eAU: Bis 30.11.2022 wieder möglich - aber ohne zusätzliche Vergütung!

Kürzlich hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung (eAU) wieder ermöglicht - befristet bis 30.11.2022. Die Regelung ist bereits in Kraft.

12.08.2022

Kürzlich hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung (eAU) wieder ermöglicht - befristet bis 30.11.2022. Die Regelung ist bereits in Kraft.

  • Demnach können GKV-Versicherte mit leichten Atemwegserkrankungen ("Erkältung") telefonisch wieder bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Darüber hinaus ist eine einmalige Verlängerung der AU telefonisch für weitere 7 Kalendertage möglich. Die Vertragsärzte müssen sich im Rahmen der eAU persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung ein Bild machen. Selbstverständlich handelt es sich auch nicht um eine Pflicht, sondern jeder Arzt darf selbst im individuellen Fall entscheiden, ob er eine telefonische AU für vertretbar hält, oder ob der Patient bspw. persönlich in die Sprechstunde kommen soll.
  • In die Regelversorgung wurde die Leistung jedoch nicht überführt.
  • Für die Zeit nach dem Auslaufen der befristeten Regelung soll es je nach Infektionsgeschehen zu einer Folgelösung kommen.
  • Ein Manko sieht die Vertragsärzteschaft indes in der fehlenden Vergütung: 04/2020 waren entsprechende Zuschläge für die eingehende telefonische Beratung eingeführt worden. Diese Corona-Sonderregel war jedoch nur bis einschließlich 03/22 berechnungsfähig - auch bei der eAU. Nun erhalten die Ärzte kein Zusatz-Honorar, wenn sie eine aAU durchführen.