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Rechtslage zur Vorkasse: Wann dürfen Ärzte Vorauszahlungen verlangen?

Rechtslage zur Vorkasse: Wann dürfen Ärzte Vorauszahlungen verlangen?

Ärzte, die Patienten bei Privatleistungen schon vor der Behandlung zur Zahlung auffordern, begeben sich möglicherweise auf rechtlich unsicheres Terrain - dieses Vorgehen ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

09.10.2024

Ärzte, die Patienten bei Privatleistungen schon vor der Behandlung zur Zahlung auffordern, begeben sich möglicherweise auf rechtlich unsicheres Terrain - dieses Vorgehen ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

  • Dürfen Ärzte von gesetzlich versicherten Patienten Vorkasse verlangen, wenn diese als Selbstzahler behandelt werden wollen? Diese Frage sorgt aktuell in Niedersachsen für Diskussionen. Medienberichten zufolge wurde eine 67-jährige Patientin aus Hannover in einer Kardiologie-Praxis abgewiesen, weil sie die Kosten für eine geplante Behandlung nicht im Voraus in bar begleichen konnte.
  • Da sie als Kassenpatientin keinen zeitnahen Termin bekam, meldete sie sich als Selbstzahlerin an. In der Praxis wurde ihr mitgeteilt, dass sie schneller behandelt werden könne, jedoch eine Vorauszahlung von 500 Euro nötig sei. Da sie am Tag des Termins das Geld nicht passend dabei hatte und stattdessen mit Karte zahlen wollte, musste sie die Praxis wieder verlassen.
  • Zum Hintergrund: Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) legt fest, dass Ärzte grundsätzlich in Vorleistung gehen. Nach Paragraf 12 GOÄ wird die Zahlung erst bei vollständiger Rechnungsstellung fällig. Die Rechnung muss das Datum der Leistung, die Nummer und Bezeichnung der berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und Steigerungssatz enthalten.
  • Die Hamburger Medizinrechtlerin Katja Paps von nexus.rechtsanwälte hält Vorauszahlungen von Selbstzahlern, die gesetzlich versichert sind, in den meisten Fällen für unzulässig. „Unsere Position ist hier klar. Die GOÄ sieht keine Regelung für Vorauszahlungen vor. Die Abrechnung der Leistungen muss einen individuellen Bezug zur erbrachten Behandlung haben, was bedeutet, dass die Behandlung vor der Rechnungsstellung erfolgt sein muss." Zum Vergleich verweist sie auf die Gebührenordnungen für Rechtsanwälte und Steuerberater, wo das Recht auf Vorkasse ausdrücklich geregelt ist. „Dass die GOÄ keine solche Regelung enthält, lässt den Schluss zu, dass Vorkasse nicht erlaubt ist", so Paps.
  • Eine Ausnahme könnte jedoch gelten, wenn ein Arzt berechtigte Zweifel daran hat, dass der Patient später seine Rechnung bezahlen kann oder will.
  • Für Notfälle gilt dies jedoch nicht, da Ärzte verpflichtet sind, Patienten in akuten Fällen zu behandeln. 
  • Ein weiterer Hinweis zur Vorkasse findet sich im Bundesmantelvertrag: Nach Paragraf 18 Absatz 2 darf ein Arzt nur dann eine Vergütung fordern, wenn der Versicherte ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies schriftlich bestätigt.
  • Schutz vor säumigen Patienten:
    • Haben Ärzte berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft eines Patienten, dürfen Privatärzte, im Gegensatz zu Vertragsärzten, eine Behandlung ablehnen.
    • Ein effektives Forderungsmanagement ist wichtig, viele Praxen lagern dies an externe Dienstleister aus, um das Vertrauensverhältnis zu Patienten zu wahren. Die Auslagerung erleichtert den Verwaltungsaufwand und verbessert oft die Liquidität.
    • Falls ein Patient nicht zahlt, folgen meist mehrere Mahnungen, bevor ein gerichtlicher Mahnbescheid erlassen wird.
    • Widerspricht der Patient, ist der nächste Schritt die gerichtliche Klage, um die Forderung durchzusetzen.
  • Manche Patienten geben gegenüber der Krankenkasse an, nicht ausreichend über die Zahlungsbedingungen aufgeklärt worden zu sein. Diesen Ärger scheuen viele Ärzte. Ein entsprechendes Aufklärungsformular schützt jedoch nicht immer vor Auseinandersetzungen.
  • Katja Paps betont, dass ein Verbot von Vorauszahlungen nicht bedeutet, dass eine direkte Zahlung nach der Behandlung unzulässig ist. Direkt nach der Behandlung kann eine Zahlung verlangt werden.
  • Vorauszahlungen sind in Fällen zulässig, in denen der Praxis durch die Behandlung Fremdkosten entstehen, etwa Materialkosten. „Zum Beispiel, wenn der Arzt etwas speziell für einen Patienten bestellt", erklärt Paps.
  • Dies ist häufig in der ästhetischen Medizin der Fall, wo beispielsweise Operationsräume gebucht oder Anästhesisten angefordert werden. In solchen Fällen ist es üblich, eine Vorauszahlung für die entstehenden Fremdkosten zu verlangen.
  • Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen konnte keine Erklärung geben, warum der Kardiologe aus Hannover eine Vorauszahlung verlangte. Ein Sprecher vermutete, dass die Zahlungsmoral von Privatpatienten derzeit nicht besonders gut sei.
  • Stefan Tilgner, Geschäftsführer des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS), widerspricht: In der Privatmedizin gibt es seiner Erfahrung nach keine Anzeichen für eine schlechte Zahlungsmoral. Die Zahlungseingänge seien stabil. „Im ambulanten Bereich liegt der Zahlungseingang aktuell bei 22 Tagen", so Tilgner. Der Median im Jahr 2024 liegt bei 22,9 Tagen.
  • Rund 90 Prozent der Selbstzahler begleichen ihre Rechnungen, bevor eine Mahnung notwendig wird. 
  • In weniger als einem Prozent der Fälle wird ein Anwalt wegen säumiger Zahlungen eingeschaltet. 

