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Neue Medizin-Uni in Cottbus startet – Pharmazie bleibt außen vor
Neue Medizin-Uni in Cottbus startet - Pharmazie bleibt außen vor
Die Medizinische Universität Lausitz nimmt im Wintersemester 2026/2027 mit 36 Studenten den Betrieb auf. Bis 2035 soll die Zahl der Studienanfänger auf 165 pro Jahr steigen - einen eigenen Pharmaziestudiengang wird es jedoch zunächst nicht geben.
24.08.2026
Mit der neuen Medizinischen Universität Lausitz entsteht in Cottbus ein bundesweit besonderes Modell für digitale und patientenzentrierte Medizin, gleichzeitig bleibt Brandenburg beim Pharmaziestudium Schlusslicht und neben Bremen eines von nur zwei Bundesländern ohne eigenen Studienstandort.
36 Studenten starten in Cottbus
Für Brandenburg beginnt im Herbst 2026 ein neues Kapitel in der Hochschul- und Gesundheitslandschaft: Die neu gegründete staatliche Medizinische Universität Lausitz in Cottbus nimmt erstmals ihren Studienbetrieb auf.
Das Carl-Thiem-Klinikum wird damit ab dem kommenden Wintersemester zur Universitätsmedizin.
Die wichtigsten Eckdaten:
- Start des Modellstudiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2026/2027
- 36 Studenten beginnen zunächst das Studium.
- Das Semester startet offiziell am 1. Oktober 2026.
- Für den 11. Oktober ist eine Immatrikulationsfeier vorgesehen.
- Die Zahl der Studienanfänger soll schrittweise steigen.
- Bis 2035 ist eine Kapazität von 165 Studienanfängern pro Jahr vorgesehen.
Damit soll aus dem zunächst kleinen Studienjahrgang innerhalb weniger Jahre ein deutlich größerer Ausbildungsstandort für künftige Ärzte werden.
Fünf Jahre von der Empfehlung bis zum Studienstart
Die neue Universität ist das Ergebnis eines politischen und wissenschaftlichen Projekts, das vor rund 5 Jahren seinen Anfang nahm.
Am 3. August 2021 legte eine von der brandenburgischen Landesregierung eingesetzte Expertenkommission erstmals eine Empfehlung für den Aufbau einer Universitätsmedizin in der Lausitz vor.
Fünf Jahre später steht der tatsächliche Studienstart unmittelbar bevor.
Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke verbindet mit der neuen Universität weitreichende Erwartungen. Aus einer Region, die über Jahrzehnte stark vom Kohleabbau geprägt war, soll eine neue Modellregion für Gesundheit und Forschung entstehen.
Die Universitätsmedizin soll damit nicht nur medizinische Ausbildung ermöglichen, sondern auch ein Baustein des Strukturwandels in der Lausitz sein.
Medizin soll digitaler und stärker am Patienten ausgerichtet werden
Das Studienkonzept in Cottbus soll sich bewusst von klassischen Ausbildungsmodellen unterscheiden. Die Studenten sollen bereits im Studium lernen, wie eine moderne Gesundheitsversorgung künftig organisiert werden kann.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere:
- digitale Medizin und digitale Versorgung
- eine stärker patientenzentrierte Behandlung
- neue Formen der medizinischen Versorgung
- die Verbindung von Forschung, Lehre und klinischer Praxis
- Lösungen für die medizinische Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen
Wissenschaftsministerin Manja Schüle bezeichnet die geplante Ausbildung als einen Ansatz, der in dieser Form bislang nicht existiere.
Die Universität soll damit nicht lediglich zusätzliche Ärzte ausbilden, sondern zugleich neue Konzepte dafür entwickeln und erproben, wie medizinische Versorgung in Zukunft funktionieren kann.
Drei große Herausforderungen im Fokus
Mit der Medizinischen Universität Lausitz werden mehrere gesundheitspolitische und strukturelle Ziele miteinander verbunden.
1. Strukturwandel nach dem Kohleausstieg
Die Lausitz steht nach dem Ausstieg aus der Kohleverstromung vor einem tiefgreifenden wirtschaftlichen Wandel. Die neue Universität soll dazu beitragen, neue wissenschaftliche und wirtschaftliche Strukturen in der Region aufzubauen.
2. Medizinische Versorgung auf dem Land
Gleichzeitig soll die Ausbildung dazu beitragen, die medizinische Versorgung in Brandenburg langfristig abzusichern. Gerade ländliche Regionen stehen vor der Herausforderung, ausreichend Ärzte und andere Gesundheitsberufe zu gewinnen.
3. Forschung und Innovation
Mit der Universitätsmedizin soll außerdem ein neuer Forschungsstandort entstehen. Medizinische Forschung, Digitalisierung und klinische Versorgung sollen enger miteinander verbunden werden.
Brandenburg bleibt beim Pharmaziestudium Schlusslicht
Während Cottbus beim Medizinstudium einen Neustart vollzieht, gibt es aus Sicht der Apothekerschaft gleichzeitig einen erheblichen Wermutstropfen: Ein Pharmaziestudium ist weiterhin nicht vorgesehen.
Damit bleibt Brandenburg neben Bremen eines von nur zwei Bundesländern, in denen kein eigenes Pharmaziestudium angeboten wird.
Die Landesapothekerkammer Brandenburg setzt sich bereits seit Jahren für einen entsprechenden Studienstandort ein. Mit dem Aufbau der Medizinischen Universität hatten die Hoffnungen auf eine Kombination aus Medizin und Pharmazie zuletzt zusätzlichen Auftrieb erhalten.
