Einkommensteuerreform 2027: Mehr Entlastung für Arbeitnehmer und Familien
Mehr Kindergeld, höhere Pauschalen, weniger Handwerkerbonus: Das ändert sich 2027 bei der Einkommensteuer
04.09.2026
Die geplante Einkommensteuerreform 2027 soll Arbeitnehmer und Familien an mehreren Stellen finanziell entlasten, bringt aber auch Mehrbelastungen mit sich – insbesondere durch einen geringeren Steuerbonus für Handwerkerleistungen und eine höhere Pauschsteuer bei Minijobs.
Reform nimmt konkrete Formen an
Die geplante Einkommensteuerreform für 2027 wird zunehmend konkreter. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 18. August 2026 einen offiziellen Referentenentwurf vorgelegt. Die vorgesehenen Änderungen betreffen unter anderem den Einkommensteuertarif, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, das Kindergeld sowie die steuerliche Behandlung bestimmter Zuschläge.
Gleichzeitig gibt es Bereiche, in denen Steuervergünstigungen zurückgenommen werden sollen. Gegenüber einer früheren Arbeitsfassung wurde der Entwurf allerdings an einigen Stellen entschärft. Mehrere ursprünglich geplante Verschärfungen finden sich im aktuellen Referentenentwurf nicht mehr.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1.430 €
Eine der unmittelbarsten Entlastungen betrifft Arbeitnehmer. Wer beruflich bedingte Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungen hat, kann diese grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen.
Werden jedoch keine oder nur geringe Werbungskosten nachgewiesen, greift automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser soll ab 2027 von 1.230 € auf 1.430 € steigen.
Davon profitieren insbesondere Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten unterhalb von 1.430 € liegen:
- Der höhere Pauschbetrag wird automatisch berücksichtigt.
- Einzelne Ausgaben müssen bis zu dieser Grenze nicht nachgewiesen werden.
- Die steuerliche Entlastung beträgt bei einem Steuersatz von 35 % maximal 70 € gegenüber dem bisherigen Pauschbetrag.
- Wer bereits Werbungskosten von mehr als 1.430 € geltend macht, hat durch die Anhebung keinen zusätzlichen Vorteil, da ohnehin die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Mehr Kindergeld ab 2027
Auch Familien sollen mehr Unterstützung erhalten. Das Kindergeld soll zum 1. Januar 2027 von 259 € auf 267 € pro Kind und Monat steigen.
Für 2028 ist eine weitere Anhebung auf 272 € monatlich vorgesehen.
Bei 2 Kindern bedeutet die Erhöhung auf 267 € bereits:
- 8 € mehr pro Kind und Monat
- 16 € mehr pro Monat bei 2 Kindern
- 192 € zusätzliches Kindergeld pro Jahr bei 2 Kindern
Neben dem Kindergeld sollen auch die steuerlichen Kinderfreibeträge angehoben werden. Welche Variante für die jeweilige Familie günstiger ist, wird weiterhin automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.
Grundfreibetrag wird weiter angehoben
Auch beim Grundfreibetrag sind höhere Werte vorgesehen. Bis zu dieser Grenze bleibt das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich steuerfrei.
Geplant sind:
- 2026: 12.348 €
- 2027: 12.564 €
- 2028: 12.900 €
Damit soll insbesondere der steuerliche Zugriff auf niedrige und mittlere Einkommen reduziert werden.
Neue Grenzen beim Einkommensteuertarif
Neben dem Grundfreibetrag soll sich auch der Einkommensteuertarif verändern. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll 2027 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 € greifen.
Für sehr hohe Einkommen ist gleichzeitig eine zusätzliche Belastung vorgesehen:
- 42 % ab 70.601 €
- 45 % ab 250.000 €
- 47 % ab 280.000 €
Damit würde für Einkommen oberhalb von 280.000 € ein zusätzlicher Steuersatz eingeführt.
Wie stark sich die Reform im Einzelfall auswirkt, hängt allerdings nicht allein vom Einkommen ab. Auch Familienstand, Kinder, Werbungskosten und weitere steuerliche Faktoren spielen eine Rolle.
Sonntagszuschläge: höhere Grenze für Steuerfreiheit
Interessant kann die Reform auch für Arbeitnehmer mit Sonn- und Feiertagsarbeit werden. Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Dabei wird allerdings nicht der gesamte tatsächliche Stundenlohn zugrunde gelegt, sondern eine gesetzliche Grenze für den Grundlohn.
Diese Grenze soll für Sonn- und Feiertagszuschläge von derzeit 50 € auf 75 € je Stunde steigen.
Ein Beispiel:
- Stundenlohn: 60 €
- Sonntagszuschlag: 50 %
- Zuschlag: 30 € pro Stunde
- Nach bisheriger Regelung können wegen der 50-€-Grenze nur 25 € des Zuschlags steuerfrei berücksichtigt werden.
- Nach der geplanten Neuregelung könnten die kompletten 30 € steuerfrei bleiben, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Nachtarbeitszuschläge soll die bisherige Grenze von 50 € dagegen bestehen bleiben.