Apothekenreform: Möglicherweise im November im Kabinett?

Apothekenreform: Möglicherweise im November im Kabinett?

Kommt sie oder kommt sie nicht? Diese Frage stellt sich in Bezug auf die Apothekenreform immer wieder. Der aktuelle Stand: Vielleicht wird sich das Bundeskabinett im November damit beschäftigen.

07.10.2024

Kommt sie oder kommt sie nicht? Diese Frage stellt sich in Bezug auf die Apothekenreform immer wieder. Der aktuelle Stand: Vielleicht wird sich das Bundeskabinett im November damit beschäftigen.

  • Das Apothekenreformgesetz von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) steckt weiterhin fest. Bei jeder neuen Zeitplanung des Kabinetts fragt man sich: Wird das Vorhaben auf die Tagesordnung des Bundeskabinetts kommen? Die Planung steht jedoch stets unter Vorbehalt („Termine können sich jederzeit verschieben"), und manche Vorhaben werden bewusst offen gelassen. Diese gelten dann als "mögliche Themen" für eine Sitzung.
  • Laut dem neuesten Planungsstand vom 4. Oktober 2024 gibt es weiterhin Anzeichen für eine Verzögerung. Während zuvor Termine im Oktober „in Betracht" gezogen wurden - das nächste Treffen des Bundeskabinetts ist für den 16. Oktober geplant -, wird nun der 6. oder 13. November als möglicher Termin genannt.
  • Eventuell kann Lauterbach am kommenden Mittwoch in seinem digitalen Grußwort zum Deutschen Apothekertag den aktuellen Stand des Vorhabens darlegen. Gibt es überhaupt klärende Gespräche mit dem FDP-geführten Forschungsministerium, das gegen den Gesetzentwurf ein Veto eingelegt hat? Steht er vor so viel Widerstand, dass er das Vorhaben lieber auf Eis legt? Oder sind für den Minister seine anderen Projekte wie die Krankenhausreform und die bevorstehende Einführung der elektronischen Patientenakte momentan wichtiger? Vielleicht gibt es nächste Woche neue Informationen...

Livestreams am Arbeitsplatz: Pfleger nach Vorfall entlassen

Livestreams am Arbeitsplatz: Pfleger nach Vorfall entlassen

Pflegekraft streamte während der Nachtschicht live auf TikTok und vernachlässigte Bewohner - Ermittlungen wegen Datenschutz- und Strafrechtsverstößen eingeleitet.