Gemeinsames Pharmaziestudium mit Sachsen gescheitert
Vor rund zwei Jahren gab es konkrete Überlegungen, gemeinsam mit Sachsen einen Pharmaziestudiengang in Cottbus aufzubauen.
Geplant war ein entsprechendes Projekt an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU).
Vor den Landtagswahlen 2024 hatte die brandenburgische SPD gegenüber der Apothekerkammer entsprechende Zusagen gemacht. Später wurde das Vorhaben jedoch mit Verweis auf die angespannte Haushaltslage zurückgestellt.
Bis heute ist kein eigener Pharmaziestandort in Brandenburg entstanden.
Medizinischer Neustart ohne Pharmazie
Der Start der Medizinischen Universität Lausitz markiert damit einen wichtigen Schritt für Brandenburgs Gesundheits- und Wissenschaftspolitik. Mit zunächst 36 Studenten und einer geplanten Ausweitung auf 165 Studienanfänger jährlich bis 2035 soll Cottbus zu einem bedeutenden Ausbildungs- und Forschungsstandort werden.
Gleichzeitig bleibt eine Lücke bestehen: Während Brandenburg bei der Humanmedizin einen neuen universitären Schwerpunkt aufbaut, fehlt weiterhin eine eigene akademische Ausbildung für Pharmazie.
--> Cottbus startet damit als neue Medizin-Hochburg der Lausitz – doch beim Pharmaziestudium bleibt Brandenburg weiterhin Schlusslicht: Neben Bremen ist das Land das einzige Bundesland ohne eigenen Pharmaziestudiengang.
GKV mit Milliardenüberschuss – doch die Ausgaben laufen weiter davon
GKV mit Milliardenüberschuss - doch die Ausgaben laufen weiter davon
Die gesetzlichen Krankenkassen kommen im 1. Halbjahr 2026 auf einen Überschuss von rund 2,3 Mrd. Euro. Gleichzeitig steigen die Leistungsausgaben deutlich schneller als erwartet. Für stabile Zusatzbeiträge 2027 dürfte der finanzielle Spielraum deshalb weiter schrumpfen.
20.08.2026
Trotz eines Milliardenüberschusses zur Jahresmitte bleibt die Finanzlage der GKV angespannt:
Die Ausgaben wachsen in mehreren Kassenarten mit 7 % bis über 9 %, während die Einnahmen deutlich langsamer zulegen – der Reform- und Spardruck nimmt damit weiter zu.
Milliardenüberschuss auf den ersten Blick
Die GKV hat im 1. Halbjahr 2026 einen positiven Finanzierungssaldo erzielt. Die 4 Kassenarten, für die aktuelle Zahlen vorliegen, kommen zusammen auf einen Überschuss von rund 2,3 Mrd. €.
Auf den ersten Blick könnte diese Entwicklung nach einer finanziellen Entspannung aussehen. Die Kassen selbst bewerten die Lage jedoch deutlich zurückhaltender. Grund dafür ist vor allem die weiterhin hohe Dynamik bei den Leistungsausgaben.
Bereits im 1. Quartal waren die GKV-Ausgaben für Leistungen wie Arzneimittel und ärztliche Behandlungen um 7,7 % gestiegen.
Ersatzkassen erzielen größten Überschuss
Den höchsten Überschuss verbuchen im 1. Halbjahr die Ersatzkassen:
- Ersatzkassen: rund 1 Mrd. € Überschuss
- AOK-Gemeinschaft: 406 Mio. €
- Betriebskrankenkassen: rund 630 Mio. €
- Innungskrankenkassen: rund 250 Mio. €
- Für die Knappschaft lagen zum Zeitpunkt der Erhebung noch keine Zahlen vor.
Zum Vergleich: Im 1. Quartal hatte die gesamte GKV bereits einen Überschuss von rund 1,3 Mrd. € erzielt.
Der aktuelle Überschuss bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Krankenkassen dauerhaft finanziell besser dastehen.
Rücklagen müssen aufgefüllt werden
Ein wesentlicher Grund für die Zurückhaltung der Kassen ist die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenhöhe. Die Krankenkassen müssen ihre Rücklagen auf 20 % einer Monatsausgabe bringen.
Der Überschuss wird deshalb teilweise benötigt, um diese Finanzpolster wieder aufzufüllen.
Bei den Ersatzkassen zeigt sich zudem ein deutliches Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben:
- Leistungsausgaben je Versicherten: +7,1 %
- Einnahmen: nur +6,6 %
- Damit wachsen die Ausgaben bereits um 0,5 Prozentpunkte stärker als die Einnahmen.
Das ist umso bemerkenswerter, weil die Einnahmeseite bereits durch mehrere Faktoren gestützt wurde:
- höhere Zusatzbeiträge
- höhere Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- zusätzlicher Bundeszuschuss für Transformationskosten im stationären Bereich
AOK: Ausgaben steigen um 7,2 %
Auch bei den AOK-Kassen bleibt die Ausgabendynamik hoch.
Die Leistungsausgaben legten im 1. Halbjahr gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 7,2 % zu. Damit bewegt sich das Wachstum weiterhin auf einem hohen Niveau.
Im 1. Quartal hatte der Anstieg noch 7,9 % betragen.
Aus Sicht des AOK-Bundesverbands öffnet sich die Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben weiter. Die bisherigen Annahmen zur Finanzentwicklung der GKV seien deshalb bereits überholt.
Insbesondere die für 2026 erwartete Defizitentwicklung sowie die bisherigen Prognosen für die Finanzierungslücke der Jahre 2027 bis 2030 müssten neu bewertet werden.
Betriebskrankenkassen: Überschuss täuscht über Ausgabendruck hinweg
Auch bei den Betriebskrankenkassen sieht die Bilanz zunächst positiv aus. Mit rund 630 Mio. € steht ein erheblicher Einnahmenüberschuss zu Buche.
