Wettbewerbszentrale verklagt dm wegen KI-Augenscreening in Drogeriemärkten

Telemedizinische Augenchecks in dm-Filialen sorgen für juristischen Ärger: Die Wettbewerbszentrale sieht Verstöße gegen Heilpraktikergesetz, GOÄ und Heilmittelwerberecht.

25.11.2025

In einzelnen Filialen bietet die Drogeriemarktkette dm seit Kurzem erstmals medizinische Früherkennungsleistungen an. Dafür kooperiert das Unternehmen mit verschiedenen Telemedizin- und Diagnostikanbietern. Ein Angebot sorgt nun für erheblichen Streit: Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich angekündigt, gegen dm und den technischen Partner Skleo Health zu klagen.


Worum es konkret geht

  • dm bietet ein KI-gestütztes Augenscreening an, das Bilder der Augen auf Hinweise zu Glaukom, diabetischer Retinopathie und altersabhängiger Makuladegeneration (AMD) prüft.

  • Die Untersuchung findet direkt in der Drogerie statt, buchstäblich zwischen Drogerieartikeln wie Kosmetik und Haushaltsreinigern.

  • Die Auswertung erfolgt telemedizinisch durch Skleo Health.


Rechtsverstöße laut Wettbewerbszentrale

Die Marktbeobachter aus Bad Homburg sehen gleich mehrere massive Probleme:

  • Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz:

    • dm setzt für die Untersuchung „geschulte Mitarbeiter" ein.

    • Diese seien jedoch nicht berechtigt, heilkundliche Tätigkeiten auszuüben.

    • Die eingesetzten Medizinprodukte würden laut Wettbewerbszentrale außerhalb ihrer Zweckbestimmung und von nicht ausreichend qualifiziertem Personal bedient.

  • Ärztliche Leistung ohne GOÄ-Abrechnung:

    • Kunden erhalten im Anschluss per E-Mail einen schriftlichen Bericht mit konkreten Befunden.

    • Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale handelt es sich dabei um eine ärztliche Leistung, die eigentlich nach GOÄ abgerechnet werden müsste.

    • dm verlangt jedoch lediglich 14,95 € pauschal für das Screening.

  • Irreführende Werbung:

    • Auf der dm-Webseite werden Begriffe wie „Früherkennung" oder „rechtzeitige Behandlung" verwendet.

    • Laut Wettbewerbszentrale entstehe dadurch der Eindruck, das Screening liefere ein vollwertiges, zuverlässiges Diagnoseergebnis.

    • Eine gesicherte Diagnostik sei aber nur durch eine persönliche augenärztliche Untersuchung möglich.

  • Verstoß gegen §9 Heilmittelwerbegesetz (HMG):

    • Dieser Paragraph enthält ein generelles Werbeverbot für Fernbehandlungen.

    • Die Wettbewerbszentrale verweist auf ein früheres Grundsatzurteil gegen die private Krankenversicherung Ottonova.

    • Damals wurde entschieden, dass Fernbehandlungen nur beworben werden dürfen, wenn ein persönlicher Arztkontakt nach fachlichen Standards nicht notwendig ist.


Stand des Verfahrens

  • Die Wettbewerbszentrale reicht Klagen bei den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe ein - jeweils getrennt gegen dm und Skleo.

  • Diese Ankündigung erfolgte kürzlich über eine offizielle Mitteilung des Verbands.


Einordnung

  • Der Berufsverband der Augenärzte dürfte die Klage begrüßen: Er sieht Untersuchungen in Drogerien seit Langem kritisch und warnt vor unzureichender medizinischer Qualität.

 

--> Die Wettbewerbszentrale geht mit mehreren Klagen gegen das KI-basierte Augenscreening in dm-Filialen vor, da sie erhebliche Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz, die GOÄ und das Werberecht sieht und die Werbung für das Angebot als irreführend bewertet.