019
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Nephrologie: 2020
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Pneumologie: 2021
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Versorgungsqualität und Effekte:
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nachweislich bessere Ergebnisse als in der Regelversorgung
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Kombination aus HZV + Facharzt-Programm zeigt bessere Resultate als HZV allein
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Vorteile besonders für chronisch Erkrankte und multimorbide Patienten
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geringere Kosten bei gleichzeitig höherer Versorgungsqualität
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stärkere Koordination medizinischer Leistungen durch Hausarztsteuerung
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weniger unnötige Facharztkontakte
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weniger vermeidbare Krankenhausaufnahmen
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geringere Arzneimittelkosten
Leistungsfähigkeit in Krisenzeiten:
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stabile Versorgung auch während COVID-19
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kontinuierliche Betreuung und koordinierte Facharztkontakte
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höhere Influenza-Impfquote im Vergleich zur Regelversorgung
Teamorientierte Versorgung als Qualitätsfaktor:
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stärkere Einbindung von Praxisteams
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HZV-Praxen mit VERAH (Versorgungsassistenz in der Hausarztpraxis) erzielen messbar bessere Ergebnisse
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Effekte durch VERAH-Einsatz:
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bessere Koordination
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weniger unstrukturierte Facharztbesuche
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weniger Krankenhauseinweisungen
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niedrigere Arzneimittelausgaben
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neue Vertragsregelung: gezielte Förderung und Vergütung der VERAH-Weiterqualifikation für medizinische Fachangestellte
GOÄ-Novelle noch 2026 geplant: Gesundheitsministerin kündigt Umsetzung an
GOÄ-Novelle noch 2026 geplant: Gesundheitsministerin kündigt Umsetzung an
Mit der zugesagten GOÄ-Reform 2026, stärkeren Schutzregelungen für Ärzte und weitreichenden Strukturprojekten in GKV, Pflege und Primärversorgung stellt die Bundesregierung zentrale Weichen für eine Neuausrichtung des Gesundheitssystems.
03.02.2026
Beim Neujahrsempfang der Deutschen Ärzteschaft in Berlin hat Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) die Umsetzung der Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) noch im laufenden Jahr zugesagt. Die Reform sei aus ihrer Sicht zwingend erforderlich, entsprechende Gespräche liefen bereits, und im Bundesgesundheitsministerium sei ein strukturierter Arbeitsprozess auf Fachebene gestartet worden. Auch der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, hatte sich zuvor optimistisch zur Realisierung geäußert.
Zentrale Aussagen und Themen der Veranstaltung:
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GOÄ-Reform
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Umsetzung der Novellierung noch 2026 zugesagt
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Reformbedarf unstrittig, fachliche Arbeiten im BMG bereits angelaufen
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Enge Abstimmung mit ärztlichen Organisationen angekündigt
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Zusammenhang Beamtenbesoldung - Beihilfe - GOÄ
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Beamtenbesoldung
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Berlin reformiert die Beamtenbesoldung ab 01.01.2026
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Neue Besoldungstabellen bereits veröffentlicht
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Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
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Feststellung: bisherige Besoldung war nicht amtsangemessen
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Ziel der Reform:
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Anhebung der Besoldung auf mindestens 80 % des Median-Einkommens
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1. Beihilfe ist einkommensabhängig relevant
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Beamte erhalten:
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Beihilfe vom Dienstherrn (meist 50-70 % der Krankheitskosten)
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Private Restkostenversicherung
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Die Beihilfe erstattet ärztliche Leistungen auf Basis der GOÄ
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Je höher die Besoldung, desto höher:
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die absolute Belastbarkeit
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die politische Erwartung an eine „angemessene" Eigenvorsorge
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2. Höhere Besoldung = höhere Beihilfeausgaben des Staates
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Steigende Besoldung führt zu:
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höheren beihilfefähigen Erstattungen
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höheren absoluten Staatsausgaben bei steigenden GOÄ-Honoraren
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Der Staat ist damit:
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Arbeitgeber
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Beihilfeträger
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Mitfinanzierer der GOÄ-Vergütung
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--> Der Staat zahlt also indirekt selbst einen großen Teil der GOÄ-Rechnung
Die Reform der Beamtenbesoldung verstärkt den Druck auf die GOÄ, da die Beihilfe als Teil der verfassungsrechtlich geforderten Gesamtalimentation direkt auf der Gebührenordnung für Ärzte basiert und steigende Besoldungen zugleich steigende staatliche Beihilfeausgaben nach sich ziehen.