Nach Einschätzung des BKK-Dachverbands darf daraus jedoch nicht auf eine nachhaltige Entspannung geschlossen werden.
Die Leistungsausgaben der Betriebskrankenkassen erhöhten sich im 1. Halbjahr insgesamt um 8,5 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Besonders problematisch bleibt der Krankenhausbereich, in dem die Ausgaben um mehr als 11 % zulegten.
Die Kassen sehen deshalb weiterhin keine erkennbare Abschwächung der Ausgabendynamik.
Innungskassen mit besonders starkem Ausgabenwachstum
Noch deutlicher fällt die Entwicklung bei den Innungskrankenkassen aus.
Die Leistungsausgaben je Versicherten stiegen im Vergleich zum 1. Halbjahr 2025 um 9,16 %.
Besonders hohe Steigerungen gab es in 2 Bereichen:
- Heilmittel: +16,4 %
- Krankenhausbehandlungen: +11,1 %
Damit gehören die Innungskassen zu den Kassenarten mit der stärksten Ausgabendynamik.
Aus Sicht des IKK e.V. besteht deshalb weiterhin erheblicher Handlungsdruck, die Ausgaben zu begrenzen und die Finanzentwicklung zu stabilisieren.
Schätzerkreis lag offenbar zu niedrig
Besonders brisant ist die Entwicklung vor dem Hintergrund der bisherigen Finanzprognosen.
Der Schätzerkreis hatte im Herbst 2025 für das Jahr 2026 mit einem Anstieg der GKV-Ausgaben um 6,6 % gerechnet.
Die aktuellen Halbjahreszahlen deuten jedoch darauf hin, dass diese Annahme zu niedrig angesetzt gewesen sein könnte.
Damals wurden die gesamten GKV-Ausgaben für 2026 auf rund 369,5 Mrd. € geschätzt. Angesichts der aktuellen Ausgabenentwicklung könnte diese Marke deutlich überschritten werden.
Damit wächst auch der Druck auf die Politik, die angekündigten Sparmaßnahmen tatsächlich umzusetzen.
18,8 Mrd. € Einsparungen stehen im Raum
Aus Sicht des AOK-Bundesverbands müssen die im Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehenen Einsparungen vollständig realisiert werden.
Dabei geht es um ein Gesamtvolumen von 18,8 Mrd. €.
Gefordert wird, die vorgesehenen Einsparungen nicht abzuschwächen. Als Beispiel wird insbesondere der Herstellerabschlag bei Arzneimitteln genannt.
Auch die Ersatzkassen drängen auf eine konsequente Umsetzung der Sparmaßnahmen. Eine dauerhafte Stabilisierung der GKV-Finanzen könne aus ihrer Sicht nur gelingen, wenn die Politik den eingeschlagenen Kurs tatsächlich beibehält.
Zusatzbeiträge 2027 unter Druck
Die aktuellen Zahlen haben damit unmittelbare Bedeutung für die Beitragsentwicklung im kommenden Jahr.
Wenn die Leistungsausgaben weiterhin deutlich schneller steigen als die Einnahmen, wird es schwieriger, die Zusatzbeiträge 2027 stabil zu halten.
Die Kassen sehen deshalb weiteren Sparbedarf. Entscheidend sei nicht allein, welche Entwicklung der Schätzerkreis prognostiziert, sondern welche finanziellen Auswirkungen am Ende tatsächlich bei den Beitragszahlern ankommen.
--> Rund 2,3 Mrd. € Überschuss stehen einer weiterhin ungebremsten Ausgabendynamik von bis zu 9,16 % gegenüber – und erhöhen den Druck, die geplanten Einsparungen von 18,8 Mrd. € tatsächlich vollständig umzusetzen.
KBV warnt vor Überwachung in Arztpraxen: Patientendaten müssen tabu bleiben
KBV warnt vor Überwachung in Arztpraxen: Patientendaten müssen tabu bleiben
Die geplante Ausweitung der Befugnisse der Nachrichtendienste sorgt bei der KBV für erhebliche Bedenken. Nach dem vorgelegten Gesetzentwurf könnten Ärzte und Psychotherapeuten unter bestimmten Voraussetzungen überwacht werden - einschließlich des Zugriffs auf besonders sensible Patientendaten.
18.08.2026
Die KBV warnt davor, den Schutz des Patientengeheimnisses zugunsten erweiterter Überwachungsbefugnisse aufzuweichen, und fordert, Ärzte und Psychotherapeuten rechtlich ebenso umfassend zu schützen wie Rechtsanwälte und Geistliche.
Mehr Befugnisse für die Nachrichtendienste
Die Bundesregierung will die Nachrichtendienste mit zusätzlichen Möglichkeiten ausstatten, um Bedrohungen insbesondere im digitalen Raum besser erkennen und bekämpfen zu können.
Das Bundeskabinett hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet.
Die KBV unterstützt grundsätzlich das Ziel, die Sicherheit angesichts neuer Bedrohungen zu verbessern. Gleichzeitig zieht sie jedoch eine klare Grenze: Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient dürfe nicht zum Kollateralschaden der neuen Sicherheitsregeln werden.
Aus Sicht der KBV muss ein Patient darauf vertrauen können, dass persönliche Informationen aus Behandlung und Therapie vertraulich bleiben. Grundlage dafür ist die gesetzlich geschützte ärztliche Schweigepflicht.
2 Schutzklassen für Berufsgeheimnisträger
Besonders kritisch sieht die KBV die geplante Unterscheidung zwischen verschiedenen Berufsgruppen mit besonderer Verschwiegenheitspflicht.