Sozialversicherung: nicht dieselbe Grenze
Bei der Sozialversicherung ist die geplante Änderung differenzierter zu betrachten. Die höhere Grenze soll nur für bestimmte tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge gelten.
Für viele Arbeitnehmer bleibt deshalb sozialversicherungsrechtlich weiterhin die Grenze von 25 € Grundlohn pro Stunde relevant.
Handwerkerbonus wird gekürzt
Nicht überall bringt die Reform eine Entlastung. Für private Haushalte soll der Steuerbonus für Handwerkerleistungen reduziert werden.
Bislang können 20 % der begünstigten Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der maximale Steuerbonus liegt bei 1.200 € pro Jahr.
Künftig sollen nur noch 15 % der entsprechenden Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll der maximale Abzugsbetrag auf 900 € sinken.
Wer den bisherigen Höchstbetrag von 6.000 € begünstigten Handwerkerkosten vollständig ausschöpft, erhält damit künftig maximal 900 € statt 1.200 € Steuerermäßigung.
Das entspricht einer möglichen Mehrbelastung von bis zu 300 € pro Jahr.
Minijobs: Pauschsteuer steigt deutlich
Teurer wird die Reform auch für Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten. Die einheitliche Pauschsteuer für Minijobs soll von derzeit 2 % auf 5 % steigen.
Die Erhöhung trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Der Nettolohn des Minijobbers muss deshalb nicht automatisch sinken.
Allerdings bestehen weiterhin verschiedene Möglichkeiten:
- Der Arbeitgeber kann die Pauschsteuer selbst übernehmen.
- Er kann die Steuer auf den Minijobber abwälzen.
- Alternativ kann eine reguläre Besteuerung über die Lohnabrechnung erfolgen.
Die reguläre Lohnbesteuerung kann insbesondere dann interessant sein, wenn beim Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ohnehin keine Lohnsteuer anfällt.
Zusätzliche Belastungen entstehen bei Minijobs auch durch höhere pauschale Sozialversicherungsabgaben. Für die Krankenversicherung sind entsprechende Änderungen bereits beschlossen, für die Pflegeversicherung sind weitere Anpassungen vorgesehen.
Für Unternehmen mit mehreren geringfügig Beschäftigten können sich die verschiedenen Erhöhungen dadurch spürbar auf die Personalkosten auswirken.
Zwei geplante Verschärfungen fallen weg
Der aktuelle Referentenentwurf ist an einigen Stellen weniger streng als eine frühere Arbeitsfassung.
Nicht mehr enthalten sind insbesondere 2 ursprünglich vorgesehene Streichungen:
- Der Freibetrag von 45.000 € für bestimmte Gewinne aus Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben sollte zunächst abgeschafft werden.
- Auch der Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr für verbilligte oder unentgeltliche Waren und Dienstleistungen des eigenen Arbeitgebers sollte zunächst entfallen.
Beide Änderungen wurden aus dem aktuellen Referentenentwurf gestrichen. Nach derzeitiger Planung bleibt es in diesen Punkten somit bei der bisherigen Rechtslage.
Inkrafttreten ist für 2027 geplant
Der überwiegende Teil der Änderungen soll zum 1. Januar 2027 wirksam werden. Weitere Anpassungen, insbesondere beim Grundfreibetrag, bei den Kinderfreibeträgen und beim Kindergeld, sind für 2028 vorgesehen.
Wichtig ist allerdings: Die Reform ist noch nicht beschlossen. Der Referentenentwurf muss zunächst das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Bis zur endgültigen Verabschiedung können sich daher sowohl einzelne Beträge als auch konkrete Regelungen noch verändern.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Entlastungen:
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 € → 1.430 €
- Kindergeld 2027: 259 € → 267 € je Kind/Monat
- Kindergeld 2028: geplant 272 € je Kind/Monat
- Grundfreibetrag 2027: 12.564 €
- Grundfreibetrag 2028: 12.900 €
- Beginn des 42-%-Steuersatzes: ab 70.601 €
- Grundlohn-Grenze für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge: 50 € → 75 € je Stunde
Mehrbelastungen:
- Handwerkerbonus: 20 % → 15 %
- Maximaler Handwerkerbonus: 1.200 € → 900 €
- Minijob-Pauschsteuer: 2 % → 5 %
- Neuer Steuersatz für sehr hohe Einkommen: 47 % ab 280.000 €
Nicht weiterverfolgt:
- Streichung des 45.000-€-Freibetrags bei bestimmten Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben
- Streichung des 1.080-€-Rabattfreibetrags für Arbeitgeberleistungen
Damit enthält die Einkommensteuerreform 2027 sowohl spürbare Entlastungen als auch einzelne Einschnitte. Besonders Arbeitnehmer mit niedrigeren und mittleren Einkommen sowie Familien können von höheren Pauschalen, Freibeträgen und Kindergeld profitieren. Gleichzeitig werden bestimmte Steuervergünstigungen zurückgenommen und Minijobs für Arbeitgeber teurer.
Den Referentenentwurf finden Sie hier.