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Schutz vor Gewalt
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Zunehmende Übergriffe auf Ärzte als inakzeptabel bezeichnet
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Geplanter Ausbau des strafrechtlichen Schutzes auch für ärztliches Personal in Praxen
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Unterstützung des Referentenentwurfs aus dem Bundesjustizministerium
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Gesundheitspolitische Gesamtlage
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Hoher Reformdruck ohne „Ruhephasen"
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Zielkonflikt zwischen flächendeckender Versorgung und finanzieller Tragfähigkeit
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Breite Reformdebatte ausdrücklich gewünscht
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Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege
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Wiederherstellung des Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben in der GKV
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Pflegereform zur Sicherung einer dauerhaft finanzierbaren Versorgung
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Leitlinien: mehr Digitalisierung, gezieltere Patientensteuerung, bessere Nutzung vorhandener Kompetenzen
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Primärversorgung
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Geplantes Primärversorgungssystem zur besseren Koordination von Behandlungswegen
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Fachdialog startet noch im laufenden Monat
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Ärzteschaft ausdrücklich zur Mitwirkung eingeladen
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Gesundheitssicherheit
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Vorbereitung des Systems auf Krisen wie Naturkatastrophen, Stromausfälle und geopolitische Szenarien
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Auch Versorgung von Verwundeten im Kriegsfall berücksichtigt
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Gesundheitssicherstellungsgesetz noch 2026 angekündigt
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Apothekenreform
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Appell an die Ärzteschaft, Reformpläne nicht reflexhaft abzulehnen
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Geplante Leistungen wie Impfangebote oder eng begrenzte Abgaben verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept seien kein Angriff auf ärztliche Zuständigkeiten
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Position der KBV
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Kritik an einer Vermischung medizinischer und pharmazeutischer Kompetenzen
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Warnung vor Illusionen einer dauerhaft stabilen GKV-Finanzierung ohne Anpassung des Leistungskatalogs angesichts des demografischen Wandels
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Unterstützung eines Primärarztsystems zur effizienteren Ressourcensteuerung
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Skepsis gegenüber dem Begriff „Primärversorgungsmodell" statt klarer ärztlicher Steuerung
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Forderung nach verbindlichen Leitplanken für bessere Patientensteuerung
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--> Mit der zugesagten GOÄ-Reform 2026, stärkeren Schutzregelungen für Ärzte und weitreichenden Strukturprojekten in GKV, Pflege und Primärversorgung stellt die Bundesregierung zentrale Weichen für eine Neuausrichtung des Gesundheitssystems.
Die aktuelle Fassung zum GOÄ-Entwurf finden Sie hier.
Hybrid-DRG 2026: Erweiterter Leistungskatalog und neue Vergütungsstruktur für ambulante Operationen
Hybrid-DRG 2026: Erweiterter Leistungskatalog und neue Vergütungsstruktur für ambulante Operationen
Für das Jahr 2026 stehen die zentralen Eckpunkte der sektorengleichen Vergütung ambulanter Operationen fest. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11.11.2025 beschlossen, welche Eingriffe künftig über Hybrid-DRG abgerechnet werden können und in welcher Höhe die Fallpauschalen angesetzt sind.
27.01.2026
Für das Jahr 2026 stehen die zentralen Eckpunkte der sektorengleichen Vergütung ambulanter Operationen fest. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11.11.2025 beschlossen, welche Eingriffe künftig über Hybrid-DRG abgerechnet werden können und in welcher Höhe die Fallpauschalen angesetzt sind.
