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Energiekostenzuschläge für Radiologen, Strahlentherapeuten und Dialysepraxen?

Energiekostenzuschläge für Radiologen, Strahlentherapeuten und Dialysepraxen?

Derzeit verhandeln der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Bewertungsausschuss (BA) darüber, ob Energiekostenzuschläge in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen werden können.

22.02.2023

  • Derzeit verhandeln der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Bewertungsausschuss (BA) darüber, ob Energiekostenzuschläge in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen werden können.
  • Dies geht aus einer vom 07.02.2023 veröffentlichen Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der CDU/ CSU Fraktion hervor: „Auswirkungen von steigenden Energiekosten und Inflation auf die ambulante Versorgung".
  • In der Antwort der Bundesregierung heißt es u.a.:
    • „Stromkosten machen einen großen Teil der Betriebskosten, beispielsweise in der Radiologie, aus. So betrage der Stromverbrauch einer radiologischen Praxis mit zwei Kernspintomografiegeräten und einem CT (Computertomographie)-Gerät circa 330 000 kWh pro Jahr. Dies entspricht dem 100-fachen Stromverbrauch eines Zwei-Personen-Haushalts. Laut KBV sind die zusätzlichen Energiekosten in der Radiologie je Ärztin bzw. Arzt in diesem Jahr bundesweit um den Faktor 3,8 gestiegen (Strompreisentwicklung an der Leipziger Strombörse von 2021 bis September 2022 - hier beziehen energieintensive Praxen in der Regel als Sondervertragskunden ihren Strom). Bei einem Faktor von 3,8 entstehen je Ärztin bzw. Arzt zusätzliche Energiekosten von über 48 107 Euro, wenn man im Durchschnitt von 989 CT-Leistungen und 2 162 MRT (Magnetresonanztomographie)-Leistungen ausgeht."
  • In der Antwort heißt es weiter:
    • „Der hohe Kostendruck in einigen Arztpraxen der genannten Gruppen sei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) jedoch bekannt. Aus diesem Grund seien die Aufnahme von Energiekostenzuschlägen insbesondere für Arztpraxen der genannten Arztgruppen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in die Beratungen des Bewertungsausschusses eingebracht worden. Derzeit werde ein Konzept beraten, nach der einzelne in relevanter Größenordnung betroffene Arztpraxen der genannten Arztgruppen Energiekostenzuschläge für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 abrechnen können. Die Beratungen hierzu sollen bis Ende Februar abgeschlossen werden."
  • Eine Einschränkung in der ambulanten Versorgung aufgrund der steigenden Energiekosten und Inflation sei der Bundesregierung und der KBV nicht bekannt.

Ausgabensteigerung für Arzneimittel in 2022 auf 47,4 Mrd. Euro

Die aktuellen Berechnungen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) haben eine Steigerung der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um 5,2 Prozent auf ca. 47,4 Mrd. Euro ergeben.

Ausgabensteigerung für Arzneimittel in 2022 auf 47,4 Mrd. Euro

Die aktuellen Berechnungen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) haben eine Steigerung der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um 5,2 Prozent auf ca. 47,4 Mrd. Euro ergeben.

20.02.2023

  • Die aktuellen Berechnungen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) haben eine Steigerung der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um 5,2 Prozent auf ca. 47,4 Mrd. Euro ergeben.
  • Die Analyse der Gesellschaft IQVIA (globaler Anbieter von zukunftsweisender Analytik, Technologielösungen und klinischer Auftragsforschung) ergab folgende umsatzstärkste Arzneimittelgruppen:
    • SGLT2-Hemmer mit einem Zuwachs von 76 Prozent
    • Interleukinhemmern mit einem Zuwachs von 19 Prozent
  • Der Umsatz des Versandhandels im OTC-Bereich (over the counter: diese Arzneimittel dürfen nur durch das pharmazeutische Personal an einen Patienten abgegeben werden) legte im Vergleich zum Vorjahr um 9,5 Prozent zu. Von dem Gesamtumsatz von ca. 3,1 Mrd. Euro entfielen laut IQVIA ca. 16 Prozent auf rezeptfreie Arzneimittel. 