Der Gesetzentwurf sieht demnach 2 Kategorien vor:
Absoluter Schutz
Von nachrichtendienstlicher Überwachung vollständig ausgenommen werden sollen:
- Rechtsanwälte
- Geistliche
- Journalisten
- Bundestagsabgeordnete
Abwägungsschutz
Für Ärzte, Psychotherapeuten und andere Heilberufe soll dagegen lediglich ein eingeschränkter Schutz gelten. In bestimmten Fällen könnte eine Überwachung zulässig sein, wenn sie der Aufklärung erheblicher Bedrohungen dient und als verhältnismäßig eingestuft wird.
Genau diese Differenzierung hält die KBV für verfassungsrechtlich problematisch.
KBV: Patientendaten sind besonders sensibel
Nach Auffassung der KBV beruht der Schutz aller Berufsgeheimnisträger auf demselben grundrechtlichen Prinzip: dem Schutz der persönlichen und besonders geschützten Privatsphäre gegenüber staatlichen Eingriffen.
Eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten und Geistlichen auf der einen sowie Ärzten und Psychotherapeuten auf der anderen Seite sei deshalb nicht überzeugend.
Aus Sicht der KBV sind die Informationen, die in diesen Berufsgruppen verarbeitet werden, vergleichbar sensibel:
- medizinische Diagnosen
- persönliche Krankengeschichte
- intime Informationen aus Anamnesegesprächen
- psychotherapeutische Inhalte
- persönliche Lebensumstände
- Informationen über besonders private oder belastende Situationen
Die KBV fordert deshalb, Ärzte und Psychotherapeuten vollständig in den Kreis der absolut geschützten Berufsgruppen aufzunehmen.
Die vorgesehene Abwägungslösung für Heilberufe soll nach ihrer Forderung ersatzlos gestrichen werden.
Was könnte eine Überwachung konkret bedeuten?
Besonders brisant ist aus Sicht der KBV, dass die geplanten Befugnisse nicht nur abstrakte Datenanalysen betreffen könnten. Unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen könnten Maßnahmen auch den unmittelbaren Praxisbetrieb erfassen.
Mögliche Szenarien wären laut der Kritik der KBV beispielsweise:
- Überwachung vertraulicher Anamnesegespräche
- Aufzeichnung von psychotherapeutischen Sitzungen
- Zugriff auf besonders sensible Patienteninformationen
- heimliches Betreten von Praxis- oder Geschäftsräumen
- Installation technischer Überwachungsmittel, etwa von Abhörgeräten
Damit könnte im Extremfall genau der Raum betroffen sein, in dem Patienten besonders sensible Informationen offenlegen müssen.
Vertrauensverhältnis als zentrale Schutzlinie
Für die KBV geht es deshalb nicht nur um Datenschutz, sondern um eine grundlegende Voraussetzung medizinischer Behandlung.
Ein Patient müsse sicher sein können, dass Informationen, die er seinem Arzt oder Psychotherapeuten anvertraut, nicht aufgrund staatlicher Überwachungsmaßnahmen nach außen gelangen.
Die Argumentation der KBV lautet dabei im Kern:
- Medizinische Informationen gehören zur besonders geschützten Privatsphäre.
- Die ärztliche Schweigepflicht schafft die notwendige Grundlage für ein offenes Behandlungsgespräch.
- Eine mögliche Überwachung von Praxisräumen oder Behandlungsgesprächen könnte dieses Vertrauen erheblich beschädigen.
- Ärzte und Psychotherapeuten sollten deshalb denselben umfassenden Schutz genießen wie andere Berufsgeheimnisträger.
--> Die KBV akzeptiert damit grundsätzlich das Ziel eines stärkeren Schutzes vor Bedrohungen, lehnt aber eine Sicherheitsarchitektur ab, die dafür das Patientengeheimnis und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient relativiert.
Orientierungswert 2027: Erste Verhandlungsrunde zwischen KBV und Kassen ohne Einigung
Orientierungswert 2027: Erste Verhandlungsrunde zwischen KBV und Kassen ohne Einigung
Die Krankenkassen legen ein aus Sicht der KBV unzureichendes Angebot vor. Gleichzeitig begrenzt das neue GKV-Spargesetz den finanziellen Spielraum für die ambulante Versorgung in den Jahren 2027 bis 2029 zusätzlich.
17.08.2026
Bei den Finanzierungsverhandlungen für die ambulante Versorgung 2027 sind KBV und GKV-Spitzenverband zunächst ohne Ergebnis auseinandergegangen – im Zentrum steht die Frage, wie stark der Orientierungswert angesichts steigender Praxis- und Personalkosten angepasst werden kann.
Auftakt ohne Annäherung
Die erste Runde der Finanzierungsverhandlungen für die ambulante Versorgung ist in Berlin ohne Einigung geblieben.
KBV und GKV-Spitzenverband haben ihre jeweiligen Positionen vorgestellt, eine Verständigung wurde dabei erwartungsgemäß noch nicht erreicht.
KBV-Chef Dr. Andreas Gassen kritisierte das Angebot der Krankenkassen deutlich. Es liege weit unter dem Niveau, das aus Sicht der KBV für eine angemessene jährliche Vergütungsentwicklung der Praxen erforderlich wäre.
Besonders problematisch sei die Situation vor dem Hintergrund des neuen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes:
- Das Spargesetz entzieht insbesondere der ambulanten Versorgung erhebliche finanzielle Spielräume.
- Dort, wo das Gesetz keine direkten Eingriffe vorsieht, müsse deshalb eine angemessene Honoraranpassung möglich bleiben.