Umfang und neue Hybrid-DRG 2026
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Insgesamt 69 Hybrid-DRG für Vertrags- und Klinikärzte
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Neu aufgenommene Hybrid-DRG für:
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Appendektomie
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Cholezystektomie
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Minimalinvasive Eingriffe an Koronararterien
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Minimalinvasive Eingriffe an peripheren Gefäßen
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Frakturosteosynthesen im Bereich der Knochenchirurgie
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Ziel: Mehr ambulante statt stationäre Eingriffe
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Nach intensiven Verhandlungen mit:
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GKV-Spitzenverband
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Deutscher Krankenhausgesellschaft
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Weiterentwicklung der Hybrid-DRG beschlossen
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Ziel:
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Verlagerung zusätzlicher bislang stationärer Eingriffe in den ambulanten Bereich
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Berücksichtigung von Leistungen, bei denen Patienten bislang bis zu 2 Tage stationär aufgenommen wurden
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KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen betont:
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Fortschritt bei der Ambulantisierung
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Kritik an fehlender Transparenz der Datengrundlagen und der Anbindung an das stationäre Vergütungssystem
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Forderung nach höherer Transparenz bei den Verhandlungen zu den Hybrid-DRG 2027
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Deutlich erweiterter Leistungskatalog
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Anzahl der OPS-Codes:
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2025: 583
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2026: 904
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Erweiterung bestehender Hybrid-DRG um zusätzliche OPS-Kodes, unter anderem bei:
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Hernienoperationen
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Arthroskopischen Eingriffen
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Arthrodesen
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Hintergrund:
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Ausweitung des Leistungskatalogs
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Integration der Hybrid-DRG in die Finanzierungssystematik des stationären Bereichs
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Leistungen für:
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Kinder
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Menschen mit Behinderungen
wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben aus den Hybrid-DRG herausgenommen
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Rechtsgrundlage: Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 05.12.2024
Vergütungssystematik 2026
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Berechnungsgrundlagen der Hybrid-DRG umfassen unter anderem:
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Veränderungswert der Krankenhausvergütung
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Gesetzlich geplante Umstellung dieser Vergütungsparameter:
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Bewertungsausschuss beschließt 2 Vergütungsvarianten
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Nach aktueller Rechtslage
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Nach möglicher zukünftiger Rechtslage
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Mit Zustimmung des Bundesrates am 19.12.2025 zum Gesetz:
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Befugniserweiterung und Entbürokratisierung der Pflege (BEEP)
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Vergütungshöhen der Hybrid-DRG 2026 damit endgültig festgelegt
Keine Zusatzentgelte vorgesehen
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Zusatzentgelte analog zum stationären DRG-System:
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Nicht vorgesehen
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Nicht separat abrechnungsfähig
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Gilt einheitlich für:
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Krankenhäuser
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Vertragsärzte
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Neue Differenzierung nach Schweregraden
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Ab 2026:
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Feinere Unterteilung der Hybrid-DRG nach Schweregraden
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Gilt auch für bereits bestehende Hybrid-DRG
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Ziel:
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Präzisere Abbildung unterschiedlicher Kostenstrukturen
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Unverändert:
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Sachkosten weiterhin vollständig in den Fallpauschalen enthalten
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Keine separate Abrechnung von Sachkosten möglich
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Regelungen und Serviceangebote der KBV
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Neue Regelungen ersetzen:
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Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2025
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Gültig bis 31.12.2025
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Beschlussfassung durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss:
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Aufgrund fehlender Einigung zwischen KBV, Deutscher Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband
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--> Mit den Hybrid-DRG 2026 wird der Leistungskatalog deutlich ausgeweitet, die Vergütung stärker differenziert und die Ambulantisierung bislang stationärer Eingriffe weiter vorangetrieben, auch wenn Transparenz und Sachkostenregelung weiterhin Kritikpunkte bleiben.
Den Hybrid-DRG-Leistungskatalog 2026 finden Sie hier.
Verbindliche Patientensteuerung soll Wege verkürzen und Versorgung ordnen
Verbindliche Patientensteuerung soll Wege verkürzen und Versorgung ordnen
KBV unterstützt Reformpläne des Gesundheitsministeriums, warnt aber vor falschen Anreizen und Zusatzbelastungen
19.01.2026
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sieht in einer verpflichtenden Patientensteuerung ein geeignetes Instrument, um unnötige Arztkontakte zu vermeiden, betont jedoch, dass dadurch keine relevanten Kosteneinsparungen zu erwarten sind und zusätzliche Aufgaben fair finanziert werden müssen.
Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bewertet die Einführung einer verbindlichen Patientensteuerung grundsätzlich positiv. Nach Einschätzung der KBV können klare Steuerungsmechanismen dazu beitragen, unnötige Arztwege und Mehrfachkontakte im Gesundheitssystem zu reduzieren. Gleichzeitig sei es folgerichtig, Patienten, die sich bewusst nicht an Steuerungsvorgaben halten – insbesondere im ärztlichen Bereitschaftsdienst – finanziell an den entstehenden Kosten zu beteiligen.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hatte Mitte kürzlich ihre Reformpläne für das Jahr 2026 vorgestellt. Demnach soll im Sommer ein Referentenentwurf zur Primärversorgung vorgelegt werden. Kernpunkt ist eine stärkere Rolle der hausärztlichen Versorgung als erste Anlaufstelle. Der direkte Gang zu Fachärzten soll künftig eingeschränkt werden. Stattdessen soll der Hausarzt den weiteren Behandlungsweg koordinieren und bei Bedarf den Zugang zu Fachärzten eröffnen. Für diese soll es eine Termingarantie geben, abhängig von der medizinischen Dringlichkeit. Parallel ist ein Ausbau der telefonischen und digitalen Angebote rund um die Rufnummer 116117 vorgesehen. Auch eine Gebühr für Patienten, die weiterhin ohne Steuerung direkt Fachärzte aufsuchen, wird nicht ausgeschlossen. Die Umsetzung ist für den Zeitraum ab 2028 vorgesehen.
Die KBV-Vorstände Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner bewerten insbesondere den geplanten Ausbau der 116117-Angebote als sinnvollen Schritt. Gleichzeitig machen sie deutlich, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht erneut ausschließlich aus den Honoraren der Vertragsärzte finanziert werden dürfen.
Wesentliche Positionen der KBV im Überblick:
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Verbindliche Patientensteuerung kann unnötige Arztkontakte reduzieren
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Finanzielle Beteiligung von Patienten bei Missachtung der Steuerung wird befürwortet
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Ausbau der 116117 ist sinnvoll, darf aber nicht zulasten der niedergelassenen Ärzte gehen
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Patientensteuerung ist keine Maßnahme zur Kostendämpfung
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Einsparungen sind nicht zu erwarten, da Koordination und zusätzliche Facharztkontakte vollständig vergütet werden müssen
Der KBV-Vorstand stellt ausdrücklich klar, dass mit einer Patientensteuerung keine nennenswerten finanziellen Einsparungen verbunden sind. Der erhöhte Koordinierungsaufwand sowie die daraus resultierende fachärztliche Versorgung müssten vollständig honoriert werden. Eine Steuerung diene primär der besseren Organisation, nicht der Kostenreduktion.
Kritisch äußert sich die KBV zu Überlegungen des Ministeriums, ärztliche Aufgaben stärker auf nichtärztliches Personal zu übertragen. Zwar seien nichtärztliche Berufsgruppen bereits heute unverzichtbarer Bestandteil der Versorgung, eine Ausweitung von Kompetenzen dürfe jedoch nicht zu einer Verschiebung von Verantwortlichkeiten, zur Schwächung ärztlicher Kernaufgaben oder zu zusätzlichen Schnittstellen führen. Solche Entwicklungen würden den Steuerungsgedanken unterlaufen und könnten die Patientensicherheit gefährden. Teamarbeit sei sinnvoll, die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten ohne entsprechende medizinische Ausbildung lehnt die KBV jedoch ab.
Der Vorstand verweist zudem auf ein eigenes Steuerungskonzept, das bereits im Frühjahr des Vorjahres von der KBV-Vertreterversammlung beschlossen wurde, und signalisiert Bereitschaft zu konstruktiven Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsministerium.
