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Bundesrechnungshof warnt vor Aufhebung der Budgetierung bei Hausärzten

Aktueller Bericht betont fehlende Überzeugungskraft der Entbudgetierung und fordert strenge Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsnachweise für extrabudgetäre Vergütung.

11.10.2023

Der Bundesrechnungshof (BRH) hat sich gegen die Aufhebung der Budgetierung ärztlicher Leistungen, insbesondere bei Hausärzten, ausgesprochen. Dies geht aus einem aktuellen Bericht hervor, der die Ergebnisse einer Analyse zur "Extrabudgetären Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen in der ambulanten Versorgung" präsentiert.

 

Hier sind die wichtigsten Erkenntnisse:

  • Der BRH betont, dass es keine überzeugenden Beweise dafür gibt, dass die Entbudgetierung der Hausärzte die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung von Versicherten entscheidend verbessern würde.
  • Die Prüfer kritisieren vielmehr, dass durch die Aufhebung des medizinisch notwendigen Behandlungsbedarfs im hausärztlichen Bereich wichtige Steuerungsinstrumente wegfallen würden.
  • Der BRH schlägt vor, die Entbudgetierung nur in Regionen mit erheblichen Versorgungsproblemen umzusetzen und den Erfolg der Maßnahme kontinuierlich zu überprüfen. Andernfalls wäre es aus finanzieller Sicht nicht gerechtfertigt, bewährte Instrumente zur Ausgabensteuerung abzuschaffen.
  • Zusätzlich dazu wird empfohlen, alle bestehenden Vergütungsregeln des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) aufzuheben. Laut dem Bericht führte das TSVG im Jahr 2019 verschiedene Fallgruppen ein, darunter die Terminservicestelle-Terminfälle (TSS-Terminfall) und die Hausarzt-zu-Facharzt-Vermittlung. Bis Ende 2022 zahlten die Krankenkassen jährlich 11,8 Milliarden Euro für diese Vergütungskonstellationen.
  • Die Kritik des BRH richtet sich insbesondere gegen gestiegene Fallzahlen und zu hohe gesetzlich festgelegte Mindesthöhen für extrabudgetäre Zuschläge bei Facharztterminen. Dies störe die gesetzlichen Pauschalen sowie das Einheitliche Bewertungsmaßstab-Gefüge und führe zu Fehlanreizen in der Versorgung.
  • Der BRH bemängelt auch das Fehlen belastbarer Nachweise für die Wirksamkeit extrabudgetärer Vergütung bei offenen Sprechstunden. Die Anreize hätten nicht zu verkürzten Wartezeiten für gesetzlich Versicherte geführt.
  • Zusammenfassend stellt der BRH fest, dass die extrabudgetäre Vergütung von Leistungen deutlich überdacht werden muss. Der BRH betont, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) der Regelfall für die vertragsärztliche Vergütung sein sollte. Der Anteil der extrabudgetären Vergütung sollte drastisch reduziert werden und nur dann erfolgen, wenn nachweislich Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung signifikant verbessert werden.