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Pflicht ab 01/2023: Arbeitgeber müssen AU-Daten digital abrufen

Pflicht ab 01/2023: Arbeitgeber müssen AU-Daten digital abrufen

Die eAU-Abfrage ist ab Januar 2023 für alle Arbeitgeber Pflicht. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden", die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

11.01.2023

Die eAU-Abfrage ist ab Januar 2023 für alle Arbeitgeber Pflicht.

  • Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden", die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten müssen die Arbeitgeber elektronisch bei den Krankenkassen abrufen - die Regelungen für Arbeitgeber betreffen auch Vertragsärzte und Vertrags­psychotherapeuten, die Personal beschäftigen: Auch sie müssen ab Januar die AU-Daten bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen, sofern sie als Arzt nicht selbst die AU-Bescheinigung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben.
  • Zum Ablauf:
    • Das Verfahren zur elektronischen AU-Bescheinigung sieht vor, dass Ärzte die Daten der Krankschreibung digital an die Krankenkassen senden.
    • Diese wiederum übermitteln die Daten an die Arbeitgeber.
    • Ein Papierausdruck ist somit weder für die Kassen noch für den Arbeitgeber erforderlich.
    • Arbeitnehmer sind ab Januar weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber, zum Beispiel per Telefon oder E-Mail, unverzüglich darüber zu informieren, dass sie krankheitsbedingt ausfallen.
    • Liegt eine AU-Bescheinigung vor, kann der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse des Beschäftigten elektronisch abrufen. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen.
    • Für den Abruf der Daten benötigen Firmen, Behörden oder Arztpraxen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software.
    • Praxen oder Firmen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgen kann.
  • Wichtig: Die Umstellung auf das elektronische Verfahren betrifft nur die AU-Bescheinigung, die in der Vergangenheit auf dem „gelben Schein" (Muster 1) ausgestellt wurde. Bei privat Krankenversicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten. Das neue Verfahren gilt auch nicht für Zeiten von Reha- und Vorsorgemaßnahmen, Minijobs in Privathaushalten und durch Privatärzte festgestellte AU-Zeiten.
  • Mit der Umstellung auf das neue digitale Verfahren müssen Arztpraxen nur noch in Ausnahmefällen ihren Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber aushändigen, bspw. für Arbeitslose.

Finanzierung der gematik 2023: GKV zahlt 1,51 € je Versichertem

Finanzierung der gematik 2023: GKV zahlt 1,51 € je Versichertem

Laut einer Meldung im Bundesanzeiger wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 2023 je Mitglied 1,51 € an die Gesellschaft für Telematik zahlen.

10.01.2023

Laut einer Meldung im Bundesanzeiger wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 2023 je Mitglied 1,51 € an die Gesellschaft für Telematik (gematik) zahlen.

  • Aufgrund der Inflation hat das Bundesministerium für Gesundheit kürzlich eine Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der gematik für 2023 erlassen, welche nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
  • Ursprünglich sollte der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 1,50 € je Mitglied zahlen (gesetzlich vorgesehen).
  • Umgerechnet auf rund 74 Mio. GKV-Versicherte bringt die zunächst unscheinbar wirkende Verordnung eine zusätzliche Belastung von rund 740.000 € mit sich.
  • Damit bezahlt die GKV 2023 insgesamt 111,74 Mio. € an die gematik. 

Aktuelle Änderungen

Aktuelle Änderungen 2023

Alle Jahre wieder stehen einige wichtige Änderungen an, die sowohl Steuern, den Krankenkassenbeitrag als auch die Arbeitswelt betreffen.

