Hybrid-DRG: Verhandlungen gescheitert - Rechtsverordnung des BMG mit Spannung erwartet

Nachdem die aktuellen Verhandlungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Deutscher Klinikgesellschaft und GKV-Spitzenverband zur Festlegung einer sektorgleichen Vergütung gescheitert sind (Hybrid-DRG), ist nun das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die Leistungen sowie die Hybrid-DRG festzulegen.

06.04.2023

Nachdem die aktuellen Verhandlungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), Deutscher Klinikgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband (GKV-SV) zur Festlegung einer sektorgleichen Vergütung gescheitert sind (Hybrid-DRG), ist nun das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die Leistungen sowie die Hybrid-DRG festzulegen.

  • Zum Hintergrund:
    • Bis zum 31.03.2023 hatten die Verbände Zeit, eine Vereinbarung zu den Hybrid-DRG (= Leistungen, die bisher sowohl ambulant als auch stationär erbracht wurden) zu erarbeiten.
    • Die Erarbeitung der Ausgestaltung der sog. speziellen sektorengleichen Vergütung war gesetzlich im neuen § 115 f im SGB V durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz festgelegt wor­den.
    • Das BMG ist gesetzlich per Ersatzvornahme berechtigt, mit einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die sektorengleiche Vergütung und die entspre­chenden Leistungen zu bestimmen, da es zwischen den Verbänden keine Einigung innerhalb der Frist gegeben hat.
  • Warum genau innerhalb der festgelegten Frist keine Einigung erzielt werden konnte, ist bisher nicht bekannt. Bisher wurde lediglich mitgeteilt, dass fristgerecht bis zum 31. März „kein Konsens für eine vollständige Vereinbarung zur Einführung der speziellen sektorgleichen Vergütung" erzielt werden konnte.
  • Höchstwahrscheinlich klafften die Vorstellungen, für welche Leistungen des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen (AOP) die Hybrid-DRG zum Einsatz kommen sollen, zwischen den Parteien weit auseinander: So fordert die KBV eine große Auswahl, die Kassen hingegen nur ein enges Spektrum.
  • Nicht nur bei der Auswahl der Leistungen, sondern auch hinsichtlich der konkreten Honorierung dürften die Meinungen auseinander gegangen sein: Der GKV-SV plädierte für einen "Mischpreis aus EBM und DRG", die KBV forderte indes einen pauschalen Abschlag von den Fallpauschalen.
  • Hinsichtlich der Vereinbarung zu den neuen Tagesstationären Behandlungen in Krankenhäusern scheint es dagegen reibungsloser voranzugehen: So konnten bspw. bereits die Anforderungen an die Dokumentation schon fristgemäß Ende Januar vereinbart werden.
  • Weiterer Fortgang: 
    • Bis Ende 06/2023 sollen DKG und GKV-SV die Details zur Berechnung der Entgelte und zur Prüfung der Übernachtungsnotwendigkeit regeln.
    • Läuft hier weiter alles glatt, können Tagesstationäre Behandlungen rückwirkend, „d.h. mit Aufnahme ab 28.1.2023", erfolgen.
    • Wann mit einer Rechtsverordnung des BMG zur sektorengleichen Vergütung gerechnet werden kann, ist noch nicht bekannt. Wir halten Sie hierzu weiter auf dem Laufenden.