- Nach Ansicht der KBV seien die dafür notwendigen finanziellen Mittel grundsätzlich vorhanden.
Orientierungswert bestimmt maßgeblich das Honorar
Im Mittelpunkt der jährlichen Finanzierungsrunde steht der Orientierungswert (OW). Er ist ein zentraler Faktor dafür, wie hoch die Vergütung für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen ausfällt.
Dabei handelt es sich nicht um eine klassische Tarifverhandlung. Der gesetzliche Rahmen schreibt vor, welche Faktoren bei der Anpassung berücksichtigt werden müssen.
Dazu zählen insbesondere:
- die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten
- die Entwicklung der ärztlichen Einkommen
- die Personalkosten
- Kosten für Energie und Mieten
- notwendige Investitionen
- Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
- die allgemeine Kostendegression bei steigenden Fallzahlen
Für den Orientierungswert 2027 wird grundsätzlich die Kostenentwicklung von 2025 gegenüber 2024 betrachtet. Bei den Personalkosten können inzwischen auch aktuellere Entwicklungen berücksichtigt werden. Dadurch fließen beispielsweise die Tarifsteigerungen für Medizinische Fachangestellte aus 2026 in die Berechnung für 2027 ein.
Neues Spargesetz verschärft den Spielraum
Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist die bisherige Berechnungsmethodik des Orientierungswertes zwar nicht grundsätzlich verändert worden. Neu ist allerdings eine zusätzliche Begrenzung für die Entwicklung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Sie darf künftig nicht stärker wachsen als die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied der Krankenkassen – die sogenannte Grundlohnrate.
Für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird diese Rate jeweils um 1 Prozentpunkt abgesenkt.
Damit wird der finanzielle Rahmen für die ambulante Versorgung enger. In der Vergangenheit lag die tatsächliche Anpassung des Orientierungswertes allerdings ohnehin meist unterhalb der Grundlohnrate.
Die Grundlohnrate für 2027 soll das Bundesgesundheitsministerium bis spätestens 15.09.2026 feststellen.
Was passiert bei den regionalen Honoraren?
Mit dem Orientierungswert ist die Finanzierung der Praxen noch nicht abschließend geregelt. Zusätzlich werden regionale Besonderheiten berücksichtigt.
Im Rahmen der Verhandlungen werden deshalb für jeden KV-Bezirk Veränderungsraten für:
- Morbidität
- Demografie
ermittelt und vom Bewertungsausschuss empfohlen.
Diese Werte fließen anschließend in die regionalen Honorarverhandlungen ein, die im Herbst beginnen.
Dann verhandeln die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen ihrer Region darüber, wie viel Geld im jeweiligen KV-Bezirk im Jahr 2027 für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht.
Bewertungsausschuss entscheidet über den Orientierungswert
Die Verhandlungen werden im Bewertungsausschuss geführt. Das Gremium ist paritätisch besetzt:
- 3 Vertreter der KBV
- 3 Vertreter des GKV-Spitzenverbandes
Beide Seiten bringen jeweils einen eigenen Beschlussentwurf in die Verhandlungen ein.
Kommt es zu keiner Einigung, wird der Erweiterte Bewertungsausschuss eingeschaltet.
Dieser besteht aus:
- den Mitgliedern des regulären Bewertungsausschusses
- einem unparteiischen Vorsitzenden
- 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern
Anders als bei einer klassischen Tarifverhandlung entscheidet dort kein einzelner Schlichter. Die Festsetzung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
Der entscheidende Konflikt
Damit stehen sich derzeit 2 Positionen gegenüber:
KBV:
- Die Praxiskosten steigen.
- Investitionen und Personal müssen finanziert werden.
- Das GKV-Spargesetz belastet die ambulante Versorgung bereits zusätzlich.
- Deshalb sei eine angemessene Anhebung der Honorare notwendig.
Krankenkassen:
- Sie stehen selbst unter erheblichem finanziellen Druck.
- Das GKV-Spargesetz soll die Beitragssätze stabilisieren.
- Die gesetzlich vorgegebenen Begrenzungen setzen der Ausgabenentwicklung einen engen Rahmen.
--> Die erste Runde hat damit vor allem eines gezeigt:
Bei der Höhe des Orientierungswertes 2027 liegen die Vorstellungen von Ärzteschaft und Krankenkassen derzeit deutlich auseinander.
Die nächsten Verhandlungsrunden werden darüber entscheiden, wie groß die tatsächliche Honoraranpassung für die ambulante Versorgung ausfällt.
Skonto-Comeback bei Rx: Warum Apotheken genau rechnen sollten
Skonto-Comeback bei Rx: Warum Apotheken genau rechnen sollten
Die Apothekenreform schafft wieder mehr Spielraum bei den Einkaufskonditionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Doch ein höherer Skonto bedeutet nicht automatisch einen höheren Gewinn: Vorzeitige Zahlungen verursachen Kapitalkosten und der tatsächlich skontierbare Einkaufsanteil kann deutlich kleiner sein als gedacht.
14.08.2026
Skonti können die Einkaufskosten einer Apotheke senken, sind aber nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der finanzielle Vorteil die Kosten der vorzeitigen Zahlung sowie mögliche Nachteile bei Rabatten, Gebühren und Lieferantenkonditionen übersteigt.
Skonto bei Rx wieder möglich
Mit der geplanten Apothekenreform kehrt ein Instrument zurück, das für die Einkaufsoptimierung von Apotheken interessant sein kann: handelsübliche Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus Februar 2024. Der BGH hatte Skonti grundsätzlich wie Rabatte behandelt und damit deren Höhe begrenzt. Diese Deckelung soll nun wieder entfallen.