09.01.2023

Alle Jahre wieder stehen einige wichtige Änderungen an, die sowohl Steuern, den Krankenkassenbeitrag als auch die Arbeitswelt betreffen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt im Jahr 2023 auf 4.987,50 € monatlich (59.850 € jährlich).
    • Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.
    • Bis zu diesem Betrag müssen Versicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
  • Die Pflichtversicherungsgrenze steigt 2023 auf 66.600 €.
  • Im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes werden die Krankenkassenbeiträge 2023 im Schnitt auf 16,2 % des Bruttolohns angehoben.
    • Bisher lag der Beitragssatz noch bei 14,6 %.
    • Aktuelle Informationen bzgl. der Höhe der jeweiligen GKV-Zusatzbeiträge (individuell je Kasse) finden Sie auf www.gkv-spitzenverband.de.
  • Rentenversicherung: Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge lassen sich ab 2023 komplett von der Steuer absetzen.
    • Ab sofort werden Renten erst in der Auszahlungsphase im Alter besteuert, was zu einer Gesamt-Entlastung der Beschäftigten i. H. v. 3,2 Mrd. € führen soll.
    • Die Reform gilt für jeden, der in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge (Rürup) einzahlt.
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) anstatt des "gelben Scheins": Ab Januar 2023 gilt die Pflicht zur eAU.
    • Die Arbeitsunfähigkeit wird ab sofort nicht mehr in Papierform bescheinigt, sondern in elektronischer Form von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt.
    • Ab 2023 müssen Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher selbst bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen.
    • Die Abfrage erfolgt elektronisch; die Daten sind generell immer erst ab dem Folgetag nach der Krankschreibung verfügbar.
  • Die Home Office-Pauschale wird 2023 fortgeführt und sogar erhöht: Ab 01/2023 steigt der Gesamtbetrag fürs Arbeiten im Home Office, der steuerlich geltend gemacht werden kann, auf maximal 1.260 € (bisher 600 €).
    • Somit können pro Jahr 210 Home Office-Tage von der Steuer abgesetzt werden (täglich 6,- €).
    • Bisher sind es 120 Tage im Jahr.
    • Wichtig: Die Pauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Der Grundfreibetrag wird 2023 angehoben - auf 10.623 €.
    • Diese Änderung ist Teil des Inflationsausgleichsgesetzes, welches die Steuerlast an die Inflation anpassen und die Bürger entlasten soll. 
  • Änderung Spitzensteuersatz: Dieser wird 2023 um mehr als 3.000 € auf 61.972 €/Jahr angehoben.
    • Der "Reichensteuersatz", der ab einem Einkommen von 277.836 € beginnt, bleibt gleich.
  • Ab 01.01.2023 erhöht sich auch das Kindergeld: Die staatliche Unterstützung wird zum 01.01.2023 einheitlich auf 250 € monatlich erhöht.
    • Das wären für die ersten beiden Kinder 31 € mehr als bisher.
    • Ursprünglich war geplant, das Kindergeld lediglich um 18 € monatlich für das erste und zweite Kind und um 12 € monatlich für das dritte und weitere Kinder zu erhöhen.
  • Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht - von aktuell 5.620 € auf 5.760 € ab 2023. 
  • Für Pflegekräfte kommt es zu einer weiteren Erhöhung des Mindestlohns: Die erste Erhöhung des Mindestgehalts ist auf Mai 2023 angesetzt, die zweite auf Dezember 2023.
  • Midijob: Wer in einem sog. Midijob tätigt ist, darf ab 01.01.2023 bis zu 2.000 € verdienen.
    • Die bisherige Verdienstgrenze liegt bei 1.600 € monatlich.
    • Wichtig: Im Unterschied zum Minijob sind die Arbeitnehmer bei einem Midijob sozialversicherungspflichtig.

Wichtige Änderungen 2023

Wichtige Änderungen 2023

Im neuen Jahr stehen einige wichtige Änderungen an, die sowohl Steuern, den Krankenkassenbeitrag als auch die Arbeitswelt betreffen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

14.12.2022

Im neuen Jahr stehen einige wichtige Änderungen an, die sowohl Steuern, den Krankenkassenbeitrag als auch die Arbeitswelt betreffen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt im Jahr 2023 auf 4.987,50 € monatlich (59.850 € jährlich). Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Bis zu diesem Betrag müssen Versicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
  • Die Pflichtversicherungsgrenze steigt 2023 auf 66.600 €.
  • Im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes werden die Krankenkassenbeiträge 2023 im Schnitt auf 16,2 % des Bruttolohns steigen. Momentan liegt der Beitragssatz noch bei 14,6 %. Aktuelle Informationen bzgl. der Höhe der jeweiligen GKV-Zusatzbeiträge (individuell je Kasse, stehen derzeit noch nicht fest) gibt es im Laufe der nächsten Wochen auf www.gkv-spitzenverband.de.
  • Rentenversicherung: Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge lassen sich ab 2023 komplett von der Steuer absetzen. Ab sofort werden Renten erst in der Auszahlungsphase im Alter besteuert, was zu einer Gesamt-Entlastung der Beschäftigten i. H. v. 3,2 Mrd. € führen soll. Die Reform gilt für jeden, der in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge (Rürup) einzahlt.
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) anstatt des "gelben Scheins": Ab Januar 2023 gilt die Pflicht zur eAU. Die Arbeitsunfähigkeit wird zukünftig nicht mehr in Papierform bescheinigt, sondern in elektronischer Form von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Ab 2023 müssen Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen. Die Abfrage erfolgt elektronisch; die Daten sind generell immer erst ab dem Folgetag nach der Krankschreibung verfügbar.
  • Die Home Office-Pauschale wird 2023 fortgeführt und sogar erhöht: Ab 01/2023 steigt der Gesamtbetrag fürs Arbeiten im Home Office, der steuerlich geltend gemacht werden kann, auf maximal 1.000 € (bisher 600 €). Somit können pro Jahr 200 Home Office-Tage von der Steuer abgesetzt werden (täglich 5,- €). Bisher sind es 120 Tage im Jahr. Die Pauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Der Grundfreibetrag wird 2023 angehoben - auf 10.623 €. Diese Änderung ist Teil des Inflationsausgleichsgesetzes, welches die Steuerlast an die Inflation anpassen und die Bürger entlasten soll. 
  • Änderung Spitzensteuersatz: Dieser wird 2023 um mehr als 3.000 € auf 61.972 €/Jahr angehoben. Der "Reichensteuersatz", der ab einem Einkommen von 277.836 € beginnt, bleibt gleich.
  • Ab 01.01.2023 erhöht sich auch das Kindergeld: Die staatliche Unterstützung wird zum 01.01.2023 einheitlich auf 250 € monatlich erhöht. Das wären für die ersten beiden Kinder 31 € mehr als bisher. (Ursprünglich war geplant, das Kindergeld lediglich um 18 € monatlich für das erste und zweite Kind und um 12 € monatlich für das dritte und weitere Kinder zu erhöhen.)
  • Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht - von aktuell 5.620 € auf 5.760 € ab 2023. 
  • Für Pflegekräfte kommt es zu einer weiteren Erhöhung des Mindestlohns: Die erste Erhöhung des Mindestgehalts ist auf Mai 2023 angesetzt, die zweite auf Dezember 2023.
  • Midijob: Wer in einem sog. Midijob tätigt ist, darf ab 01.01.2023 bis zu 2.000 € verdienen. Die bisherige Verdienstgrenze liegt bei 1.600 € monatlich. (Im Unterschied zum Minijob sind die Arbeitnehmer bei einem Midijob sozialversicherungspflichtig.)