SVR-Gutachten 2023: Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen

SVR-Gutachten 2023: Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege (SVR) hat am 19. Januar 2023 sein aktuelles Gutachten "Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen" an das Bundesministerium für Gesundheit übergeben. Das Gutachten wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

02.02.2023

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege (SVR) hat am 19. Januar 2023 sein aktuelles Gutachten "Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen" an das Bundesministerium für Gesundheit übergeben. Das Gutachten wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

  • Laut des SVR-Vorsitzenden Prof. Dr. med. Ferdinand Gerlach wurden aus den aktuellen Krisen bislang nicht die notwendigen Schlüsse gezogen.
  • Was den überfälligen Strukturwandel insbesondere in der Krankenhausversorgung und die Krisenvorbereitung angehe, herrsche laut Gerlach weniger ein Erkenntnis- als ein Daten- und Umsetzungsdefizit.
  • Die bisherige Selbstwahrnehmung, dass in Deutschland alles gut organisiert sei und man angesichts eines ausdifferenzierten Rettungs- und Gesundheitssystems bestens auch auf unvorhergesehene Entwicklungen vorbereitet sei, sei trügerisch.
  • Das Gesundheitssystem sei hochkomplex, ein "behäbiges Schönwettersystem", das unter unzulänglicher Digitalisierung und einem formaljuristisch leerlaufenden Datenschutzverständnis leidet, so Gerlach.
  • Zum leidigen Thema "Ärztemangel" spricht Gerlach Klartext, indem er der Meinung ist: "Wir haben keinen allgemeinen Ärztemangel."
  • International liege Deutschland in der Arzt-Einwohner-Relation ganz weit vorn. Daher handele es sich in unserem System vor allem um eine "groteske Fehlverteilung".
  • Die Fehlverteilung zeige sich in zweifacher Hinsicht: Einmal nach Fachgebieten (da es an Hausärzten, aber auch an konservativen Augenärzten, Psychiatern oder Neurologen mangele) und außerdem nach Regionen. Laut Gerlach seien die meisten Ärzte dort niedergelassen, wo sie am wenigsten benötigt werden.
  • Die Zahl der berufstätigen Ärzte sei seit der Wende extrem gestiegen: Von 1990 mit 238.000 bis 2021 mit 416.000. Jedes Jahr kämen etwa 6.000 - 7.000 berufstätige Ärzte netto hinzu. Und es seien auch bereits jede Menge neue Studienplätze geschaffen worden, sowie neue Fakultäten.
  • Von den vielen Ärzten würden aber nur etwa 13 % Allgemeinmediziner.

Das Gutachten finden Sie hier als PDF zum kostenfreien Download.

2022: Größter jährlicher Verlust an Apotheken

2022: Größter jährlicher Verlust an Apotheken

Laut einer aktuellen Meldung des Branchendachverbands ABDA hat sich die Abnahme der Apothekenbetriebe auch 2022 bundesweit fortgesetzt. Dabei kam es 2022 sogar zu einem Rekord...

01.02.2023

Nach einer aktuellen Meldung des Branchendachverbands ABDA hat sich die Abnahme der Apothekenbetriebe auch 2022 bundesweit fortgesetzt. Dabei kam es 2022 sogar zu einem Rekord: Laut ABDA kam es im vergangenen Jahr zum größten jährlichen Verlust an Apotheken in der Geschichte der Bundesrepublik.

  • Aktuell gibt es nur noch 18.068 Betriebsstätten, bestehend aus Haupt- und Filialapotheken.
  • Im vergangenen Jahr haben 393 Betriebe geschlossen.
  • Auffallend sei laut ABDA, dass nicht nur die Anzahl der selbstständigen Apotheker zurückgegangen ist (um 363 Personen), sondern erstmals auch die Anzahl der Filialbetriebe (um 30).
  • Die Apothekendichte liegt aktuell bei 22 Apotheken pro 100.000 Einwohnern (EU-Durchschnitt: 32).
  • Die seit einigen Jahren bestehende Konsolidierung auf dem Apothekenmarkt bietet zwar den verbleibenden Apotheken tendenziell größere Umsatzchancen, dennoch dürfte die Entwicklung in der Branche nicht als positives Signal aufgefasst werden.
  • Gründe für die vielfachen Schließungen sind vor allem massive Schwierigkeiten qualifiziertes Personal zu finden und zu halten sowie die Nachfolge/Übernahme der Apotheke zu sichern. Auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hatten kürzlich nochmals angezogen, indem der Kassenabschlag erhöht wurde. Die damit einhergehende Absenkung des Apothekenhonorars für 2 Jahre wird in der Apothekerschaft als Zwangsmaßnahme wahrgenommen. Ebenso wünschen sich die Apotheker schon lange den Abbau bürokratischer Lasten.
  • Laut ABDA drohen bis 2029 etwa 10.000 unbesetzte Stellen, wenn der Entwicklung nicht gegengesteuert wird.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Apothekenklima-Index 2022