Vorgesehen ist die Änderung über die Mantelverordnung zum Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG).
Mit der Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung soll künftig ein handelsüblicher Skonto auch dann möglich sein, wenn dadurch der tatsächliche Einkaufspreis unter der Summe aus
- dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und
- dem Großhandelsfestzuschlag von 0,73 €
liegt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Skonto als Gegenleistung für eine Zahlung vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin gewährt wird.
Vorzeitige Zahlung hat ihren Preis
Auf den ersten Blick klingt die Rechnung einfach: früher bezahlen, Skonto erhalten, Einkaufskosten senken.
Die Treuhand Hannover warnt jedoch davor, allein auf die Höhe des Skontos zu schauen. Entscheidend sei vielmehr, was die vorgezogene Zahlung die Apotheke tatsächlich kostet.
Denn wer eine Rechnung früher bezahlt, verliert zunächst Liquidität. Daraus können Kapitalkosten entstehen.
Das kann auf 2 Wegen passieren:
- Wird das Geschäftskonto stärker belastet oder überzogen, fallen Überziehungszinsen und Gebühren an.
- Wird vorhandenes Eigenkapital eingesetzt, entstehen entgangene Zinserträge beziehungsweise Renditen, weil das Geld nicht mehr anderweitig investiert werden kann.
Beispiel 1: 15 Tage früher zahlen
Bei einem Zinssatz von 12 % entstehen laut Treuhand bei einer um 15 Tage vorgezogenen Zahlung Kapitalkosten von etwa 0,5 %.
Der Skontovorteil muss also zunächst mindestens diese Kosten ausgleichen.
Beispiel 2: Investment vorzeitig auflösen
Wird für eine Zahlung 30 Tage früher ein Investment mit einer Rendite von 4 % aufgelöst, entstehen laut Treuhand Kapitalkosten von rund 0,33 %.
Damit kann ein vermeintlich attraktiver Skonto wirtschaftlich deutlich weniger wert sein als zunächst angenommen.
Nur ein Teil des Einkaufs ist überhaupt skontierfähig
Ein weiterer entscheidender Punkt liegt im Großhandelseinkauf: Nicht automatisch der komplette Rechnungsbetrag kann mit Skonto belastet werden.
Nach Angaben der Treuhand gilt die Skontierung insbesondere für:
- Rx-Artikel
- teilweise nur Rx-Artikel, die nicht Bestandteil spezieller Angebote sind
Dadurch kann sich der tatsächlich skontierfähige Umsatz erheblich reduzieren.
Je nach
- Bestellstruktur der Apotheke
- Zusammensetzung des Einkaufs
- Angebotsgestaltung des Großhändlers
liegt der skontierfähige Umsatz nach Angaben der Treuhand lediglich bei etwa 30 bis 50 % der gesamten Netto-Einkaufssumme.
Das ist für die Wirtschaftlichkeitsrechnung entscheidend: Ein Skonto auf 40 % des Einkaufsvolumens ist etwas völlig anderes als derselbe Prozentsatz auf die gesamte Rechnung.
Wann sich die vorzeitige Zahlung eher lohnt
Die Treuhand nennt mehrere Faktoren, die über die Attraktivität eines Skonto-Modells entscheiden.
Besonders interessant kann eine vorzeitige Zahlung sein, wenn:
- der Unterschied zwischen dem Skonto bei früher und später Zahlung deutlich ausfällt,
- ein hoher Anteil des Einkaufs tatsächlich skontierfähig ist,
- vorhandene Liquidität nur geringe alternative Zinserträge oder Renditen erzielt,
- bei einer Finanzierung über das Bankkonto nur geringe Überziehungszinsen und Gebühren entstehen.
Umgekehrt kann ein vermeintlich hoher Skonto schnell an Attraktivität verlieren, wenn die Apotheke dafür teuer Liquidität beschaffen oder rentable Anlagen auflösen muss.
Lieferantenangebot genau unter die Lupe nehmen
Die reine Skontohöhe sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Die Treuhand empfiehlt, bei neuen Konditionsmodellen sämtliche Bestandteile des Lieferantenangebots zu analysieren.
Besonders wichtig sind folgende Fragen:
- Gibt es zusätzliche Abzüge, die von Rx-Preis oder Rx-Menge abhängig sind?
- Werden bestimmte Produkte oder Umsätze künftig vom Rabatt ausgeschlossen?
- Wie werden Angebote bei der Rabatt- oder Skontoberechnung behandelt?
- Verlangt der Lieferant bestimmte Umsatz- oder Mengenziele?
- Sind diese Ziele für die Apotheke realistisch erreichbar?
- Werden im Gegenzug höhere Gebühren erhoben?
Solche Änderungen können einen zusätzlichen Skontovorteil an anderer Stelle wieder aufzehren.
Die entscheidende Rechnung
Für Apotheken lautet die zentrale Frage daher nicht:
„Wie hoch ist der Skonto?“
Sondern:
„Was bleibt nach Abzug aller Kosten tatsächlich übrig?“
In die Kalkulation gehören insbesondere:
- tatsächlicher skontierfähiger Einkaufsanteil
- Höhe des Skontos
- Zeitraum der vorgezogenen Zahlung
- Finanzierungskosten
- entgangene Anlageerträge
- zusätzliche Gebühren
- Rabatt- und Angebotsausschlüsse
- mögliche Umsatz- und Mengenvorgaben
Erst wenn der verbleibende Skontovorteil diese Faktoren übersteigt, verbessert sich die Einkaufssituation tatsächlich.
