GOÄneu: Videokonsultationen werden Teil der Versorgung
Im aktuellen Entwurf zur neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Videosprechstunde nicht mit einer eigenen Ziffer versehen. Die Regelungen sind jedoch weit gefasst und ermöglichen eine flexible Nutzung.
25.09.2024
Im aktuellen Entwurf zur neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Videosprechstunde nicht mit einer eigenen Ziffer versehen. Die Regelungen sind jedoch weit gefasst und ermöglichen eine flexible Nutzung.
Hier sind die wesentlichen Informationen und Änderungen des gemeinsamen Entwurfs von der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV):
- Eine spezielle Ziffer für die Videosprechstunde gibt es auch in der neuen GOÄ nicht. Leistungen, die sich für eine Videoübertragung eignen, können aber über die bereits bestehenden Ziffern abgerechnet werden.
- Ärztliche Beratungen bis zu 10 Minuten werden über die Ziffer Nr. 1 mit 14,11 € abgerechnet.
- Längere Beratungen können über Ziffer Nr. 2 mit 21,21 € abgerechnet werden, wobei diese Leistung bis zu 5 Mal pro Kalendertag abgerechnet werden kann. Die genaue Dauer des Gesprächs muss in der Rechnung vermerkt werden.
- Zum Vergleich: In der alten GOÄ wird die Nr. 1 (2,3-facher Satz) mit 10,72 € bewertet.
- Eine symptombezogene Untersuchung wird in der neuen GOÄ höher eingestuft: Statt der alten Ziffer Nr. 5 (10,72 € bei 2,3-fachem Satz) wird die neue Ziffer Nr. 14 für die symptombezogene klinische Erstuntersuchung mit 14,36 € bewertet.
Diese neuen Regelungen befinden sich derzeit in der Verbändeprüfung und könnten sich bis zur finalen Verabschiedung noch ändern. Für eine tatsächliche Umsetzung müsste das Bundesgesundheitsministerium mit Zustimmung des Bundesrats die GOÄ offiziell ändern.