Neben der Primärversorgung plant die Bundesgesundheitsministerin für das laufende Jahr insgesamt 7 Gesetzesvorhaben. Dazu zählen unter anderem:
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eine Notfallreform
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ein Digitalgesetz
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ein Hilfsmittelgesetz
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ein Gesundheitssicherstellungsgesetz für Krisensituationen
Damit steht das Gesundheitswesen in den kommenden Jahren vor umfassenden strukturellen Veränderungen, bei denen die Patientensteuerung eine zentrale Rolle einnehmen soll.
Digitale Gesundheit 2026: Neue Funktionen für ePA, E-Rezept und TI
Digitale Gesundheit 2026: Neue Funktionen für ePA, E-Rezept und TI
Gematik plant Ausbau der Telematikinfrastruktur mit erweiterten Anwendungen, neuen Nutzergruppen und höheren Sicherheitsstandards
08.01.2026
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen soll 2026 spürbar weiterentwickelt werden.
Grundlage der Planungen ist die quartalsweise aktualisierte „OneRoadmap“ der Gematik, die als verbindliche Orientierung für die Einführung neuer TI-Anwendungen dient.
Für das Jahr 2026 sind zahlreiche Erweiterungen, Pilotphasen und bundesweite Rollouts vorgesehen.
Geplante Schwerpunkte für 2026 im Überblick
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Ausbau der elektronischen Patientenakte (ePA):
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Erweiterung des digital gestützten Medikationsprozesses um den elektronischen Medikationsplan (eMP)
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Übersicht über aktuelle Medikation inklusive strukturierter Dosierangaben und Einnahmehinweise
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Möglichkeit zum Nachtragen weiterer Medikamente, z. B. BtM-Verordnungen und OTC-Präparate
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Einbindung der Apotheken in die aktive Nutzung der ePA
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Push-Benachrichtigungen bei neuen Zugriffen oder Änderungen über die Krankenkassen-App
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Einführung einer Volltextsuche innerhalb der ePA
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Start der Datenausleitung an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit
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Zeitplan:
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Modellregionen: Medikationsplan und Push-Benachrichtigungen ab Ende Q1 2026
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Bundesweiter Rollout: ab Q3 2026
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Volltextsuche und Forschungsdatennutzung: Start in Modellregionen Q3 2026, bundesweit spätestens Anfang 2027
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Elektronische T-Rezepte:
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Einführung der elektronischen Ausstellung von T-Rezepten
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Start der Umsetzung im Q3 2026
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Geplanter bundesweiter Rollout Mitte Q4 2026
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Digitale Patientenrechnung (DiPaG):
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Geplanter Start Ende 2026
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Digitale Übermittlung von Rechnungen durch Leistungserbringer
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Verwaltung und Weiterleitung der Rechnungen durch Versicherte an Kostenträger
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Anwendbar für PKV sowie Zusatzversicherungen und Zusatzleistungen der GKV, z. B. Zahnreinigung oder Osteopathie
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Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur zur TI 2.0:
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Einführung des Sicherheitsmodells Zero Trust
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Umsetzung von Proof of Patient Presence (PoPP)
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Einführung des Versichertenstammdatenmanagements 2.0 (VSDM 2.0)
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Zero Trust: Jeder Zugriff wird unabhängig vom Standort geprüft
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Erste Zero-Trust-Anwendungen ab Mitte 2026 mit VSDM 2.0 und PoPP
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PoPP ersetzt schrittweise den bisherigen VSDM-Prüfnachweis, z. B. bei CardLink
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Abschluss der ersten PoPP-Umsetzungsstufe bis Mitte 2026
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Einsatz von PoPP für telemedizinische Leistungen ab Ende 2026 geplant
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Neue Nutzergruppen in der TI:
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Anbindung im Q1 2026:
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Physiotherapie
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Ergotherapie
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Podologie
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Ernährungstherapie
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Hilfsmittelerbringer
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Anbindung der Bundeswehr im Q3 2026
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Was 2026 noch nicht kommt:
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E-BtM-Rezept weiterhin verschoben, Einführung aktuell erst für 2027 vorgesehen
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Gesetzliche Unfallversicherung noch nicht flächendeckend E-Rezept-fähig
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Elektronischer Impfpass ebenfalls erst ab 2027 geplant
--> 2026 bringt wichtige technische und funktionale Fortschritte für ePA, E-Rezept und TI 2.0, während zentrale Anwendungen wie E-BtM-Rezept und elektronischer Impfpass weiterhin auf 2027 verschoben bleiben.