--> Die Rückkehr handelsüblicher Skonti eröffnet Apotheken damit zwar neuen Spielraum bei der Einkaufsoptimierung, sie ist aber kein automatischer Gewinnhebel. Gerade bei großen Einkaufsvolumina kann bereits eine kleine Differenz bei den Kapitalkosten den Vorteil des Skontos deutlich verändern.
Bis zu 30 % weniger? GKV-Spargesetz bringt ab 2027 mehrere Belastungen für Radiologen
Bis zu 30 % weniger? GKV-Spargesetz bringt ab 2027 mehrere Belastungen für Radiologen
Das GKV-Spargesetz könnte die Radiologie ab 2027 gleich an mehreren Stellen treffen - von einer möglichen Kürzung technischer Leistungsanteile um 20 bis 30 Prozent bis zum Wegfall verschiedener Zuschläge und der Rückführung bisher extrabudgetärer Leistungen in die MGV.
10.08.2026
Mit dem am 10.07.2026 vom Bundestag verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommen auf radiologische Praxen ab 2027 erhebliche Veränderungen bei der Vergütung zu.
Ursprünglich vorgesehene Kürzungen wurden im parlamentarischen Verfahren teilweise erweitert. Besonders kritisch ist der geplante Eingriff in die Bewertung technisch aufwendiger Leistungen.
Für Radiologen stehen mehrere Veränderungen gleichzeitig an:
- mögliche Kürzung des technischen Leistungsanteils
- Wegfall des Hygienezuschlags
- Streichung bestimmter Vergütungen für die elektronische Patientenakte (ePA)
- Wegfall von Zuschlägen für über Terminservicestellen und Hausärzte vermittelte Patienten
- Rückführung zahlreicher bisher extrabudgetär vergüteter Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
- stärkere Bindung der Honorarentwicklung an die Beitragssatzstabilität
Damit könnte sich die wirtschaftliche Situation insbesondere für kleinere und mittlere radiologische Praxen deutlich verschärfen.
Technischer Leistungsanteil könnte um bis zu 30 % sinken
Die größte Unsicherheit betrifft die Bewertung technisch besonders aufwendiger Leistungen in Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin.
Die Finanzkommission Gesundheit hatte bereits am 30.03.2026 vorgeschlagen, den technischen Leistungsanteil entsprechender EBM-Leistungen zu überprüfen. Im ursprünglichen Regierungsentwurf vom 26.05.2026 war dieser Prüfauftrag zunächst nicht enthalten.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde er jedoch wieder aufgenommen.
Der Bewertungsausschuss muss nun bis spätestens 31.03.2027 untersuchen, wie die technischen Kostenanteile bei Leistungen mit besonders hohem Technikanteil künftig bewertet werden.
Nach der Gesetzesbegründung könnte eine Absenkung des technischen Leistungsanteils in einer Größenordnung von 20 bis 30 % liegen.
Für die Radiologie wäre das besonders relevant, weil zahlreiche Leistungen hohe Investitions- und Betriebskosten verursachen. Dazu gehören unter anderem:
- CT
- MRT
- Röntgendiagnostik
- interventionelle Verfahren
- nuklearmedizinische Untersuchungen
- technisch aufwendige Untersuchungen mit hohem Geräte- und Wartungsaufwand
Gerade für kleinere Praxen könnte eine solche Neubewertung erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben.
Hygienezuschlag fällt weg
Auch der bisherige Hygienezuschlag soll ab 2027 gestrichen werden.
Derzeit erhalten Radiologen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für bestimmte Konsiliarpauschalen einen Zuschlag von 2 Punkten beziehungsweise 0,25 Cent.
Die Streichung wurde erst im späteren Gesetzgebungsverfahren ergänzt.
Bei einer angenommenen Zahl von 1.800 Behandlungsfällen pro Quartal wird der daraus resultierende Einnahmeverlust auf etwa 1.800 € pro Jahr geschätzt.
Ob neben den Zuschlägen auf Versicherten- und Grundpauschalen tatsächlich auch die entsprechenden Zuschläge auf Konsiliarpauschalen sämtlicher betroffener Fachgruppen entfallen, ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung nicht vollständig eindeutig.
Fachlich wird jedoch davon ausgegangen.
Vergütung für ePA-Tätigkeiten entfällt
Eine weitere Einnahmequelle verschwindet ab 2027: Die Vergütung für bestimmte Tätigkeiten rund um die elektronische Patientenakte wird gestrichen.
Betroffen sind die EBM-Positionen:
- Nr. 01431
- Nr. 01647
- Nr. 01648
Dazu gehören insbesondere Leistungen für die Erstbefüllung und Aktualisierung der ePA.
Die bisherige Vergütung für die erstmalige Befüllung nach Nr. 01648 beträgt 89 Punkte beziehungsweise 11,34 €. Diese Zahlung bleibt nach einem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses noch bis zum 31.12.2026 bestehen.
Ab 2027 fällt die entsprechende Vergütung weg.
TSVG-Zuschläge werden gestrichen
Auch die bisherigen Zuschläge für bestimmte Terminvermittlungen entfallen.
Betroffen ist unter anderem die radiologische Konsiliarpauschale mit dem TSVG-Zuschlag nach Nr. 24228.
Damit verschwinden Zuschläge für Patienten, die beispielsweise
- über einen Hausarzt an einen Facharzt vermittelt werden oder
- über eine Terminservicestelle (TSS) einen Termin erhalten.
Die Streichung steht im Zusammenhang mit einer grundlegenden Änderung der Vergütung solcher Vermittlungsfälle.
TSVG-Leistungen werden künftig budgetiert
Besonders relevant für die Radiologie ist die Rückführung der bislang extrabudgetär vergüteten TSVG-Leistungen.
Ab 2027 sollen sämtliche Leistungen in TSVG-Vermittlungsfällen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) abgerechnet werden.