07.10.2024

Ein Pflegemitarbeiter in Nürnberg wurde entlassen, weil er während seiner Nachtschichten mehrfach Videos auf TikTok live gestreamt haben soll. Dabei hat er die Namen von Bewohnern genannt und sich über sie lustig gemacht. Zudem soll er die Versorgung der Pflegebedürftigen vernachlässigt haben, um mehr Zeit zum Streamen zu haben. Das Bayrische Rote Kreuz (BRK) bestätigte den Vorfall und erklärte, dass eine strafrechtliche und datenschutzrechtliche Prüfung eingeleitet wurde. Angehörige und Bewohner seien ebenfalls informiert worden.

 

Details zum Vorfall:

  • Der Pfleger arbeitete in einer Einrichtung des BRK in Nürnberg.
  • Während der Nachtschichten streamte er mehrfach live auf TikTok.
  • Er nannte dabei die Namen von Bewohnern und machte sich über sie lustig.
  • Seine Pflichten in der Versorgung der Bewohner vernachlässigte er zugunsten der Livestreams.

 

Konsequenzen und Prüfungen:

  • Der Vorfall wird sowohl strafrechtlich als auch datenschutzrechtlich untersucht.
  • Das BRK hat den Sachverhalt öffentlich bestätigt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet.
  • Angehörige und die betroffenen Bewohner wurden über den Vorfall informiert.

 

Aufdeckung und Reaktionen:

  • Der Vorfall wurde durch den YouTuber Kevin Hartwig, einen Intensivpfleger aus Essen, aufgedeckt.
  • Hartwig wies darauf hin, dass solche Vorfälle keine Einzelfälle sind.
  • Er fordert verstärkte Schulungen zum Thema Datenschutz in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, um solche Verstöße in Zukunft zu verhindern.

 

Der Fall zeigt, dass unerlaubtes Streamen in Pflegeeinrichtungen nicht nur datenschutzrechtliche Probleme aufwirft, sondern auch schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Krankenhausbehandlungen in Deutschland 2023 gestiegen

Krankenhausbehandlungen in Deutschland 2023 gestiegen

Im Jahr 2023 wurden rund 17,2 Millionen Menschen in deutschen Krankenhäusern stationär behandelt. Dies entspricht einem Anstieg von 2,4 % im Vergleich zu 2022, liegt aber 11,4 % unter dem Niveau von 2019, dem Jahr vor der Pandemie.

02.10.2024

Im Jahr 2023 wurden rund 17,2 Millionen Menschen in deutschen Krankenhäusern stationär behandelt. Dies entspricht laut Statistischem Bundesamt einem Anstieg von 2,4 % im Vergleich zu 2022, liegt aber 11,4 % unter dem Niveau von 2019, dem Jahr vor der Pandemie.

  • Durchschnittliche Verweildauer: Die Patienten blieben im Schnitt 7,2 Tage im Krankenhaus, ein Wert, der seit 2018 konstant ist. Je nach Fachabteilung variiert die Verweildauer:
    • Innere Medizin: 5,3 Tage
    • Allgemeine Chirurgie: 5,1 Tage
    • Geriatrie: 15,3 Tage
    • Psychiatrische Abteilungen: 24,4 bis 45,3 Tage
  • Krankenhauskapazitäten: Die Zahl der Betten in den insgesamt 1.874 Krankenhäusern sank um 0,7 % auf 476.924, darunter 26.158 Intensivbetten. Die Bettenauslastung stieg um 3,1 % auf 71,2 %.
  • Personalentwicklung:
    • Ärztlicher Dienst: Ende 2023 arbeiteten etwa 212.000 Personen im ärztlichen Dienst, ein Anstieg um 2,2 % im Vergleich zu 2022.
    • Nichtärztlicher Dienst: Rund 1,1 Millionen Beschäftigte waren im nichtärztlichen Dienst tätig, 2,5 % mehr als im Vorjahr.
    • Auszubildende: Die Zahl der Schülerinnen, Schüler und Auszubildenden im Gesundheitsbereich stieg um 3,9 % auf 118.240.

