129 Krankenhäuser auf dem Land erhalten 79 Mio. Euro Förderung
Im Jahr 2026 erhalten 129 Krankenhäuser in ländlichen Regionen zusätzliche Finanzmittel von insgesamt 79 Mio. Euro, um die stationäre Versorgung sicherzustellen.
21.08.2025
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Im Jahr 2026 erhalten 129 Krankenhäuser in ländlichen Regionen zusätzliche Finanzmittel von insgesamt 79 Mio. €, um die stationäre Versorgung sicherzustellen.
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Das sind 18,8 Mio. € mehr als im laufenden Jahr.
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Die Mittel stammen aus den Töpfen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV).
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Die Liste der förderfähigen, bedarfsnotwendigen Krankenhäuser wurde fristgerecht zwischen GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) abgestimmt.
Förderhöhe und Verteilung:
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Basisförderung für Krankenhäuser mit 1-2 notwendigen Fachabteilungen: 500.000 €
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Jede weitere Fachabteilung: zusätzlicher Zuschlag von 250.000 €
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Gesetzlich vorgesehen: 500.000-1.000.000 € pro Krankenhaus
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Verteilung 2026:
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91 Häuser: 500.000 €
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18 Häuser: 750.000 €
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20 Häuser: 1.000.000 €
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Neue Standorte und Qualitätsaspekte:
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Vier neue Kinder- und Jugendmedizin-Standorte sowie ein weiterer Grundversorger wurden aufgenommen.
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Stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes Stefanie Stoff-Ahnis betont:
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Die Förderung unterstützt die wohnortnahe Versorgung auf dem Land.
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Qualitätskriterien bleiben wichtig, jedoch müssen geförderte Standorte künftig nicht mehr nachweisen, dass sie an der Notfallversorgung teilnehmen.
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Dies bedeutet mehr Geld aus Beitragsgeldern ohne verpflichtenden Qualitätsnachweis - eine kritische Anmerkung im Sinne der Versicherten und Arbeitgeber.
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Voraussetzungen für den Zuschlag:
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Krankenhäuser müssen Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen.
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Berücksichtigt werden folgende Krankenhausarten:
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Standorte mit je einer Abteilung für Innere Medizin und Chirurgie + Basisnotfallversorgung
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Krankenhäuser mit geburtshilflicher Fachabteilung
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Einrichtungen mit Kinder- und Jugendmedizin
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Die Zuschläge werden auch ausgezahlt, wenn das Krankenhaus kein Defizit aufweist.
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Nach KHVVG entfällt die Pflicht, die Notfallversorgung nachzuweisen, für die betreffenden Fachabteilungen.