Wettbewerbszentrale verklagt dm wegen KI-Augenscreening in Drogeriemärktenrss_news
Wettbewerbszentrale verklagt dm wegen KI-Augenscreening in Drogeriemärkten
Telemedizinische Augenchecks in dm-Filialen sorgen für juristischen Ärger: Die Wettbewerbszentrale sieht Verstöße gegen Heilpraktikergesetz, GOÄ und Heilmittelwerberecht.
25.11.2025
In einzelnen Filialen bietet die Drogeriemarktkette dm seit Kurzem erstmals medizinische Früherkennungsleistungen an. Dafür kooperiert das Unternehmen mit verschiedenen Telemedizin- und Diagnostikanbietern. Ein Angebot sorgt nun für erheblichen Streit: Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich angekündigt, gegen dm und den technischen Partner Skleo Health zu klagen.
Worum es konkret geht
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dm bietet ein KI-gestütztes Augenscreening an, das Bilder der Augen auf Hinweise zu Glaukom, diabetischer Retinopathie und altersabhängiger Makuladegeneration (AMD) prüft.
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Die Untersuchung findet direkt in der Drogerie statt, buchstäblich zwischen Drogerieartikeln wie Kosmetik und Haushaltsreinigern.
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Die Auswertung erfolgt telemedizinisch durch Skleo Health.
Rechtsverstöße laut Wettbewerbszentrale
Die Marktbeobachter aus Bad Homburg sehen gleich mehrere massive Probleme:
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Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz:
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dm setzt für die Untersuchung „geschulte Mitarbeiter" ein.
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Diese seien jedoch nicht berechtigt, heilkundliche Tätigkeiten auszuüben.
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Die eingesetzten Medizinprodukte würden laut Wettbewerbszentrale außerhalb ihrer Zweckbestimmung und von nicht ausreichend qualifiziertem Personal bedient.
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Ärztliche Leistung ohne GOÄ-Abrechnung:
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Kunden erhalten im Anschluss per E-Mail einen schriftlichen Bericht mit konkreten Befunden.
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Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale handelt es sich dabei um eine ärztliche Leistung, die eigentlich nach GOÄ abgerechnet werden müsste.
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dm verlangt jedoch lediglich 14,95 € pauschal für das Screening.
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Irreführende Werbung:
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Auf der dm-Webseite werden Begriffe wie „Früherkennung" oder „rechtzeitige Behandlung" verwendet.
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Laut Wettbewerbszentrale entstehe dadurch der Eindruck, das Screening liefere ein vollwertiges, zuverlässiges Diagnoseergebnis.
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Eine gesicherte Diagnostik sei aber nur durch eine persönliche augenärztliche Untersuchung möglich.
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Verstoß gegen §9 Heilmittelwerbegesetz (HMG):
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Dieser Paragraph enthält ein generelles Werbeverbot für Fernbehandlungen.
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Die Wettbewerbszentrale verweist auf ein früheres Grundsatzurteil gegen die private Krankenversicherung Ottonova.
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Damals wurde entschieden, dass Fernbehandlungen nur beworben werden dürfen, wenn ein persönlicher Arztkontakt nach fachlichen Standards nicht notwendig ist.
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Stand des Verfahrens
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Die Wettbewerbszentrale reicht Klagen bei den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe ein - jeweils getrennt gegen dm und Skleo.
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Diese Ankündigung erfolgte kürzlich über eine offizielle Mitteilung des Verbands.
Einordnung
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Der Berufsverband der Augenärzte dürfte die Klage begrüßen: Er sieht Untersuchungen in Drogerien seit Langem kritisch und warnt vor unzureichender medizinischer Qualität.
--> Die Wettbewerbszentrale geht mit mehreren Klagen gegen das KI-basierte Augenscreening in dm-Filialen vor, da sie erhebliche Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz, die GOÄ und das Werberecht sieht und die Werbung für das Angebot als irreführend bewertet.