Energiekostenzuschläge für Radiologen, Strahlentherapeuten und Dialysepraxen?

Derzeit verhandeln der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Bewertungsausschuss (BA) darüber, ob Energiekostenzuschläge in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen werden können.

22.02.2023

  • Derzeit verhandeln der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Bewertungsausschuss (BA) darüber, ob Energiekostenzuschläge in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen werden können.
  • Dies geht aus einer vom 07.02.2023 veröffentlichen Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der CDU/ CSU Fraktion hervor: „Auswirkungen von steigenden Energiekosten und Inflation auf die ambulante Versorgung".
  • In der Antwort der Bundesregierung heißt es u.a.:
    • „Stromkosten machen einen großen Teil der Betriebskosten, beispielsweise in der Radiologie, aus. So betrage der Stromverbrauch einer radiologischen Praxis mit zwei Kernspintomografiegeräten und einem CT (Computertomographie)-Gerät circa 330 000 kWh pro Jahr. Dies entspricht dem 100-fachen Stromverbrauch eines Zwei-Personen-Haushalts. Laut KBV sind die zusätzlichen Energiekosten in der Radiologie je Ärztin bzw. Arzt in diesem Jahr bundesweit um den Faktor 3,8 gestiegen (Strompreisentwicklung an der Leipziger Strombörse von 2021 bis September 2022 - hier beziehen energieintensive Praxen in der Regel als Sondervertragskunden ihren Strom). Bei einem Faktor von 3,8 entstehen je Ärztin bzw. Arzt zusätzliche Energiekosten von über 48 107 Euro, wenn man im Durchschnitt von 989 CT-Leistungen und 2 162 MRT (Magnetresonanztomographie)-Leistungen ausgeht."
  • In der Antwort heißt es weiter:
    • „Der hohe Kostendruck in einigen Arztpraxen der genannten Gruppen sei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) jedoch bekannt. Aus diesem Grund seien die Aufnahme von Energiekostenzuschlägen insbesondere für Arztpraxen der genannten Arztgruppen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in die Beratungen des Bewertungsausschusses eingebracht worden. Derzeit werde ein Konzept beraten, nach der einzelne in relevanter Größenordnung betroffene Arztpraxen der genannten Arztgruppen Energiekostenzuschläge für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 abrechnen können. Die Beratungen hierzu sollen bis Ende Februar abgeschlossen werden."
  • Eine Einschränkung in der ambulanten Versorgung aufgrund der steigenden Energiekosten und Inflation sei der Bundesregierung und der KBV nicht bekannt.