Zi: 2022 mehr Patienten in deutschen Arztpraxen

Zi: 2022 mehr Patienten in deutschen Arztpraxen

Nach dem Rückgang der Arztbesuche während der Corona-Pandemie konnte in Q I/2022 über alle medizinischen Fachgruppen hinweg ein Fallzahlanstieg von 4,8 % im Vergleich zum ersten Quartal im Vor-Corona-Jahr 2019 festgestellt werden, so der aktuelle Trendreport des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung.

13.12.2022

Nach dem Rückgang der Arztbesuche während der Corona-Pandemie konnte in Q I/2022 über alle medizinischen Fachgruppen hinweg ein Fallzahlanstieg von 4,8 % im Vergleich zum ersten Quartal im Vor-Corona-Jahr 2019 festgestellt werden, so der aktuelle Trendreport des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi).

  • In Q II/2022 gab es ein Plus von 0,3 %.
  • Bei den Hausärzten gab es im ersten Quartal 2022 einen Fallzahl-Zuwachs von 3,7 % gegenüber dem ersten Quartal im Vor-Corona-Jahr 2019.
    • In Q II/2022 waren es + 1,9 %.
  • Bei den Psychotherapeuten gab es Q I/2022 ein Fallzahlenplus von rund 9,5 % gegenüber 2019. 
  • Bei den Fachärzten kam es in Q I/2022 zu einem Plus von 5,8 %, in Q II/2022 + 0,4 %.
  • Neben den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten gab es im ersten Halbjahr dieses Jahres rund 1,6 Mio. Videosprechstunden, was durch die Corona-Pandemie deutlich Fahrt aufgenommen hat.

Den aktuellen tabellarischen Trendreport bis zum 1. Halbjahr 2022 finden Sie hier als PDF.

Neuer Tiefstand: Immer weniger Apotheken in Deutschland!

Neuer Tiefstand: Immer weniger Apotheken in Deutschland!

Die Apothekenbranche ist in Aufruhr: Erneut ist bundesweit die Zahl der Apotheken weiter gesunken. Die in den vergangenen Jahren (seit 2009) zu beobachtende Konsolidierung des Apothekenmarkts scheint damit noch weiter anzudauern.

05.12.2022

Die Apothekenbranche ist in Aufruhr: Erneut ist bundesweit die Zahl der Apotheken weiter gesunken. Die in den vergangenen Jahren (seit 2009) zu beobachtende Konsolidierung des Apothekenmarkts scheint damit noch weiter anzudauern.

  • Laut der Branchen-Dachorganisation ABDA gab es Stand Ende 09/2022 bundesweit nur noch 18.176 öffentliche Apotheken (Haupt- und Filialbetriebe).
  • Das sind 285 weniger als Ende 2021.
  • Das bedeutet 331 Betriebsschließungen und nur 46 Neugründungen.
  • 12/2021 gab es in Deutschland pro 100.000 Einwohner 22 öffentliche Apotheken, 2012 waren es noch 26.