Hybrid-DRG 2026: Erweiterter Leistungskatalog und neue Vergütungsstruktur für ambulante Operationen
Für das Jahr 2026 stehen die zentralen Eckpunkte der sektorengleichen Vergütung ambulanter Operationen fest. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11.11.2025 beschlossen, welche Eingriffe künftig über Hybrid-DRG abgerechnet werden können und in welcher Höhe die Fallpauschalen angesetzt sind.
27.01.2026
Für das Jahr 2026 stehen die zentralen Eckpunkte der sektorengleichen Vergütung ambulanter Operationen fest. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11.11.2025 beschlossen, welche Eingriffe künftig über Hybrid-DRG abgerechnet werden können und in welcher Höhe die Fallpauschalen angesetzt sind.
Umfang und neue Hybrid-DRG 2026
Insgesamt 69 Hybrid-DRG für Vertrags- und Klinikärzte
Neu aufgenommene Hybrid-DRG für:
Appendektomie
Cholezystektomie
Minimalinvasive Eingriffe an Koronararterien
Minimalinvasive Eingriffe an peripheren Gefäßen
Frakturosteosynthesen im Bereich der Knochenchirurgie
Ziel: Mehr ambulante statt stationäre Eingriffe
Nach intensiven Verhandlungen mit:
GKV-Spitzenverband
Deutscher Krankenhausgesellschaft
Weiterentwicklung der Hybrid-DRG beschlossen
Ziel:
Verlagerung zusätzlicher bislang stationärer Eingriffe in den ambulanten Bereich
Berücksichtigung von Leistungen, bei denen Patienten bislang bis zu 2 Tage stationär aufgenommen wurden
KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen betont:
Fortschritt bei der Ambulantisierung
Kritik an fehlender Transparenz der Datengrundlagen und der Anbindung an das stationäre Vergütungssystem
Forderung nach höherer Transparenz bei den Verhandlungen zu den Hybrid-DRG 2027
Deutlich erweiterter Leistungskatalog
Anzahl der OPS-Codes:
2025: 583
2026: 904
Erweiterung bestehender Hybrid-DRG um zusätzliche OPS-Kodes, unter anderem bei:
Hernienoperationen
Arthroskopischen Eingriffen
Arthrodesen
Hintergrund:
Ausweitung des Leistungskatalogs
Integration der Hybrid-DRG in die Finanzierungssystematik des stationären Bereichs
Leistungen für:
Kinder
Menschen mit Behinderungen
wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben aus den Hybrid-DRG herausgenommen
Rechtsgrundlage: Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 05.12.2024
Vergütungssystematik 2026
Berechnungsgrundlagen der Hybrid-DRG umfassen unter anderem:
Veränderungswert der Krankenhausvergütung
Gesetzlich geplante Umstellung dieser Vergütungsparameter:
Bewertungsausschuss beschließt 2 Vergütungsvarianten
Nach aktueller Rechtslage
Nach möglicher zukünftiger Rechtslage
Mit Zustimmung des Bundesrates am 19.12.2025 zum Gesetz:
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung der Pflege (BEEP)
Vergütungshöhen der Hybrid-DRG 2026 damit endgültig festgelegt
Keine Zusatzentgelte vorgesehen
Zusatzentgelte analog zum stationären DRG-System:
Nicht vorgesehen
Nicht separat abrechnungsfähig
Gilt einheitlich für:
Krankenhäuser
Vertragsärzte
Neue Differenzierung nach Schweregraden
Ab 2026:
Feinere Unterteilung der Hybrid-DRG nach Schweregraden
Gilt auch für bereits bestehende Hybrid-DRG
Ziel:
Präzisere Abbildung unterschiedlicher Kostenstrukturen
Unverändert:
Sachkosten weiterhin vollständig in den Fallpauschalen enthalten
Keine separate Abrechnung von Sachkosten möglich
Regelungen und Serviceangebote der KBV
Neue Regelungen ersetzen:
Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2025
Gültig bis 31.12.2025
Beschlussfassung durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss:
Aufgrund fehlender Einigung zwischen KBV, Deutscher Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband
--> Mit den Hybrid-DRG 2026 wird der Leistungskatalog deutlich ausgeweitet, die Vergütung stärker differenziert und die Ambulantisierung bislang stationärer Eingriffe weiter vorangetrieben, auch wenn Transparenz und Sachkostenregelung weiterhin Kritikpunkte bleiben.
Den Hybrid-DRG-Leistungskatalog 2026 finden Sie hier.