Damit besteht grundsätzlich wieder das Risiko einer Mengenbegrenzung.
Die MGV soll zwar entsprechend erhöht werden. Gleichzeitig soll über die Honorarverteilungsmaßstäbe sichergestellt werden, dass die zusätzlichen Mittel der jeweiligen Fachgruppe zugutekommen.
Das bedeutet: Die zusätzlichen Mittel sollen nicht automatisch anderen Fachgruppen zugutekommen, nur weil Radiologen ihre bisherigen TSVG-Leistungen künftig innerhalb der MGV abrechnen.
Welche Leistungen bleiben extrabudgetär?
Das Gesetz schränkt den Kreis der Leistungen, die weiterhin außerhalb der MGV vergütet werden, deutlich ein.
Gesetzlich vorgesehen sind künftig insbesondere:
- nichtärztliche Dialyseleistungen
- neue EBM-Leistungen, für die noch keine Abrechnungsdaten aus mindestens 8 Kalenderquartalen vorliegen
- Leistungen der Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit
- bestimmte Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Der Bewertungsausschuss kann zwar weitere Leistungen als extrabudgetär einstufen. Dafür müssen diese jedoch nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit erheblich verbessern.
Hierfür sollen verbindliche und objektiv überprüfbare Kriterien entwickelt werden.
PET-CT und Kardio-CT unter Vorbehalt
Für die Radiologie besonders interessant ist die Frage, wie künftig bestimmte innovative und kostenintensive Untersuchungen vergütet werden.
Die bisherige extrabudgetäre Vergütung für
- PET-CT
- Kardio-CT
steht künftig unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Entscheidung des Bewertungsausschusses.
Ob diese Leistungen dauerhaft außerhalb der MGV bleiben, ist damit noch nicht abschließend geklärt.
Orientierungspunktwert wird stärker ausgebremst
Auch bei der jährlichen Anpassung des Orientierungspunktwerts (OW) verändert sich die Ausgangslage.
Künftig muss bei der Festlegung des OW ausdrücklich der Grundsatz der Beitragssatzstabilität berücksichtigt werden.
Welche konkreten Folgen dies für die Honorarentwicklung 2027 haben wird, ist derzeit noch offen. Der (Erweiterte) Bewertungsausschuss soll in den kommenden Wochen über die Anpassung des Orientierungspunktwerts entscheiden.
Für Praxen bedeutet dies zusätzliche Unsicherheit bei der Kalkulation von Einnahmen und Investitionen.
Radiologen warnen vor wirtschaftlichen Folgen
Der Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) und die Radiologengruppe 2020 hatten bereits im März 2026 gegen eine Kürzung des technischen Leistungsanteils protestiert.
Ihre zentrale Argumentation: Die wirtschaftlichen Spielräume radiologischer Praxen seien ohnehin begrenzt, weil die Fachrichtung hohe laufende Kosten und erhebliche Investitionsbedarfe habe.
Besonders gefährdet sehen die Verbände kleinere und mittlere Praxen. Eine zusätzliche Absenkung der technischen Bewertung könne dort nach ihrer Einschätzung die wirtschaftliche Belastungsgrenze überschreiten.
Die Kritik richtet sich damit nicht nur gegen eine einzelne Honorarkürzung, sondern gegen das Zusammenspiel mehrerer Maßnahmen.
Mehrere Kürzungen treffen gleichzeitig auf hohe Fixkosten
Für radiologische Praxen entsteht ab 2027 ein Bündel von Belastungen:
- möglicher Rückgang der technischen Leistungsbewertung um 20 bis 30 %
- Wegfall des Hygienezuschlags
- Verlust der ePA-Vergütung
- Streichung der TSVG-Zuschläge
- mögliche Budgetierung bislang extrabudgetärer Vermittlungsleistungen
- Unsicherheit bei der zukünftigen Vergütung von PET-CT und Kardio-CT
- stärkere Begrenzung der Honorarentwicklung durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität
Die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahmen hängt dabei stark von der jeweiligen Praxisstruktur, dem Leistungsspektrum und dem Anteil technisch aufwendiger Untersuchungen ab.
KBV spricht von Verschlechterung der Versorgung
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bewertet das Gesetz kritisch. Die KBV bezeichnete den Beschluss als erheblichen Rückschritt für Patienten und medizinische Versorgung.
Nach Einschätzung der KBV seien durch nachträgliche Änderungsanträge problematische Regelungen in das Gesetz aufgenommen worden. Kritisiert werden sowohl handwerkliche Schwächen als auch rechtliche Unsicherheiten.
Aus Sicht der Ärzteschaft besteht deshalb die Gefahr, dass die Sparmaßnahmen nicht nur die Einkommen der Praxen treffen, sondern mittelbar auch Investitionen, Kapazitäten und damit die Versorgung beeinflussen.
Fazit: Radiologie steht vor einer schwierigen Kalkulation
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt für die Radiologie ab 2027 einen tiefgreifenden Umbau der Vergütung. Besonders die mögliche Absenkung des technischen Leistungsanteils um 20 bis 30 % könnte weitreichende Folgen haben.
Zusammen mit dem Wegfall verschiedener Zuschläge und der stärkeren Budgetierung entsteht für radiologische Praxen eine neue wirtschaftliche Unsicherheit. Gleichzeitig bleiben wichtige Fragen – etwa zur zukünftigen Bewertung von PET-CT und Kardio-CT sowie zur Höhe des Orientierungspunktwerts 2027 – zunächst offen.
Damit dürfte die Diskussion über die angemessene Finanzierung technisch aufwendiger Medizin noch lange nicht beendet sein.