EBM: Wie können Videosprechstunden abgerechnet werden?
Videosprechstunden sind weiter auf dem Vormarsch: Bei GKV-Patienten kann die Arztpraxis bei Durchführung der telemedizinischen Sprechstunden folgendermaßen abrechnen:
24.10.2022
Videosprechstunden sind weiter auf dem Vormarsch: Bei GKV-Patienten kann die Arztpraxis bei Durchführung dieser telemedinischen Sprechstunden folgendermaßen abrechnen:
- Grund- oder Versichertenpauschale
- Plus folgende Zuschläge bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen:
- für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge),
- Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040 / 04040),
- Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche PraxisassistentInnen (GOP 03060 / 03061),
- Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225).
- Um die technischen Kosten des Videodienstes zu kompensieren, können Praxen den Zuschlag 01450 (2022: 4,51 €) neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnen. Hierzu muss die GOP bei allen Videosprechstunden/-fallkonferenzen angegeben werden.