Orientierungswert 2027: Erste Verhandlungsrunde zwischen KBV und Kassen ohne Einigung
Die Krankenkassen legen ein aus Sicht der KBV unzureichendes Angebot vor. Gleichzeitig begrenzt das neue GKV-Spargesetz den finanziellen Spielraum für die ambulante Versorgung in den Jahren 2027 bis 2029 zusätzlich.
17.08.2026
Bei den Finanzierungsverhandlungen für die ambulante Versorgung 2027 sind KBV und GKV-Spitzenverband zunächst ohne Ergebnis auseinandergegangen – im Zentrum steht die Frage, wie stark der Orientierungswert angesichts steigender Praxis- und Personalkosten angepasst werden kann.
Auftakt ohne Annäherung
Die erste Runde der Finanzierungsverhandlungen für die ambulante Versorgung ist in Berlin ohne Einigung geblieben.
KBV und GKV-Spitzenverband haben ihre jeweiligen Positionen vorgestellt, eine Verständigung wurde dabei erwartungsgemäß noch nicht erreicht.
KBV-Chef Dr. Andreas Gassen kritisierte das Angebot der Krankenkassen deutlich. Es liege weit unter dem Niveau, das aus Sicht der KBV für eine angemessene jährliche Vergütungsentwicklung der Praxen erforderlich wäre.
Besonders problematisch sei die Situation vor dem Hintergrund des neuen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes:
- Das Spargesetz entzieht insbesondere der ambulanten Versorgung erhebliche finanzielle Spielräume.
- Dort, wo das Gesetz keine direkten Eingriffe vorsieht, müsse deshalb eine angemessene Honoraranpassung möglich bleiben.
- Nach Ansicht der KBV seien die dafür notwendigen finanziellen Mittel grundsätzlich vorhanden.
Orientierungswert bestimmt maßgeblich das Honorar
Im Mittelpunkt der jährlichen Finanzierungsrunde steht der Orientierungswert (OW). Er ist ein zentraler Faktor dafür, wie hoch die Vergütung für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen ausfällt.
Dabei handelt es sich nicht um eine klassische Tarifverhandlung. Der gesetzliche Rahmen schreibt vor, welche Faktoren bei der Anpassung berücksichtigt werden müssen.
Dazu zählen insbesondere:
- die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten
- die Entwicklung der ärztlichen Einkommen
- die Personalkosten
- Kosten für Energie und Mieten
- notwendige Investitionen
- Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
- die allgemeine Kostendegression bei steigenden Fallzahlen
Für den Orientierungswert 2027 wird grundsätzlich die Kostenentwicklung von 2025 gegenüber 2024 betrachtet. Bei den Personalkosten können inzwischen auch aktuellere Entwicklungen berücksichtigt werden. Dadurch fließen beispielsweise die Tarifsteigerungen für Medizinische Fachangestellte aus 2026 in die Berechnung für 2027 ein.
Neues Spargesetz verschärft den Spielraum
Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist die bisherige Berechnungsmethodik des Orientierungswertes zwar nicht grundsätzlich verändert worden. Neu ist allerdings eine zusätzliche Begrenzung für die Entwicklung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Sie darf künftig nicht stärker wachsen als die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied der Krankenkassen – die sogenannte Grundlohnrate.
Für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird diese Rate jeweils um 1 Prozentpunkt abgesenkt.
Damit wird der finanzielle Rahmen für die ambulante Versorgung enger. In der Vergangenheit lag die tatsächliche Anpassung des Orientierungswertes allerdings ohnehin meist unterhalb der Grundlohnrate.
Die Grundlohnrate für 2027 soll das Bundesgesundheitsministerium bis spätestens 15.09.2026 feststellen.
Was passiert bei den regionalen Honoraren?
Mit dem Orientierungswert ist die Finanzierung der Praxen noch nicht abschließend geregelt. Zusätzlich werden regionale Besonderheiten berücksichtigt.
Im Rahmen der Verhandlungen werden deshalb für jeden KV-Bezirk Veränderungsraten für:
- Morbidität
- Demografie
ermittelt und vom Bewertungsausschuss empfohlen.
Diese Werte fließen anschließend in die regionalen Honorarverhandlungen ein, die im Herbst beginnen.
Dann verhandeln die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen ihrer Region darüber, wie viel Geld im jeweiligen KV-Bezirk im Jahr 2027 für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht.
Bewertungsausschuss entscheidet über den Orientierungswert
Die Verhandlungen werden im Bewertungsausschuss geführt. Das Gremium ist paritätisch besetzt:
- 3 Vertreter der KBV
- 3 Vertreter des GKV-Spitzenverbandes
Beide Seiten bringen jeweils einen eigenen Beschlussentwurf in die Verhandlungen ein.
Kommt es zu keiner Einigung, wird der Erweiterte Bewertungsausschuss eingeschaltet.
Dieser besteht aus:
- den Mitgliedern des regulären Bewertungsausschusses
- einem unparteiischen Vorsitzenden
- 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern
Anders als bei einer klassischen Tarifverhandlung entscheidet dort kein einzelner Schlichter. Die Festsetzung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
Der entscheidende Konflikt
Damit stehen sich derzeit 2 Positionen gegenüber:
KBV:
- Die Praxiskosten steigen.
- Investitionen und Personal müssen finanziert werden.
- Das GKV-Spargesetz belastet die ambulante Versorgung bereits zusätzlich.
- Deshalb sei eine angemessene Anhebung der Honorare notwendig.
Krankenkassen:
- Sie stehen selbst unter erheblichem finanziellen Druck.
- Das GKV-Spargesetz soll die Beitragssätze stabilisieren.
- Die gesetzlich vorgegebenen Begrenzungen setzen der Ausgabenentwicklung einen engen Rahmen.
--> Die erste Runde hat damit vor allem eines gezeigt:
Bei der Höhe des Orientierungswertes 2027 liegen die Vorstellungen von Ärzteschaft und Krankenkassen derzeit deutlich auseinander.
Die nächsten Verhandlungsrunden werden darüber entscheiden, wie groß die tatsächliche Honoraranpassung für die ambulante Versorgung ausfällt.