Damit zeigt sich ein klarer Anstieg sowohl bei den Behandlungszahlen als auch beim Krankenhauspersonal im Vergleich zu den Vorjahren, allerdings bleibt das Niveau unter dem Stand vor der Corona-Pandemie.

 

Kardiologen kritisieren drastische Abwertung in neuem GOÄ-Entwurf

Kardiologen kritisieren drastische Abwertung in neuem GOÄ-Entwurf

Die Arbeitsgemeinschaft Leitende Kardiologische Krankenhausärzte (ALKK) hat den Entwurf zur Novellierung der GOÄ scharf kritisiert, da er Abwertungen von kardiologischen Leistungen um bis zu 60 % vorsieht.

30.09.2024

Die Arbeitsgemeinschaft Leitende Kardiologische Krankenhausärzte (ALKK) hat aktuell den Entwurf zur Novellierung der GOÄ scharf kritisiert, da er Abwertungen von kardiologischen Leistungen um bis zu 60 % vorsieht.

  • Abwertung von 50 bis 60 %: Kardiologische Leistungen wie Herzkatheterinterventionen und elektrophysiologische Untersuchungen sollen laut dem Entwurf um 50 bis 60 % abgewertet werden. Lediglich die Herzschrittmacherchirurgie zeigt geringfügige Abwertungen.
  • Kardiologen anders als Radiologen und Laborärzte: Im Gegensatz zu Radiologen und Laborärzten, deren Leistungen als "technisch" eingestuft werden, betonen die Kardiologen, dass ihre Leistungen hochpersönlich und zeitintensiv seien. Sie erfordern ständige Präsenz und zählen eher zu "operativen Eingriffen" und nicht zu technischen Leistungen.
  • Unverständnis für Abwertung: Die Kardiologen argumentieren, dass ihre Leistungen als unmittelbare Patientenversorgung betrachtet und daher aufgewertet werden sollten, ähnlich wie es für andere Bereiche mit einer Steigerung von 6 % und einer weiteren von 9 % über drei Jahre geplant ist.
  • Zweifel an der Rechtssicherheit: Die ALKK äußerte Zweifel an der Rechtssicherheit der geplanten Vergütung und betonte, dass die aktuell vorgesehenen Gebührenziffern keine angemessene und rechtssichere Vergütung für kardiologische Leistungen darstellen.

Haushaltsplan 2025 beschlossen

Haushaltsplan 2025 beschlossen

Der Haushaltsentwurf, der von der Ampelkoalition verabschiedet wurde, wurde am 25.09.2024 vom Haushaltsausschuss ohne Änderungen beschlossen.

27.09.2024

Der Haushalt 2025 des Bundesgesundheitsministeriums sieht nahezu keine Änderungen im Vergleich zu 2024 vor. Es sind keine zusätzlichen Steuermilliarden für Gesundheit und Pflege geplant.

  • Der Haushaltsentwurf, der von der Ampelkoalition verabschiedet wurde, wurde am 25.09.2024 vom Haushaltsausschuss ohne Änderungen beschlossen. Änderungen sind noch im Rahmen einer Bereinigungssitzung möglich.
  • Gesundheitsetat: Die Ausgaben für 2025 sind mit 16,44 Mrd. € angesetzt, fast gleich wie die 16,71 Mrd. € im Jahr 2024.
  • Größter Kostenblock --> Gesundheitsfonds: Die pauschale Abgeltung für Krankenkassenaufwendungen beträgt wie in den Vorjahren 14,5 Mrd. €.
  • Pflegevorsorge und soziale Sicherung: Geplante Ausgaben steigen leicht auf 81,77 Mio. € (2024: 79,61 Mio. €).
  • Steuerzuschuss zur Pflegeversicherung: Bleibt weiterhin ausgesetzt; die Ampel hatte bereits im Vorjahr entsprechende Kürzungen vorgenommen.
  • Gesamtvolumen Bundeshaushalt 2025: 488,67 Mrd. €, leicht rückläufig im Vergleich zu 488,88 Mrd. € in 2024.
  • Neuverschuldung: Soll bei 51,3 Mrd. € liegen, unter der zulässigen Nettokreditaufnahme nach der Schuldenregel.