Apothekenklima-Index 2022

Trübe Stimmung aufgrund Personalknappheit & Co. - Der aktuelle Index zeichnet ein sehr düsteres Bild über die Apothekenbranche.

25.01.2023

Beim Apothekenklima-Index, für den seit 2016 bundesweit jährlich 500 Apothekeninhaber befragt werden, handelt es sich um eine repräsentative Meinungsumfrage von MARPINION im Auftrag der ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände). 

  • Der Index 2022 zeichnet ein sehr düsteres Bild über die Apothekenbranche: Aktuell hat die Stimmung unter den selbstständigen Pharmazeuten sogar ihren bisherigen Tiefstand erreicht.
  • In Bezug auf das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz erwarten mehr als 82,8 % der Apotheker eine negative wirtschaftliche Entwicklung der Branche in den nächsten Jahren.
    • Zum Hintergrund: Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz erhöhte den Apothekenabschlag von bisher 1,77 € auf künftig 2,- € pro abgegebener Arzneimittelpackung - zunächst befristet für 2 Jahre.
  • Neben den wirtschaftlichen Sorgen nehmen auch die Schwierigkeiten, pharmazeutische Nachwuchskräfte zu finden, zu.
  • So gehören für 77,8 % der Apothekenleiter heutzutage Personal- und Nachwuchsprobleme zu den größten Defiziten im Versorgungsalltag.
  • Momentan suchen 71,2 % der Chefs händeringend nach qualifiziertem pharmazeutischen Personal.

Pflicht ab 01/2023: Arbeitgeber müssen AU-Daten digital abrufen

Pflicht ab 01/2023: Arbeitgeber müssen AU-Daten digital abrufen

Die eAU-Abfrage ist ab Januar 2023 für alle Arbeitgeber Pflicht. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden", die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

11.01.2023

Die eAU-Abfrage ist ab Januar 2023 für alle Arbeitgeber Pflicht.

  • Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden", die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten müssen die Arbeitgeber elektronisch bei den Krankenkassen abrufen - die Regelungen für Arbeitgeber betreffen auch Vertragsärzte und Vertrags­psychotherapeuten, die Personal beschäftigen: Auch sie müssen ab Januar die AU-Daten bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen, sofern sie als Arzt nicht selbst die AU-Bescheinigung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben.
  • Zum Ablauf:
    • Das Verfahren zur elektronischen AU-Bescheinigung sieht vor, dass Ärzte die Daten der Krankschreibung digital an die Krankenkassen senden.
    • Diese wiederum übermitteln die Daten an die Arbeitgeber.
    • Ein Papierausdruck ist somit weder für die Kassen noch für den Arbeitgeber erforderlich.
    • Arbeitnehmer sind ab Januar weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber, zum Beispiel per Telefon oder E-Mail, unverzüglich darüber zu informieren, dass sie krankheitsbedingt ausfallen.
    • Liegt eine AU-Bescheinigung vor, kann der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse des Beschäftigten elektronisch abrufen. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen.
    • Für den Abruf der Daten benötigen Firmen, Behörden oder Arztpraxen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software.
    • Praxen oder Firmen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgen kann.
  • Wichtig: Die Umstellung auf das elektronische Verfahren betrifft nur die AU-Bescheinigung, die in der Vergangenheit auf dem „gelben Schein" (Muster 1) ausgestellt wurde. Bei privat Krankenversicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten. Das neue Verfahren gilt auch nicht für Zeiten von Reha- und Vorsorgemaßnahmen, Minijobs in Privathaushalten und durch Privatärzte festgestellte AU-Zeiten.
  • Mit der Umstellung auf das neue digitale Verfahren müssen Arztpraxen nur noch in Ausnahmefällen ihren Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber aushändigen, bspw. für Arbeitslose.